RS Vwgh 2021/12/22 Ra 2020/15/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0083 B 26. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Revision hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich diese aufgeworfene Rechtsfrage nicht stellt (vgl. etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2016/16/0116, und VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150021.L02

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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