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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine im Sinn des § 21 Abs. 3 Krnt GSLG 1998 gegenüber der Agrarbehörde abgegebene - nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung der Agrarbehörde rücknehmbare - Erklärung des Einverständnisses mit der Neufeststellung der Anteile hat zur Folge, dass keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr gegen die Neubeanteilung vorgebracht werden können, was im Ergebnis einem Rechtsmittelverzicht gleich kommt (vgl. VwGH 26.1.2006, 2004/07/0172; VwGH 29.3.2007, 2006/07/0024). Nichts anderes kann iSd. § 20 Abs. 3 Slbg GSLG für eine gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärung, der Neufestsetzung der Anteile zuzustimmen, gelten. Davon ausgehend stand dem Revisionswerber die Geltendmachung von gegen die Neubeanteilung sprechenden Gründen nicht offen. Durch die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels werden jedenfalls keine Rechte des Rechtsmittelwerbers verletzt. Ausgehend von der Bindung an die gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärung kann dem gegen den Bescheid erhobenen Rechtsmittel jedenfalls kein Erfolg beschieden sein. Wenn die Behörde bei einer solchen Sachlage mit einer Zurückweisung anstatt einer Abweisung vorgeht, kann darin nur ein Vergreifen im Ausdruck liegen, das den Rechtsmittelwerber nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. VwGH 26.1.2006, 2004/07/0172).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070060.L01Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022