TE Vwgh Beschluss 2022/1/14 Ra 2021/13/0083

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Veröffentlicht am 14.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §269 Abs1
BAO §269 Abs2
BAO §280 Abs1 lite
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. April 2021, Zl. RV/7101297/2018, betreffend u.a. Wiederaufnahme (Körperschaftsteuer 2010 bis 2012) und Körperschaftsteuer 2010 bis 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 12. Dezember 2014 wurde u.a. festgehalten, im Rechenwerk der Revisionswerberin (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) befänden sich Rechnungen der P GmbH und der T GmbH. Die P GmbH werde von mehreren Tätergruppen „malversiv“ verwendet. Es bestehe eine real existierende Firma, die sich mit Massenanmeldungen konfrontiert sehe. Der Firmenmantel der P GmbH werde für Scheinanmeldungen bei der Gebietskrankenkasse verwendet. Die T GmbH werde als „typischer Durchleiter“ betrachtet. Die von der Masseverwalterin (der T GmbH) zur Verfügung gestellten Kontoauszüge zeigten, dass beträchtliche „Kick-Back-Zahlungen“ durchgeschleust worden seien. Die Leistungen seien nicht von Arbeitern der T GmbH erbracht worden. Die Rechnungen würden als Deckungsrechnungen qualifiziert. Die Abgabenbehörde gehe davon aus, dass die Leistung durch „Schwarzarbeitskräfte“ erbracht worden sei; vom geltend gemachten Aufwand werde „nach gängiger Verwaltungspraxis“ 50% als fiktiver Aufwand für „Schwarzarbeitskräfte“ anerkannt.

2        Mit Bescheiden vom 18. Dezember 2014 nahm das Finanzamt u.a. die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und setzte die Körperschaftsteuer für diese Jahre neu fest. In der Begründung der Wiederaufnahmebescheide verwies das Finanzamt jeweils auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.

3        Die Revisionswerberin erhob (u.a.) gegen diese Bescheide Beschwerde.

4        Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Oktober 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

5        Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 und betreffend Körperschaftsteuer 2011 und 2012 als unbegründet ab. Betreffend Körperschaftsteuer 2010 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise Folge und änderte diesen Bescheid ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7        Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, die Revisionswerberin sei eine im Bauinstallationsgewerbe tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der im Streitzeitraum O mit 49% und M mit 51% beteiligt gewesen seien; die Agenden der Geschäftsführung habe O wahrgenommen, A habe als Prokurist fungiert.

8        Aufgrund von Rechnungen von angeblich als Subfirmen tätig gewordenen Firmen habe die Revisionswerberin in den Streitjahren 2010 bis 2012 Aufwendungen in Höhe von 13.500 €, 125.980 € und 50.600 € geltend gemacht. Im Zuge einer Außenprüfung seien die Aufwendungen einer genauen Prüfung unterzogen worden. Die die Rechnungen ausstellenden Firmen seien überprüft worden; es sei festgestellt worden, dass diese Firmen die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hätten. Auch das Bundesfinanzgericht gehe davon aus, dass die in den Rechnungen aufgelisteten Leistungen nicht von den genannten Firmen ausgeführt worden seien. Dieser Umstand sei dem Finanzamt erstmals im Rahmen der Außenprüfung bekannt geworden.

