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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Erklärungen kommt es auf den objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie ein redlicher Empfänger einer Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste. Hat der Erklärungsempfänger beim Erklärenden ganz bewusst eine falsche Vorstellung vom Inhalt der Urkunde erweckt (ihn also getäuscht) und war es für ihn erkennbar, dass der Erklärende die Urkunde ungelesen unterfertigt, kann der Erklärungsempfänger nicht annehmen, dass der dem Erklärenden unbekannte Inhalt der Urkunde Inhalt seiner Erklärung ist bzw. dass der Erklärende den unbekannten Inhalt in Kauf genommen hat. In einem derartigen Fall liegt eine wirksame Willenserklärung von vornherein nicht vor (vgl. z.B. OGH 29.10.2009, 9 Ob65/09p; 24.5.2017, 9 ObA 18/17p; vgl. weiters VwGH 20.9.2017, Ra 2016/11/0172). (hier: fragliche Annahme der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130078.L03Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022