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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §9Rechtssatz
Ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 sind nach der Absicht des Gesetzgebers die in dieser ehemaligen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 insofern weiter beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren Raubes als zugrundeliegende Straftat zählt zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit, für die der Gesetzgeber durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmung einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Art. 8 MRK einräumen wollte (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210262.L03Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022