9        Die Zahlung der Rechnungsbeträge sei angeblich überwiegend in bar erfolgt, wobei die Unterschriften auf den Barzahlungsbelegen nicht mit den Musterzeichnungen laut Firmenbuch übereinstimmten. Im Fall der P GmbH stimmten auch die in Rechnung gestellten Leistungen nicht mit den von dieser Gesellschaft überwiegend durchgeführten Fassadenarbeiten überein. Die Revisionswerberin habe sich die Entgegennahme der bar bezahlten Rechnungsbeträge von Personen bestätigen lassen, die nicht Geschäftsführer der auftragnehmenden Gesellschaften gewesen seien bzw. die nicht zur Empfangnahme der Gelder bevollmächtigt gewesen seien; die von der Revisionswerberin an ihre Auftraggeber gelegten Rechnungen seien teilweise nicht mit den von den angeblichen Subfirmen gelegten Rechnungsangaben in Einklang zu bringen. Dass die Revisionswerberin die Beträge in der festgestellten Höhe an Personen bezahlt habe, bei denen es sich nicht um die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer oder um von diesem zur Entgegenahme von Geld ausdrücklich bevollmächtigten Personen gehandelt habe, bekräftige die Zweifel an den angeblichen Leistungen der Subfirmen. Dies sei nur unter dem Aspekt verständlich, dass die Revisionswerberin die „malversierenden“ Firmen und die dafür auftretenden Personen gekannt habe. Dass bei einer Verrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden keine Aufzeichnungen durch die Revisionswerberin geführt bzw. vorgelegt würden, widerspreche in Anbetracht der Tatsache, dass nur dadurch eine Kontrolle der in Rechnung gestellten Leistungen möglich gewesen wäre, der im Geschäftsleben üblichen Vorgangsweise. Es seien keine schriftlichen Unterlagen über die Auftragsabwicklung vorgelegt worden. Dass Geschäfte dieser Größenordnung abgewickelt würden, ohne darüber schriftliche Unterlagen zu erstellen, die im Falle von Rechtsstreitigkeiten als Beweise beigebracht werden könnten, sei nicht glaubwürdig. Dies spreche auch das vom steuerlichen Vertreter vorgelegte Gutachten für das Jahr 2012 aus, das auch für den vorliegenden Fall „streitgegenständlich“ sei.

10       Das Bundesfinanzgericht ziehe aus diesen Gründen die Geschäftsbeziehungen und die damit verbundenen Betriebsausgaben in Zweifel und gehe davon aus, dass die rechnungsausstellenden Firmen nicht die wahren Leistungserbringer gewesen seien. Damit seien dem Finanzamt im Zuge der Außenprüfung Tatsachen zur Kenntnis gelangt, die ihm im Zuge der Bescheiderlassung noch nicht bekannt gewesen seien und die geeignet seien, im Spruch anders lautende Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 herbeizuführen.

11       Die von den angeblichen Subfirmen in Rechnung gestellten Leistungen seien nicht von diesen Firmen erbracht worden. Als Leistungserbringer kämen vielmehr nicht angemeldete Arbeiter der Revisionswerberin in Betracht. Der geltend gemachte Fremdleistungsaufwand sei daher nicht in der in der Buchhaltung geltend gemachten Höhe angefallen, sondern lediglich in Höhe von 50% des als Betriebsausgaben verbuchten Fremdleistungsaufwandes.

12       Auf Grund der Tatsache, dass die Revisionswerberin trotz ausdrücklicher Aufforderungen durch das Bundesfinanzgericht keine Unterlagen betreffend die streitgegenständlichen Arbeiten und deren Beauftragung vorgelegt habe, sei der Schluss naheliegend, dass derartige Aufzeichnungen nicht geführt worden seien und solche Unterlagen nicht existierten. Müsse aber von der Nichtexistenz derartiger Nachweise ausgegangen werden, sei anzumerken, dass es absolut unglaubwürdig sei, über tatsächlich von Fremdfirmen geleistete Arbeiten keine Aufzeichnungen zu führen, weil damit jegliche Kontrolle der geleisteten Arbeiten zum Scheitern verurteilt sei. Auch die Übergabe der Rechnungsbeträge an Personen, die weder die Geschäftsführer der Subfirmen seien noch von diesen zur Entgegennahme der Geldbeträge beauftragt worden seien, sei unglaubwürdig, da nur Zahlungen an Geschäftsführer bzw. nachweislich zur Entgegennahme von Geldbeträgen beauftragte Personen schuldbefreiende Wirkung zu entfalten vermöchten. Die Annahme des Finanzamts, dass die in den Jahren 2010 bis 2012 von den Subfirmen abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht von diesen Firmen erbracht worden seien, sei daher schlüssig und nachvollziehbar.

