Index
L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Steiermark;Norm
B-VG Art13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 18. Mai 1995, Zl. UVS 30.16-7/95-4, betreffend Übertretung nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 12. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug am 30. Juli 1994 in der Zeit von 10.47 Uhr bis 10.58 Uhr in einer näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz ohne Parkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeugs durch einen gültigen Parkschein zu entrichten. Er habe dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr hinterzogen und die Bestimmungen des § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. Nr. 21 (im folgenden: Stmk ParkgebührenG) i.d.g.F. in Verbindung mit §§ 2 und 4 Grazer Parkgebührenverordnung 1979 i. d.g.F., übertreten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 des Stmk ParkgebührenG eine Geldstrafe von S 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, daß bei einer Abgabenverkürzung maximal das Zweifache des verkürzten Abgabenbetrages als Strafe festgesetzt werden dürfe. Die Einführung einer Steuer, um damit ein flächendeckendes Dauerparkverbot in Graz praktisch durchzusetzen, sei im übrigen eine Umgehungshandlung der Straßenverkehrsordnung und daher unzulässig. Schließlich greife die Beschränkung des Parkens in eine ganze Serie von Grundrechten ein.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 1995 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie aus, für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts gelte gemäß § 254 Abs. 1 Finanzstrafgesetz das VStG, dessen § 13 eine Mindestgeldstrafe von S 100,-- vorsehe. Der Strafrahmen bewege sich somit zwischen S 100,-- und S 3.000,-- (Höchststrafe gemäß § 6 Abs. 1 Stmk ParkgebührenG). Hinsichtlich des Schutzzweckes der Norm sei der Beschwerdeführer im Recht, es liege "keine Parkraumbewirtschaftung durch Parkzeitbegrenzung, sondern eine solche auf die bloße Erzielung von Einkünften gerichtet vor."
Mildernde Umstände lägen nicht vor, als erschwerend werde eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Mangels diesbezüglicher Mitwirkung des Beschuldigten werde sein Einkommen mit S 15.000,-- netto angenommen. Die verhängte Geldstrafe von S 500,-- erscheine gerechtfertigt und angemessen, da Strafen immerhin einen spürbaren Vermögensnachteil darstellen müßten, um den Strafzweck zu erfüllen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1995, B 2285/95 - 3, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof verwies in dem genannten Beschluß auf seine Rechtsprechung zur kompetenzrechtlichen Unbedenklichkeit von Parkometerabgaben, zur Unbedenklichkeit von Abgabenvorschriften, mit denen neben fikalischen Zwecken auch andere Zwecke verfolgt werden, zu flächendeckenden Kurzparkzonen und zum Verhältnis des mit Strafe bedrohten Verhaltens zur Strafdrohung.
1.4. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Absehen von der Strafe, auf außerordentliche Milderung der Strafe und auf gesetzmäßige Strafbemessung verletzt.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 21/1979, sind die Gemeinden des Landes Steiermark ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 616/1977) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuschreiben.
Gemäß § 1 Abs. 3 Stmk ParkgebührenG gilt als Parken im Sinne dieses Gesetzes das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als 10 Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.
Gemäß § 2 dieses Gesetzes sind zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtige); jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer Zone parkt, für die Gebührenpflicht nach § 1 Abs. 1 besteht, hat die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung des Gemeinderates festgelegten Kontrolleinrichtungen zu bedienen.
Gemäß § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 3/1989 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs. 5, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.
Von der Ermächtigung zur Ausschreibung einer Parkgebühr hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz mit dem Beschluß vom 19. September 1979 Gebrauch gemacht (Grazer ParkgebührenV 1979) und eine Parkgebühr von S 8,-- für jede angefangene halbe Stunde (§ 2 Abs. 1) ausgeschrieben, welche durch Entwertung des Parkscheines bei Beginn des Parkens zu entrichten ist (§ 4 Abs. 1).
Gemäß § 254 Abs. 1 Finanzstrafgesetz gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts das VStG.
Nach § 13 VStG ist abgesehen von Organstrafverfügungen mindestens eine Geldstrafe von 100,-- S zu verhängen.
Der mit "Strafbemessung" überschriebene § 19 VStG lautet:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
2.2. Zu den wiederholt vorgebrachten Normbedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich des Stmk ParkgebührenG ist zunächst festzuhalten, daß beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 2 und des § 6 Abs. 1 Stmk ParkgebührenG entstanden sind, die eine Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG erfordern würden. Denn selbst wenn man - worauf unten noch näher einzugehen sein wird - davon ausgeht, daß der Zweck dieser Regelungen nicht nur in der Erzielung von Einnahmen, sondern auch in der Parkraumbewirtschaftung bzw. -rationierung liegt, ändert dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Kompetenzfeststellungserkenntnis des VfGH zum Wr. ParkometerG, VfSlg. 5859/1968; weiters die Erkenntnisse VfSlg. 10403/1985, 11864/1988 und 12668/1991) nichts an der Einordnung einer solchen Geldleistungsverpflichtung als Abgabe. Davon, daß diese Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkt, daß kompetenzrechtlich ein Mißbrauch der Abgabeform vorliegt, kann im Falle der vorliegenden Parkometerabgabe keine Rede sein. Zu den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich des Strafrahmens ist zu bemerken, daß der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Strafdrohung für Delikte der vorliegenden Art generalpräventive Überlegungen berücksichtigen und den möglichen wirtschaftlichen Nutzen - den der Täter (bei lang dauernder Fortsetzung oder wiederholter Begehung) durch das verbotene Verhalten erzielt - in Betracht ziehen darf, um im allgemeinen ein normgerechtes Verhalten durchzusetzen.
