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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache der XY-AG in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung der Oesterreichischen Nationalbank vom 13. Oktober 1993, Zl. RECHT 4/152/1993, betreffend devisenrechtliche Bewilligung der Entgegennahme von US-$ 200.000,--, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Schreiben vom 6. September 1993 suchte die Beschwerdeführerin - unter Bezugnahme auf ein früheres Ansuchen vom 26. Juli 1993, welches zur Erteilung einer Bewilligung vom 28. Juli 1993 zur Entgegennahme einer Überweisung aus der Schweiz geführt hatte - um die "Bewilligung für den Verkauf von US-Dollar im Gegenwert von insgesamt öS 2,400.000,-- zur Deckung der Personalkosten für das zweite Halbjahr 1993 sowie der sonstigen Betriebsausgaben" an. In dem Schreiben wird dargestellt, daß die Beschwerdeführerin zu dem Zweck der Abdeckung ihrer Geschäftsunkosten die Vertretung zweier ausländischen Firmen übernommen habe; mit den beiden Firmen sei die Zahlung eines Betrages von je US-$ 100.000,-- vereinbart worden; die Überweisung der einen der beiden Firmen sei bereits auf ein Dollarkonto bei der Creditanstalt-Bankverein erfolgt, welches jedoch blockiert sei.
Mit der angefochtenen Erledigung teilte die OeNB, Rechtsabteilung, der beschwerdeführenden Partei mit, daß die Bewilligung nicht erteilt werden könne. Die Versagung der Bewilligung erfolge deshalb, weil die Vereinbarung mit den von der Beschwerdeführerin genannten ausländischen Firmen im August 1993, also nach dem Inkrafttreten der Kundmachung DL 1/93 (am 5. Mai 1993) abgeschlossen worden sei. Die Versagung der Bewilligung erfolge im Hinblick auf Art. 5 der Resolution 757 (1992), BGBl. Nr. 322/1992, sowie auf Art. 21 der Resolution 820 (1993) des UN-Sicherheitsrates, BGBl. Nr. 313/1993. Nach kurzer Darstellung des Inhaltes der zitierten Bestimmungen der beiden UN-Resolutionen faßt die belangte Behörde den Inhalt der Resolutionen dahingehend zusammen, daß es ihr erklärtes Ziel sei zu verhindern, daß finanzielle oder wirtschaftliche Mittel, gleich welcher Art, den darin genannten Behörden oder Unternehmen zufließen könnten. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer Eigentümerverhältnisse auf der "Embargoliste" und daher von den Embargobestimmungen im Sinne der genannten Resolutionen betroffen. Es solle dadurch verhindert werden, daß den Eigentümern durch die Beschwerdeführerin Geldbeträge zufließen können.
Durch die Erzielung eines Gewinnes durch die Beschwerdeführerin könne nicht ausgeschlossen werden, daß Geldbeträge an die Eigentümer der Beschwerdeführerin transferiert würden und damit gegen Art. 21 der UN-Resolution 820 (1993) verstoßen würde. Aus diesem Grund könne die Bewilligung nicht erteilt werden. Das Schreiben ist mit einem Stempel mit der Aufschrift "Oesterreichische Nationalbank, Rechtsabteilung" versehen und trägt zwei Unterschriften, aber keine leserliche Beifügung des Namens der zeichnenden Personen.
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Abgesehen davon, daß die Feststellung, ob der angefochtenen Erledigung ein Bescheidwille zu entnehmen ist, oder ob es eine bloße Mitteilung sein sollte, schwierig ist, erweist sich die angefochtene Erledigung schon aus den folgenden Gründen nicht als Bescheid:
Gemäß § 7 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50/1984 (NBG), ist, soweit die Oesterreichische Nationalbank mit Aufgaben der Vollziehung in Angelegenheiten des Geld-, Kredit-, und Bankwesens betraut ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Gemäß § 58 Abs. 3 AVG gelten auch für Bescheide die Vorschriften des § 18 Abs. 4 AVG. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Unterfertigung ist hiebei als wesentlicher Fehler anzusehen, der zur absoluten Nichtigkeit des Aktes (als Bescheid) führt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Rz 440). Auch das Fehlen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden führt dazu, daß kein Bescheid entsteht (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1993, Zl. 92/05/0323, vom 28. September 1994, Zl. 94/12/0225, oder vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0040).
