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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des L P, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2021, W184 2247173-1/3E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1989 geborene Revisionswerber, ein Doppelstaatsangehöriger von Bulgarien und Nordmazedonien, ist unbestritten seit April 2018 im Bundesgebiet aufhältig und gemeldet. Am 20. August 2018 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.
2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Jänner 2021 wurde er wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 1 und 5 Z 3, 4 und 5 StGB sowie gemäß § 159 Abs. 2 und 5 Z 3, 4 und 5 iVm § 161 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida gemäß § 156 Abs. 1 StGB, des Vergehens des schweren Betruges gemäß den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und des Verbrechens der betrügerischen Anmeldung zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gemäß § 153d Abs. 2 und 3 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
3 Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Revisionswerber als Geschäftsführer einer GmbH im Baugewerbe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter dadurch, dass er kridaträchtig handelte, indem er
(1) von 3. Juli 2018 bis zum 30. April 2019 die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft grob fahrlässig herbeigeführt hat und
(2) ab 1. Mai 2019 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert hat, und zwar indem er
a) übermäßigen, mit ihren Vermögensverhältnissen und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, insbesondere durch die Leistung von Mehrzahlungen im Zeitraum Juli bis August 2019 an sich und seinen Mittäter, Abschluss eines KFZ-Leasingvertrages im Juni 2019 und entsprechend hohe Zahlungen an die Leasinggesellschaft,
b) es unterließ, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen ab April 2019 zu führen, oder so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, bzw. sonst geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihnen einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen hat und
c) es unterließ, Jahresabschlüsse für das Jahr 2018 zu erstellen bzw. auf eine solche Weise oder so spät erstellt hat, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde.
Weiters lag der Verurteilung zugrunde, dass der Revisionswerber als Geschäftsführer dieser Bau-GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Mittäter in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, zumindest jedoch von April 2019 bis zum 15. November 2019 Bestandteile des Vermögens der GmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger oder die Befriedigung wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert hat, und zwar
(1) durch Übertragung des Eigentums mehrerer Fahrzeuge im Gesamtwert von 26.400 € an Berechtigte einer anderen GmbH bzw. an nicht mehr feststellbare Personen ohne jegliche Gegenleistung,
(2) durch Verwendung der erwirtschafteten Umsätze ab August 2019 in Höhe von 136.000 € für betriebsfremde Zwecke und
(3) durch Entnahme von sonstigem Vermögen ab 31. März 2019 in Höhe von 2.000 €.
Ferner lag dem Schuldspruch zugrunde, dass der Revisionswerber teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei Mittätern mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen und Unterlassungen verleitete, die diese oder andere am Vermögen schädigten, wobei sie einen 5.000 € übersteigenden Gesamtschaden herbeiführten, und zwar indem er
(l) am 7. Oktober 2019 in Wien Verfügungsberechtigte einer GmbH durch Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Ausfolgung von näher genannten Werkzeugen im Gesamtwert von 1.926,07 € sowie
(2) am 25. Juni 2019 in Wien Verfügungsberechtigte einer GmbH&Co KG durch Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zum Abschluss eines Kauf- und Leasing-Vertrages und zur Ausfolgung des Leasing-PKWs Landrover Discovery Sport im Wert von 44.000 €, wodurch ein Schaden in Höhe von 9.276,95 € an ausstehenden Leasingraten entstand;
(3) im Zeitraum vom 5. November 2018 bis zum 15. November 2019 in wiederholten Angriffen Verantwortliche der NÖGKK durch die Vorspiegelung, die in der Anmeldung zur Sozialversicherung angegebene Höhe der Beitragsgrundlage entspräche dem tatsächlichen Entgelt, auf das die Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hätten, bzw. durch Vorgabe, das in der Anmeldung zur Sozialversicherung angegebene Beschäftigungsausmaß entspräche dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß, während die Dienstnehmer tatsächlich Anspruch auf ein höheres Entgelt und tatsächlich mehr Arbeitsstunden erbracht hätten, zur Abstandnahme der Geltendmachung und Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge, die sich aufgrund des tatsächlichen Lohnes und des tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes ergeben würden, und zwar in Summe 56.203,90 €;
(4) im Zeitraum vom 5. November 2018 bis zum 15. November 2019 zahlreiche, namentlich genannte Dienstnehmer durch Vorspiegelung der Fähigkeit und Willigkeit der von ihm als Geschäftsführer vertretenen GmbH, den vereinbarten Arbeitslohn inklusive Schlechtwetterentschädigungen und Sonderzahlungen vollständig zu entrichten sowie geleistete Überstunden bei der Sozialversicherung zu melden und diese abzugelten sowie die arbeitsrechtlich zustehenden Ansprüche im Rahmen der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Erbringung von Arbeitsleistungen für die GmbH einzuhalten, wodurch diese am Vermögen geschädigt wurden (Gesamtschaden von 158.058 €).
