RS Vwgh 2022/1/5 Ra 2021/09/0248

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Veröffentlicht am 05.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §1
DMSG 1923 §1 Abs8
DMSG 1923 §3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0249

Rechtssatz

Bei einem (entsprechend großen) Grundstück, auf welchem Bodenfunde vermutet werden, kann gegebenenfalls eine Trennung in einen unter Schutz gestellten und in einen davon nicht betroffenen Teil in Betracht kommen und ist ein Grundstück nur dann als Ganzes unter Schutz nach dem DMSG 1923 zu stellen, wenn als Ergebnis von Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Bodendenkmal das gesamte Grundstück umfasst (vgl. VwGH 21.1.1994, 93/09/0386).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090248.L01

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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