13       Gemäß § 131 BAO seien Aufzeichnungen und Nachweise so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können. Auf Grund der überwiegenden Barzahlungen und der Tatsache, dass keine (ausreichenden) Aufzeichnungen über die Abwicklung der Aufträge vorgelegt worden seien, sei diese Nachvollziehbarkeit nicht gegeben. Aus den vorliegenden Belegen lasse sich nicht feststellen, ob tatsächlich Leistungen erbracht worden seien bzw. von wem diese Leistungen erbracht worden sein könnten. Im Fall der P GmbH stehe aufgrund der Aussage deren Geschäftsführers fest, dass diese die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht habe.

14       Hinsichtlich der mittels Banküberweisung bezahlten Rechnung aus dem Jahr 2012 sei anzumerken, dass sofort nach Buchung des Zahlungseingangs bei der T GmbH eine Barbehebung des entstandenen Guthabens erfolgt sei. Derartige, wiederholt unmittelbar nach Zahlungseingang vorgenommene Abhebungen seien auch von der Insolvenzverwalterin der T GmbH in ihrem Zwischenbericht als auffallend erwähnt worden. In Zusammenschau mit den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens werde dies als zusätzliches Indiz für die Nichterbringung der in Rechnung gestellten Leistungen herangezogen.

15       Auf Grund der (im Übrigen) erfolgten Barzahlungen an nicht näher feststellbare Empfänger habe die Finanzbehörde den Zahlungsfluss nicht überprüfen und die tatsächlichen Empfänger nicht feststellen können. Es sei dadurch insgesamt nicht möglich festzustellen, von wem die angegebenen Leistungen tatsächlich erbracht worden seien.

16       In freier Beweiswürdigung sei davon auszugehen, dass die Leistungen von nicht gemeldeten Arbeitern der Revisionswerberin erbracht worden seien. Der auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung beruhenden Schätzung mit 50% der Rechnungsbeträge habe die Revisionswerberin nichts Konkretes entgegengesetzt.

17       Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision.

18       Das Finanzamt hat nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung eingebracht; hierauf hat die Revisionswerberin repliziert.

19       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

20       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

21       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

22       Zur Zulässigkeit wird zunächst geltend gemacht, einer Entscheidung dürfe nur zu Grunde gelegt werden, was dem Betroffenen zugänglich gemacht werden dürfe (und auch tatsächlich zugänglich gemacht worden sei). Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis zu den beiden beanstandeten Subfirmen P GmbH und T GmbH seien der Revisionswerberin weder bekannt noch zugänglich, also „geheim“ und somit unverwertbar.

23       Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar ist, einen Bescheid auf der Partei nicht zugängliche Beweismittel zu stützen (vgl. - mit Nachweisen zur Rechtsprechung - Ritz, BAO7, § 166 Tz 7; vgl. aber EuGH 9.11.2017, Ispas, C-298/16, Rn. 35; 13.9.2018, UBS Europe, C-358/16, Rn. 66; 16.10.2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, Rn. 51 ff und 59 ff; 4.6.2020, SC C.F., C-430/19, Rn. 31 f, je mwN; vgl. weiters VfGH 10.10.2019, E 2015/2018). Ein Verstoß gegen dieses „Verbot geheimer Beweismittel“ liegt hier aber nicht vor. Die Revision verweist auf Darlegungen des Bundesfinanzgerichts im „Erkenntnis auf Seite 17 Mitte“. Die dort zitierten Darlegungen (in der vorgelegten Ausfertigung des Erkenntnisses auf Seite 16 unten bis Seite 17 oben) finden sich unter der Überschrift „2. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 bis 2012“ im Kapitel „2.2 Beweiswürdigung“. Wie sich aber aus dem Textzusammenhang ergibt, wird dort - zunächst - nur der Betriebsprüfungsbericht wiedergegeben; im Absatz vor der in der Revision zitierten Stelle wird auf die Textziffer 2 dieses Betriebsprüfungsberichts verwiesen, im nachfolgenden Absatz wird sodann ausgeführt, dass die Betriebsprüfung vor dem Hintergrund der geschilderten Ermittlungsergebnisse Feststellungen zu diesen beiden Subfirmen getroffen habe. Sodann setzt das Bundesfinanzgericht fort, dass „folgende Indizien“ dafür sprechen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien. Damit ist aber eindeutig erkennbar, dass das Bundesfinanzgericht seine Sachverhaltsannahmen keineswegs auf „geheime“ Beweismittel stützt, sondern eben auf jene Umstände, die in der Folge ausführlich dargelegt und (jedenfalls) auch gegenüber der Revisionswerberin offen gelegt wurden.

