RS Vwgh 2022/1/5 Ra 2021/03/0313

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Veröffentlicht am 05.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2

Rechtssatz

Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, 7.4.2016, Ro 2015/03/0046; 30.6.2016, Ra 2016/11/0077). Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas (vgl. etwa VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0007, 10.9.2018, Ra 2018/11/0109), noch das Interesse an der grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage, die auch für künftige Fälle von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030313.L01

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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