Selbst wenn man mit den im hg. Beschluß vom 29. Jänner 1988, Zlen. 87/17/0245, 0246, näher dargestellten Überlegungen auch im Beschwerdefall zum Ergebnis gelangen sollte, daß die beiden unterfertigten Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank für das zuständige Mitglied des Direktoriums zeichnungsberechtigt waren und insofern eine Zurechnung zum zuständigen Organ der Nationalbank möglich ist und eine zulässige Fertigung durch ermächtigte Bedienstete vorliegt, fehlt der angefochtenen Erledigung jedenfalls die Beifügung der Namen der die Erledigung genehmigenden Bediensteten. Da § 5 NBG betreffend die Zeichnungsbefugnis für die Vertreter der Osterreichischen Nationalbank nur die Frage regelt, wer zeichnungsbefugt ist, und nicht die Frage betrifft, wie Erledigungen der Nationalbank als beliehenes Unternehmen ausgefertigt werden müssen, kann § 5 NBG nicht als lex specialis zu § 18 Abs. 4 AVG angesehen werden. Die hoheitlichen Erledigungen der Oesterreichischen Nationalbank müssen daher im Hinblick auf § 7 NBG auch den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entsprechen. Da dies bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall ist, stellt sie keinen Bescheid dar.
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
III.
Für ein etwaiges fortgesetzes Verfahren (für den Fall, daß der Antrag aufrechterhalten wird) hält der Verwaltungsgerichtshof folgenden Hinweis für zweckmäßig:
Die angefochtene Erledigung stützt sich - auch wenn dies darin in keiner Weise zum Ausdruck gebracht wird - objektiv auf
§ 33a Abs. 2 Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 34/1992.
§ 33a Abs. 1 und 2 Devisengesetz in der Fassung BGBl. Nr. 34/1992 lauten:
"§ 33a. (1) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank alle oder bestimmte nach Abschnitt II bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte und Handlungen untersagen oder nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen abändern, um
1.
die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder
2.
eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder
3.
die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder im wiederholten Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder
4.
zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden.
(2) Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Oesterreichische Nationalbank ferner
1.
bescheidmäßig erteilte devisenrechtliche Bewilligungen zurücknehmen und
2.
Anträge auf Genehmigung bewilligungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen abweisen,
soweit dies zur Erreichung der der Verordnung zugrunde liegenden Ziele und aus den darin genannten Gründen noch erforderlich ist."
Eine Verordnung im Sinne des § 33a Abs. 1 Devisengesetz erging mit der Kundmachung DL 1/93 der Oesterreichischen Nationalbank, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 103 vom 5. Mai 1993. Mit dieser Verordnung wurde - nach den einleitenden Worten "Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen und zur Wahrung der auswärtigen Interessen
Österreichs ... - im Einvernehmen mit der Bundesregierung
- gemäß § 33a Abs. 1 des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946, in der Fassung BGBl. Nr. 34/1992, verordnet", daß (u.a.) Unternehmen und sonstige Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit mit dem Status von Deviseninländern, die im EIGENTUM von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder von Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) stehen ODER von diesen Behörden, Stellen oder Unternehmen
FINANZIELL, ORGANISATORISCH ODER SONST WIRTSCHAFTLICH
BEHERRSCHT werden (Punkt 1.3.1 und 1.3.2 der Kundmachung), von der generellen Bewilligung nach der Kundmachung DL 2/91 der Oesterreichischen Nationalbank vom 19. September 1991 ausgenommen seien. Gemäß Punkt 2 der Verordnung sind die von Punkt 1 erfaßten Rechtsgeschäfte und Handlungen nur mit gesonderter devisenrechtlicher Bewilligung zulässig.