3.1. Wenn der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 21 Abs. 1 VStG durch die belangte Behörde rügt, so ist ihm zu entgegnen, daß ein Absehen von der Strafe nur dann in Betracht kommt, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt sind (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 860 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Im Hinblick auf die im bekämpften Bescheid angeführte einschlägige Strafvormerkung des Beschwerdeführers, fehlt es aber bereits am geringfügigen Verschulden, sodaß es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn sich die belangte Behörde nicht zu einem Absehen von der Strafe veranlaßt sah (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0056-0059).
Da § 6 Abs. 1 Stmk ParkgebührenG keine gesetzliche Mindeststrafe vorsieht, kommt die Anwendung des § 20 VStG von vornherein nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0458). Die absolute Untergrenze des § 13 VStG (S 100,-- Geldstrafe) kann im Wege der außerordentlichen Strafmilderung nicht unterschritten werden, da sich § 13 VStG auch gegenüber § 20 VStG als lex specialis darstellt (vgl. Hauer-Leukauf, a.a.O., 859).
3.2. Zur Überprüfung der Strafbemessung ist infolge der Bestimmung des § 19 Abs. 1 VStG zunächst die Frage zu beantworten, welche Interessen die Strafdrohung des § 6 Abs. 1 Stmk ParkgebührenG schützt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/17/0111, zum Wiener Parkometergesetz ausgeführt hat, dienen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen. Dieser Zweck der (Straf-)Vorschrift liegt neben dem Zweck der Einnahmenschöpfung (insb. zur Schaffung von Parkraum und von Wegen für den nicht motorisierten Verkehr) auch dem Stmk ParkgebührenG zugrunde (vgl. Blg. 6 zu den Stenographischen Berichten, Steiermärkischer Landtag, IX. Periode, 1978, EZ 62/1, Seite 5). Ausgehend davon kann sich die Strafbemessung auch nicht nur am fiskalischen Einnahmenausfall orientieren, werden doch durch die Übertretung die Interessen anderer Parkraumwerber und die Effizienz der Parkraumrationierung bzw. -bewirtschaftung beeinträchtigt.
Indem § 1 Abs. 3 Stmk ParkgebührenG das Parken als "Stehenlassen eines Fahrzeuges ... für mehr als 10 Minuten" definiert, ist der Abgabentatbestand des § 2 leg. cit. erfüllt, wenn ein Fahrzeug länger als 10 Minuten stehen bleibt.
Nun wird dem Beschwerdeführer lediglich vorgeworfen, das Fahrzeug 11 Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt zu haben, also nur eine Minute "geparkt" zu haben. Dabei ist jedoch zu bedenken, daß der Beschwerdeführer - wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt - einen Parkplatz immerhin 11 Minuten letztlich in rechtswidriger Weise blockiert hat, indem er die Haltezeit ohne die Parkgebühr zu entrichten, überschritten hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz Stmk ParkgebührenG ist die Zeiteinheit für die Bemessung der Parkgebühr eine halbe Stunde. Der verkürzte bzw. hinterzogene Betrag bleibt also von der ersten bis zur 30. Minute der gleiche. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Stmk ParkgebührenG stellt überdies kein Dauerdelikt dar, bei dem es in erster Linie darum ginge, daß bzw. wie lange ein rechtswidriger Zustand aufrecht erhalten wird. Im Hinblick auf die fiskalischen Interessen wird innerhalb der für die Parkgebühr maßgebenden Zeiteinheit von einer halben Stunde die Rechtsgutverletzung durch die Dauer des Parkens jedenfalls nicht gesteigert. Aber auch der Strafzweck der Parkraumrationierung macht hinsichtlich der Strafbemessung keine Differenzierung nach Minuten notwendig, ist doch der Grad der Beeinträchtigung der Interessen anderer Parkplatzwerber nicht unbedingt von der Dauer der Parkzeit, sondern von der jeweiligen Verkehrslage, Verkehrsdichte und konkreten Nachfrage nach Parkplätzen im betreffenden Kurzparkzonenbereich abhängig. Da das Stmk ParkgebührenG und die Grazer ParkgebührenV 1979 davon ausgehen, daß einem Fahrzeuglenker, der die Parkgebühr entrichtet, der Parkplatz zumindest für eine volle halbe Stunde zur Verfügung stehen soll, zwingen die dargestellten Bestimmungen auch unter Bedachtnahme auf den Strafzweck der Parkraumrationierung nicht zu einer graduellen Abstufung der Strafbemessung innerhalb dieser Zeiteinheit. Es stellt daher keinen Ermessensfehler dar, wenn die belangte Behörde insbesondere auch im Hinblick auf eine als erschwerend berücksichtigbare einschlägige Vorstrafe unter Zugrundelegung eines Strafrahmens von S 100,-- bis S 3.000,-- die Strafe im vorliegenden Fall ungeachtet der bloß marginalen Überschreitung der vorerst nicht gebührenpflichtigen Abstelldauer mit S 500,-- (das sind ca. 17 % der Höchststrafe) bemessen hat.
3.3. Dadurch, daß die belangte Behörde fälschlich davon ausgegangen ist, daß die Strafbestimmung des § 6 Abs. 1 Stmk ParkgebührenG lediglich dem Schutz fiskalischer Interessen dient, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt, weil die (zusätzliche) Berücksichtigung des Schutzzweckes der Parkraumrationierung und -bewirtschaftung bei der Strafbemessung durch die belangte Behörde jedenfalls zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen hätte können.
Die Beschwerde war daher aus den unter 3.2. dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170495.X00Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009