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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die als Ablehnungsantrag bezeichnete Eingabe des A B in C, hinsichtlich des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 10. November 2021, LVwG-1-336/2021-R9, betreffend Übertretung des EpiG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde über den Einschreiter wegen Übertretung des § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG vorgeschrieben. Der Einschreiter wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses u.a. darauf hingewiesen, dass er innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einbringen könne. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG aus näheren Gründen nicht zulässig sei.
2 Der Einschreiter brachte in der Folge einen an das Verwaltungsgericht adressierten „Ablehnungsantrag“ ein, in dem er die Verfahrensführung der Richterin sowie die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft kritisierte und unter dem Punkt „Anträge“ Folgendes begehrte:
„1. Der Beschwerde ist stattzugeben, da die BH [] die falschen Rechtsgrundlagen angezeigt hat. Die Richterin selbst hat die Rechtsgrundlagen verbessert, was die Einstellung der Anzeige zur Folge haben muss, auch wenn die angebliche Tat freiwillig zugegeben wurde, da die Verordnungsgrundlage bestritten ist.
2. Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und das nicht bestehen politischer Weisungen der Richterin [...] sind zu prüfen.
3. Die volle Unbefangenheit ist durch die zweifelhafte Auslegung der von der Richterin [...] zitierten Gesetze und ihrer Position als Kläger und Richterin in ein und derselben Person ist, zu belegen.
4. Die Strafanzeige gegen den Zeugen muss vom Verwaltungsgericht ernsthaft überprüft werden.
5. Der Zeuge ist abzulehnen, da er im Zeugenstand gelogen hat.“
3 Dieses Schreiben wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht als außerordentliche Revision vorgelegt.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
5 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des § 40 Abs. 2 EpiG nicht vorgesehen. § 40 Abs. 2 EpiG sieht eine Geldstrafe von bis zu € 500,-- vor. Im konkreten Fall wurden € 120,-- verhängt.
6 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten ist - bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die der Eingabe anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. erneut VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, mwN).
7 Hinsichtlich der übrigen vom Einschreiter gestellten Anträge (vgl. Rn. 2) gibt es keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.
8 Die Eingabe war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090264.L00Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022