Wollte man auch der Meinung folgen, daß bei der Erteilung von devisenrechtlichen Bewilligungen für die durch die Kundmachung DL 1/93 erfaßten Rechtsgeschäfte und Handlungen im Hinblick auf § 33a Abs. 2 Devisengesetz die Resolutionen 757 (1992), BGBl. Nr. 322/1992, und 820 (1993), BGBl. Nr. 313/1993, heranzuziehen sind, wäre doch das Vorliegen der nach § 33a Abs. 2 Devisengesetz iVm der auf die Resolutionen bezugnehmenden Verordnung erforderlichen Voraussetzungen in einem mängelfreien Verfahren festzustellen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 26. Juli 1993 selbst darauf hingewiesen haben mag, daß sie dem Embargo gegen Restjugoslawien unterliege, und die belangte Behörde meint, daß sie auch, wäre sie nicht dieser Auffassung gewesen, nicht den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 6. September 1993 gestellt hätte, wäre der Beschwerdeführerin vor Erlassung eines auf entsprechende Feststellungen (insbesondere bezüglich der Eigentümerverhältnisse oder die Beherrschungsverhältnisse) gegründeten Bescheides das Parteiengehör einzuräumen. Auch der Umstand, daß die Antragstellerin zunächst davon ausgegangen ist, unter die Verordnung nach § 33a Devisengesetz, DL 1/93, zu fallen, befreit die belangte Behörde nicht davon, die für die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung maßgeblichen Sachverhaltselemente festzustellen bzw. eine dahingehende Feststellung (wie sie in der angefochtenen Erledigung erfolgt ist) ausreichend zu begründen.
Ergänzend ist im Hinblick auf entsprechende Ausführungen in der Beschwerde überdies darauf hinzuweisen, daß bei Erteilung der devisenrechtlichen Bewilligung die sogenannte
I. Kontensperrverordnung, BGBl. Nr. 669/1993, derzufolge die Gutschreibung von Beträgen auf den dort genannten Konten nicht verboten ist, nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist. Die I. Kontensperrverordnung betrifft als Regelung auf dem Gebiet des Kreditwesens, die auf Grund des Kreditwesengesetzes und des Bankwesengesetzes ergangen ist, nicht die im Devisengesetz geregelten Tatbestände, also insbesondere nicht die Aus- und Einfuhr von Zahlungsmitteln. Es ist daher auch unbeachtlich, wenn - wie in der Beschwerde formuliert wird - die gemäß Art. 21 der UN-Resolution 820 vorgesehenen Maßnahmen allenfalls "im Gegensatz zur
I. Kontensperrverordnung" stehen sollten.
Aus Anlaß des Beschwerdefalles sind im übrigen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen § 33a Abs. 1 und 2 Devisengesetz im Hinblick auf das Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs, BGBl. Nr. 21/1955, entstanden. Die in der Beschwerde angesprochenen neutralitätsrechtlichen Probleme könnten sich allenfalls bei der Erlassung einer Verordnung aufgrund der Ermächtigung des § 33a Abs. 1 Devisengesetz ergeben (die gesetzliche Grundlage selbst ist jedenfalls verfassungskonform auslegbar). Auch hinsichtlich der im Verfahren zugrunde liegenden Verordnung gibt der Beschwerdefall jedoch keinen Anlaß zu Bedenken, da bei der Umsetzung von Verpflichtungen, die aus einer UN-Resolution erwachsen, entsprechend der jüngeren Staatenpraxis, die bei der Auslegung des Neutralitätsbegriffes des Bundesverfassungsgesetzes über die Neutralität Österreichs, BGBl. Nr. 21/1955, der sich mit dem völkerrechtlichen Neutralitätsbegriff deckt, heranzuziehen ist, deswegen keine Bedenken bestehen, weil bei einer derartigen Umsetzung eine Maßnahme im Rahmen eines Systems der kollektiven Sicherheit vorliegt.
IV.
Aus den unter II. dargestellten Gründen war jedoch die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschrift des GenehmigendenUnterschrift GenehmigungsbefugnisOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinVerhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170391.X00Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011