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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/21/0251 E 17. April 2020 RS 1Stammrechtssatz
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - sei es als "Aufenthaltsberechtigung" oder als "Aufenthaltsberechtigung plus" - setzt jedenfalls voraus, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen iSd Art. 8 MRK geboten ist. Davon ist im Hinblick auf die in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen des VwG nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 im vorliegenden Fall auszugehen, und zwar ungeachtet dessen, dass derartige Feststellungen bei Stattgebung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 im Gesetz gar nicht vorgesehen sind (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103). Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG 2017 oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine "Aufenthaltsberechtigung", mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020190447.L01Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022