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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei der in Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung (vgl. VwGH 30.6.2016, 2013/07/0271). Die diesbezügliche Beurteilung des VwG ist dabei naturgemäß eine Frage des Einzelfalls.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070022.L02Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022