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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Dr. Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Chvosta als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der E M, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das am 6. Juli 2020 mündlich verkündete und mit 11. August 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts G301 2114684-2/12E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den (nur) sie betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Mai 2019 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige Nordmazedoniens und hält sich seit Dezember 2004 in Österreich auf.
2 Sie stellte am 14. Dezember 2004 im Hinblick auf ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, der letztlich - nach Scheidung der Ehe - mit im zweiten Rechtsgang im Instanzenzug erlassenem Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. Juli 2012 abgewiesen wurde. Ein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ vom 2. Oktober 2012 wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 20. April 2015 abgewiesen.
3 Bereits davor, nämlich am 16. April 2015 hatte die Revisionswerberin die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 beantragt. Mit Bescheid vom 26. August 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab. Zugleich erließ es gegen die Revisionswerberin gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Mazedonien zulässig sei und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Revisionswerberin zog eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zurück, woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 6. Juni 2016 eingestellt wurde.
4 Ein am 19. Jänner 2016 im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger von Österreicher“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 27. Jänner 2017 abgewiesen.
5 Am 28. November 2017 stellte die Revisionswerberin schließlich für sich und ihren am 6. Dezember 2016 geborenen Sohn, ebenfalls ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Diese Anträge wies das BFA mit Bescheiden jeweils vom 28. Mai 2019 ab (Spruchpunkt I.). Unter einem erließ es gegen die Revisionswerberin und ihren Sohn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 jeweils eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach „Serbien“ zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.)
6 Mit Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 2. Dezember 2019 wurde die Revisionswerberin gemäß § 224a StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie am 5. September 2019 bei einer Fahrt mit dem „Flixbus“ von Wien nach Deutschland zwei gefälschte bulgarische Reisepässe, gefälschte bulgarische ID-Karten und einen gefälschten bulgarischen Führerschein mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, besessen hatte. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen die Innehabung mehrerer verfälschter Urkunden.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen die Bescheide des BFA vom 28. Mai 2019 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe einer Datumskorrektur jeweils in Spruchpunkt I. und des Ersatzes des Wortes „Serbien“ durch „Nordmazedonien“ jeweils in Spruchpunkt III. als unbegründet ab.
8 Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass die Revisionswerberin seit 16. November 2017 von ihrem bosnischen Ehemann (den sie am 5. Juli 2012 geheiratet hatte) geschieden sei und gemeinsam mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung lebe. Sie sei arbeitslos, verfüge jedoch über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Teilzeitanstellung als Reinigungskraft mit einem in Aussicht gestellten Brutto-Monatsgehalt von 750 €, der unter der Bedingung des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels und einer Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgeschlossen worden sei. Ihr Sohn besuche derzeit einen Kindergarten. Der Lebensunterhalt für die Revisionswerberin und ihren Sohn werde durch die Unterstützung ihrer in Deutschland lebenden Familie und durch Alimente des Kindesvaters (in Höhe von durchschnittlich 300 € pro Monat) gesichert. Die Mutter und die beiden Brüder der Revisionswerberin lebten in Deutschland, eine Schwester in der Türkei. Das Haus des verstorbenen Vaters in Nordmazedonien habe einer der Brüder der Revisionswerberin geerbt, wobei die in Deutschland lebenden Familienangehörigen ein bis zwei Mal pro Monat in diesem ansonsten leerstehenden Haus wohnten. Die Revisionswerberin verfüge über Deutschkenntnisse, die zumindest dem B1-Niveau entsprächen.
9 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin zwar unbestritten durch den „längeren Aufenthalt“ in Österreich einen „erkennbaren Grad einer sprachlichen und sozialen Integration“ erreicht habe; dem müsse jedoch maßgeblich entgegengehalten werden, dass ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich durchwegs unrechtmäßig gewesen sei. Der Revisionswerberin müsse vorgeworfen werden, dass sie bereits mehrmals letztlich immer erfolglos gebliebene Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe und entgegen einer bereits im Jahr 2015 gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung, welche mit Zurückziehung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Wirksamkeit vom 24. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen sei, weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und ihrer Ausreiseverpflichtung nie nachgekommen sei. Zudem müsse der Revisionswerberin als erschwerender Umstand vorgehalten werden, dass sie erst im Dezember 2019 wegen Verwendung mehrerer totalgefälschter bulgarischer Reise- und Identitätsdokumente rechtskräftig verurteilt worden sei, wobei sie mit diesen gefälschten Dokumenten mit einem Reisebus von Österreich nach Deutschland reisen habe wollen. Im Ergebnis sei das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 nicht vorlägen und das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, von der Revisionswerberin nur im eigenen Namen (und nicht auch im Namen ihres Sohnes) erhobene außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
11 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt, weil das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Revision im Ergebnis zutreffend geltend gemacht wird, bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.
12 Die Revisionswerberin hielt sich nach dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits mehr als 15 Jahre im Bundesgebiet auf. Dem kommt entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte erachtete der Verwaltungsgerichtshof ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 4.3.2020 Ra 2020/21/0010, Rn. 9, mwN).
14 Das Bundesverwaltungsgericht ist auf diese Judikaturlinie nicht näher eingegangen, gestand der Revisionswerberin in seiner rechtlichen Beurteilung jedoch „einen erkennbaren Grad einer sprachlichen und sozialen Integration“ zu. Schon angesichts der fortgeschrittenen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und des vorgelegten Arbeitsvorvertrages waren die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse einer Integration jedenfalls zu bejahen.
15 Damit kommt es fallbezogen darauf an, ob Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. In diesem Sinn machte das Bundesverwaltungsgericht der Revisionswerberin zum Vorwurf, dass ihr bisheriger Aufenthalt durchwegs unrechtmäßig gewesen sei. Insoweitist dem Bundesverwaltungsgericht zwar einzuräumen, dass diesem Aspekt bei der Interessenabwägung durchaus Bedeutung zukommen kann. Allerdings hat das schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unrechtmäßigen oder unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen könne. Daran knüpfte die in Rn. 13 referierte Judikatur an (vgl. etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0428 bis 0431, Rn. 12). Zudem war fallbezogen zu berücksichtigen, dass die Revisionswerberin wiederholt Versuche zur Legalisierung ihres Aufenthaltes unternahm und vom Bundesverwaltungsgericht auch keine behördlichen Schritte festgestellt wurden, die ihr ausdrücklich erst mit Wirkung ab Mitte 2016 auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen (denen sie sich etwa entgegengestellt hätte). Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls ist letztlich in einem Fall wie dem vorliegenden, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, nicht von Belang (vgl. nochmals VwGH 4.3.2020 Ra 2020/21/0010, nunmehr Rn. 13, mwN). Auch die vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte (erstmalige) strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat vermochte das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht in einem solchen Ausmaß zu vergrößern, dass trotz des über fünfzehn Jahre währenden Aufenthalts und der in dieser Zeit erlangten Integration die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme als zulässig anzusehen wäre.
16 Aus all diesen Gründen ist das angefochtene Erkenntnis mit (vorrangiger) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, wobei die Aufhebung auch die auf die Erlassung der Rückkehrentscheidungen aufbauenden Absprüche nach § 52 Abs. 9 FPG und nach § 55 FPG zu erfassen hat.
17 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Dezember 2021
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210413.L00Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022