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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55 Abs1Rechtssatz
Die Feststellung des Erlangens des Pflichtschulabschlusses impliziert die Feststellung der Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung mit "Bestanden", was wiederum voraussetzt, dass alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012, sohin auch die Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft", beurteilt wurden und keine Beurteilung auf "Nicht genügend" lautet (§ 6 Abs. 6 Z 1 Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012). Folglich lässt sich dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt die positive Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012 entnehmen (§ 10 Abs. 2 Z 5 IntG 2017). Ausgehend von der (impliziten) Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet, vor. Entgegen der Ansicht des BVwG, das sich insbesondere auf den fehlenden Nachweis eines Zeugnisses über die Absolvierung der Integrationsprüfung stützte, war somit gegenständlich auch die Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" (§ 55 Abs. 1 AsylG 2005) erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020190447.L02Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022