RS Vwgh 2021/12/14 Ro 2021/04/0014

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §863 Abs1
BVergG 1997
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §347 Abs1 Z1
LVergabenachprüfungsG Stmk 2003
LVergG Krnt 1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0081

Rechtssatz

Zur Beurteilung einer Unterlassung des Auftraggebers als "Entscheidung" legte der VfGH im E vom 2. März 2002, B 691/01 u.a., zur Rechtslage nach dem BVergG 1997 mit ausführlicher Begründung dar, dass nach dem Konzept dieses Gesetzes nur nach außen in Erscheinung tretende Willenserklärungen "Entscheidungen" des Auftraggebers sind. Im Hinblick auf § 863 Abs. 1 ABGB, wonach ein solcher Wille nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch Handlungen erklärt werden kann, kommen Unterlassungen des Auftraggebers als solche "Entscheidungen" nur insofern in Betracht, als sie einen solchen Erklärungswert besitzen, dass sie als selbständige Teilakte des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung treten. Rechtswidriges Unterlassen des Auftraggebers wird daher vielfach mangels eigenständigem Erklärungswert nach außen erst im Zuge entsprechender, darauf beruhender nachfolgender Teilakte als "Entscheidung" in Erscheinung treten. Der VwGH hat diese Rechtsmeinung in Bezug auf die Rechtslage nach dem Krnt LVergG 1997 (vgl. VwGH 4.9.2002, 2002/04/0074) bzw. dem Stmk LVergabenachprüfungsG 2003 (vgl. VwGH 30.6.2004, 2004/04/0028) ebenfalls vertreten. Sie ist auch für die Rechtslage nach dem BVergG 2018 maßgeblich. Demnach liegt in Bezug auf eine als rechtswidrig geltend gemachte Unterlassung des Auftraggebers erst dann eine "Entscheidung" vor, wenn die Unterlassung als selbständiger Teilakt des Vergabeverfahrens, etwa in Form einer nachfolgenden Entscheidung des Auftraggebers nach außen in Erscheinung tritt. Dies ist jedoch nicht in Bezug auf jede nachfolgende Entscheidung des Auftraggebers anzunehmen, sondern nur dann, wenn gemäß § 863 Abs. 1 ABGB die nachfolgende Entscheidung mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übriglässt, dass der Auftraggeber dadurch eine konkrete Willenserklärung zum Ausdruck bringt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040014.J02

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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