24       Die Revision führt sodann unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 1993, 91/13/0005, aus, die Abgabenbehörden seien verpflichtet, die für die Besteuerung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, wobei auf das tatsächliche Geschehen abzustellen sei. Es sei das wirtschaftliche Substrat zu beurteilen. Das angefochtene Erkenntnis verfehle diesen Maßstab „meterweit“; die spezielle Geschäftstätigkeit der Revisionswerberin sei unerwähnt, das mit der P GmbH und der T GmbH Vereinbarte sei ermittlungsfrei geblieben.

25       Es ist aber nicht erkennbar, in welcher Weise die „spezielle Geschäftstätigkeit“ für die Beurteilung hier entscheidend sein soll. Dass sich die Revisionswerberin - wie in der Revision dargelegt - auf die Behebung von Rohrgebrechen und die Sanierung der Folgeschäden spezialisiert habe (während sie sich nicht an Großaufträgen beteilige), woraus folge, dass sich der Gesamtumsatz der Revisionswerberin aus vielen kleinen Rechnungen ergebe, spricht weder für noch gegen die das angefochtene Erkenntnis tragenden Sachverhaltsannahmen. „Bei Gebrechensmeldungen von Kunden kurzfristig einsetzbar“ können - wie von der Revisionswerberin behauptet - Fremdfirmen (mit regelmäßiger Geschäftsbeziehung, was sich aus den Eingangsrechnungen der Revisionswerberin ergeben würde), aber auch Personen, die von Arbeitskräfteüberlassern zur Verfügung gestellt werden (dazu erfolgte eingangs der Außenprüfung eine Selbstanzeige der Revisionswerberin), oder auch „Schwarzarbeiter“ (mit regelmäßiger „Geschäftsbeziehung“) sein. Welche (weiteren) Ermittlungen allenfalls geboten gewesen wären, wird in der Revision nicht dargelegt. Entgegen dem ebenfalls wiederholten Vorbringen dazu, es liege „Ermittlungslosigkeit“ vor, ist insbesondere darauf zu verweisen, dass das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 die Revisionswerberin aufgefordert hatte, ergänzende Unterlagen vorzulegen (etwa Bautagesberichte, Stundenaufzeichnungen, Besprechungsprotokolle, Abnahmeprotokolle; zur Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, das Verfahren zu ergänzen, vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073, mwN). Die Revisionswerberin hat hierauf zwar weitwendig geantwortet, die geforderten Unterlagen aber nicht vorgelegt, sondern ausdrücklich ausgeführt, das Ergänzungsersuchen bleibe („bis auf Weiteres“) unbeantwortet; auch in der Folge wurden diese Unterlagen nicht vorgelegt. Die von der Revisionswerberin beantragte mündliche Verhandlung blieb von ihr - ohne Begründung - unbesucht. Bei - hier vorliegender - ausdrücklicher Verweigerung der Mitwirkung an der Wahrheitsfindung tritt aber die Verpflichtung der Behörde (und des Verwaltungsgerichts) zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung zurück (vgl. Ritz, BAO7, § 115 Tz 9).

