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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
AbgÄG 2012Rechtssatz
Sowohl das KommStG 1993 als auch das Wr DienstgeberabgabeG sehen jeweils in § 6a Abs. 2 vor, dass auch Personen, soweit sie auf die Erfüllung der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, diesen Einfluss dahingehend auszuüben haben, dass diese Pflichten erfüllt werden. Nach § 6a Abs. 3 sowohl des KommStG 1993 als auch des Wr DienstgeberabgabeG haften diese Personen für die Abgabe insoweit, als diese infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. nunmehr auch § 9a BAO idF des AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112, und dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1960 BlgNR 24. GP 55: es solle - nach dem Vorbild des § 6a Abs. 2 und 3 KommStG 1993 - eine Haftung u.a. für faktische Geschäftsführer vorgesehen werden). Ein faktischer Geschäftsführer wäre daher eine (allenfalls weitere) Person, die zur Haftung herangezogen werden könnte. Bei mehreren Haftungspflichtigen ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130078.L04Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022