RS Vwgh 2022/1/20 Ra 2021/03/0156

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Veröffentlicht am 20.01.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §76 Abs2
EisenbahnG 1957 §19 Abs2
EisenbahnG 1957 §29

Rechtssatz

Kommt der Inhaber einer betriebseingestellten Eisenbahn seiner Verpflichtung zu Vorkehrungen iSd § 19 Abs. 2 EisenbahnG 1957 nicht nach und wird daraufhin von der Eisenbahnbehörde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, um eine Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls - aufbauend auf den Ergebnissen des Überprüfungsverfahrens - einen Auftrag zur Vornahme von Sicherungs- bzw. Beseitigungsmaßnahmen zu erteilen, ist ein Verschulden des Inhabers der Anlage iSd § 76 Abs. 2 AVG zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030156.L04

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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