TE Vwgh Beschluss 2022/1/17 Ra 2021/09/0266

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Veröffentlicht am 17.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
EpidemieG 1950 §40 Abs2
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/09/0027 B 20.04.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die als Ablehnungsantrag bezeichnete Eingabe der A B in C, hinsichtlich des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 9. November 2021, LVwG-1-335/2021-R9, betreffend Übertretung des EpiG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde über die Einschreiterin wegen Übertretung des § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG vorgeschrieben. Die Einschreiterin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses u.a. darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einbringen könne. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG aus näheren Gründen nicht zulässig sei.

2        Die Einschreiterin brachte in der Folge einen an das Verwaltungsgericht adressierten „Ablehnungsantrag“ ein, in dem sie die Verfahrensführung der Richterin sowie die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft kritisierte und unter dem Punkt „Anträge“ Folgendes begehrte:

„1. Der Beschwerde ist stattzugeben, da die BH [] die falschen Rechtsgrundlagen angezeigt hat. Die Richterin selbst hat die Rechtsgrundlagen verbessert, was die Einstellung der Anzeige zur Folge haben muss, auch wenn die angebliche Tat freiwillig zugegeben wurde, da die Verordnungsgrundlage bestritten ist.

2. Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und das nicht bestehen politischer Weisungen der Richterin [...] sind zu prüfen.

3. Die volle Unbefangenheit ist durch die zweifelhafte Auslegung der von der Richterin [...] zitierten Gesetze und ihrer Position als Kläger und Richterin in ein und derselben Person ist, zu belegen.

4. Die Strafanzeige gegen den Zeugen muss vom Verwaltungsgericht ernsthaft überprüft werden.

5. Der Zeuge ist abzulehnen, da er im Zeugenstand gelogen hat.“

3        Dieses Schreiben wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht als außerordentliche Revision vorgelegt.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

5        Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des § 40 Abs. 2 EpiG nicht vorgesehen. § 40 Abs. 2 EpiG sieht eine Geldstrafe von bis zu € 500,-- vor. Im konkreten Fall wurden € 150,-- verhängt.

6        Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten ist - bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die der Eingabe anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. erneut VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, mwN).

7        Hinsichtlich der übrigen von der Einschreiterin gestellten Anträge (vgl. Rn. 2) gibt es keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.

8        Die Eingabe war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090266.L00

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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