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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ABGB §268 Abs1 idF 2013/I/015Beachte
Rechtssatz
Dass mit der Tätigkeit des Sachwalters Gemeinwohlinteresse verbunden ist, ist evident (vgl. VfGH 6.10.2011, G 38/11 u.a., VfSlg. 19532, Punkt III. 2.3.4). Das Entgelt (und die Entschädigung) des Sachwalters sind aber nach der österreichischen Rechtslage nicht von öffentlichen Stellen (etwa Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern), sondern von der betroffenen Person selbst zu tragen; diese Ansprüche des Sachwalters bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre (§ 276 Abs. 4 ABGB).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0846 Administration de l'Enregistrement VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130025.L09Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022