Zudem lag der Verurteilung schließlich zugrunde, dass der Revisionswerber im Zeitraum von Februar 2019 bis Oktober 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern die Meldung einer größeren Zahl von Personen zur BUAK, in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vorgenommen, vermittelt bzw. in Auftrag gegeben und in Folge der Meldung auflaufende Zuschläge nicht vollständig geleistet hat, womit die BUAK in Summe mit 240.423,96 € geschädigt wurde.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht Wiener Neustadt den hohen Schadensbetrag und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen als erschwerend, die Unbescholtenheit, das Geständnis und die untergeordnete Rolle des Revisionswerbers als mildernd.
4 Im Hinblick darauf erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 18. September 2021 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. November 2021 - ohne Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 In seiner Begründung stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber in „Mazedonien“ aufgewachsen sei und dort eine Mittelschule für Maschinen-Ingenieurtechnik absolviert habe. Die Eltern und der Bruder des Revisionswerbers würden nach wie vor in „Mazedonien“ leben. In Österreich sei der Revisionswerber - abgesehen von seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, in deren Rahmen er die in Rn. 2 angeführten Straftaten beging - in näher genannten, überwiegend durch mehrere Monate unterbrochenen Zeiträumen in den Jahren 2018, 2020 und 2021 als Arbeiter beschäftigt gewesen. Er habe in Österreich und im EU-Raum keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten.
7 Rechtlich erachtete das BVwG den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG als erfüllt und begründete dies damit, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafrechtliche Verhalten des Revisionswerbers einen enormen Vermögensschaden verursacht habe und ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität bestehe. Der seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 13. Jänner 2021 vergangene Zeitraum sei nicht ausreichend, um von einem Gesinnungswandel des Revisionswerbers und einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgehen zu können. Da der Revisionswerber keine familiären Bindungen in Österreich habe und er zwar erwerbstätig gewesen sei, jedoch im Zuge dessen mehrere teils schwerwiegende Vermögensdelikte begangen habe, überwiege das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen das persönliche Interesse des Revisionswerbers an seinem Verbleib in Österreich.
8 Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, da der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei. Die Beschwerde habe nicht plausibel aufgezeigt, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache hätte führen können.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
10 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
12 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber zunächst geltend, dass das BVwG zu Unrecht von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
13 § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt aber das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 8.6.2021, Ra 2020/21/0211, Rn. 19, mwN).
14 Von einem derartigen eindeutigen Fall durfte das BVwG - entgegen dem Revisionsvorbringen - vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände vertretbar ausgehen.
15 In Anbetracht des schon nach kurzer Dauer des Aufenthalts in Österreich und über einen langen Zeitraum gesetzten strafrechtswidrigen Verhaltens, das einen besonders hohen Vermögensschaden verursachte, ist die Annahme, dass dieses Verhalten des Revisionswerbers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG darstellt, nämlich nicht zu beanstanden. Daran kann der Hinweis in der Revision, dass der Revisionswerber bei den von ihm mit Mittätern begangenen Delikten nur eine „untergeordnete Rolle“ gespielt habe, nichts ändern. Auch aus dem Einwand in der Revision, es habe sich vorliegend „nur“ um „Wirtschaftsdelikte“ gehandelt, ist nichts zu gewinnen, weil auch an der Verhinderung solcher Delikte, wie sie hier dem Revisionswerber zur Last gelegt wurden, evident ein großes öffentliches Interesse besteht. Zu dem vom Revisionswerber auch noch geltend gemachten Wegfall der Gefährdung genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach - wie auch das BVwG zutreffend erkannte - der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat und dass demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das - hier beim Revisionswerber erst weniger als ein Jahr betragende - Verhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2020/21/0364, Rn. 12, mwN).
16 Der weitere Vorwurf des Revisionswerbers, das BVwG habe seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des nach Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens nicht berücksichtigt, lässt die vom BVwG zutreffend im Zuge der Gesamtbetrachtung nach § 9 BFA-VG angenommene Relativierung durch die in Ausübung der Erwerbstätigkeit begangenen, einen besonders hohen Schaden verursachenden Vermögensdelikte außer Acht. Dass der Revisionswerber nach Entlassung aus der Strafhaft nunmehr seit 8. März 2021 wieder berufstätig ist, fällt demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht. Entgegen der Meinung in der Revision ist die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung, vor allem angesichts der Aufenthaltsdauer von erst dreieinhalb Jahren, wobei er während eines Zeitraums von Juli 2018 bis November 2019 straffällig sowie von Mai bis September 2020 und von Oktober 2020 bis Jänner 2021 in Strafhaft angehalten wurde, auch sonst nicht zu beanstanden. In der Revision ins Treffen geführte Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Bulgarien oder nach Nordmazedonien sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
17 Die Revision zeigt somit insgesamt keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 1. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210360.L00Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022