26       Die Revision rügt weiters die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (Hinweis u.a. auf VwGH 28.5.1997, 94/13/0200; 28.2.2014, 2013/16/0053; 2.6.2016, Ro 2015/08/0030; 8.9.2016, Ra 2016/11/0081). Ein Begründungsmangel kann aber nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. z.B. VwGH 19.4.2021, Ra 2020/13/0105, mwN). Entgegen den wiederholten Ausführungen in der Revision enthält das angefochtene Erkenntnis aber ausdrückliche Sachverhaltsfeststellungen zu den hier strittigen Fragen; in gesonderten beweiswürdigenden Erwägungen wird dargelegt, wie das Bundesfinanzgericht zu diesen Feststellungen gelangte. Wenn dazu die Revision weiters rügt, dass der Geschäftsführer der P GmbH nicht vom Bundesfinanzgericht befragt worden sei, so gilt aber im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht (vgl. z.B. VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005, mwN). Die Revision rügt weiters, im angefochtenen Erkenntnis werde auf die „glaubwürdige Aussage“ - somit in der Einzahl - dieses Geschäftsführers verwiesen; damit werde nicht offen gelegt, von welcher der beiden Einvernahmen ausgegangen werde, laut dem Prüfungsbericht sei der Geschäftsführer zweimal befragt worden. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Aussagen des Geschäftsführers laut diesem Prüfungsbericht in den mehrmaligen Befragungen nicht voneinander abwichen („Sowohl lt. Zeugeneinvernahme als auch im Prüfungsverfahren hat ... als Geschäftsführer der [P GmbH] immer wieder angegeben ...“); eine nähere Spezifizierung des Aussagedatums war damit nicht geboten.

27       Die Revision macht auch geltend, das Bundesfinanzgericht „negiere“ die Quittierung der erhaltenen Beträge durch die für die P GmbH und die T GmbH handelnden Personen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich das Bundesfinanzgericht ausführlich mit den Zahlungen an die P GmbH und die T GmbH befasste und insbesondere darlegte, dass die Zahlungen überwiegend bar erfolgten und die Unterschriften auf den Barzahlungsbelegen nicht mit den Musterzeichnungen laut Firmenbuch übereinstimmten; die Bestätigung der Entgegennahme sei von Personen erfolgt, die nicht zur Empfangnahme der Gelder bevollmächtigt gewesen seien.

28       Entgegen dem Vorbringen in der Revision kann auch nicht die in einem anderen Erkenntnis (VwGH 22.2.2017, Ra 2014/13/0030) an einer anderen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts geübte Kritik ohne Weiteres auf die vorliegende Entscheidung übertragen werden. Das hier angefochtene Erkenntnis enthält - entgegen dem neuerlich wiederholten Vorbringen in der Revision - konkrete Feststellungen zum Sachverhalt. Das Bundesfinanzgericht hat sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin - entgegen den Revisionsbehauptungen - konkret auseinandergesetzt; es ist der Beschwerde auch in mehreren Punkten gefolgt (Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2009 und 2010, Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2009; teilweise betreffend Körperschaftsteuer 2010 im Hinblick auf einen Sicherheitszuschlag).

29       Wenn zur Wiederaufnahme auf das Erkenntnis vom 11. Dezember 2019, Ra 2019/13/0091, verwiesen wird, so enthält das hier angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts auch gesonderte Feststellungen (samt beweiswürdigenden Erwägungen) zum Neuhervorkommen von Tatsachen, die zur Herbeiführung eines im Spruch anders lautenden Bescheides geeignet sind.

30       Die Revision verweist schließlich darauf, dass die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen der Baubranche durchwegs „‘kundenfreundlich‘ iS von aufhebend“ ausgefallen sei. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass auch die vorliegende Entscheidung, die einen Fall der Baubranche betrifft, mit einem die Zulässigkeit der Revision begründenden Mangel behaftet wäre.

31       In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

32       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130083.L00

Im RIS seit

11.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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