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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der A H in W, vertreten durch die Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. Oktober 2020, Zl. 405-1/572/1/2-2020, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13d Abs. 4 Z 2 Slbg GVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Strobl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Strobl vom 19. August 2020, mit dem der Antrag der Revisionswerberin vom 18. Mai 2020 auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13d Abs. 4 Z 2 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG), LGBl. Nr. 9/2002, (und die mit diesem Antrag verbundenen Eventualbegehren) zurückgewiesen worden war(en). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und mitteilte, dass von der Behörde in der vorliegenden Angelegenheit ein neuerlicher Antrag der Revisionswerberin vom 16. November 2020 inhaltlich geprüft und mit Bescheid vom 17. Mai 2021 abgewiesen worden sei. Kostenersatz wurde in der Revisionsbeantwortung nicht beantragt.
3 In der Revision wird unter „4. Revisionspunkte“ ausgeführt, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Ausstellung der beantragten Bescheinigung gemäß § 13d Abs. 4 Z 2 GVG bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen und in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens, insbesondere betreffend die Vorschriften über die (auch amtswegige) Sachverhaltsermittlung und das Parteiengehör, verletzt.
4 Durch die von der Revision vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung die Revision behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als jenes subjektive Recht herauszuheben ist, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012, mwN).
5 Wenn das Verwaltungsgericht - hier: in Bestätigung des vor ihm bekämpften Bescheides - einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags bestätigt wurde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Ausstellung der in Rede stehenden Bescheinigung (vgl. VwGH 4.11.2021, Ra 2019/11/0126, mwN; 26.4.2019, Ro 2018/11/0011). Bei den übrigen als Revisionspunkt als verletzt bezeichneten Rechten handelt es sich richtigerweise nur um Revisionsgründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (dazu etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012; 23.11.2020, Ra 2019/11/0151).
6 Da sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110228.L00Im RIS seit
11.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022