Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Familienrechtssache des Antragstellers T* T*, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner (OG) in Linz, gegen den Antragsgegner Dr. W* T*, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. August 2021, GZ 15 R 237/21k-34, womit dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 27. Mai 2021, GZ 27 Fam 84/20k-28, in der Hauptsache nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner ist schuldig, dem Antragsteller die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab.
[2] Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass es bei der Unterhaltsbemessung des volljährigen Antragstellers, der von keinem Elternteil betreut werde und außerhalb des elterlichen Wohnbereichs lebe, von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Vorabzugsmethode (1 Ob 8/20p) abgewichen sei. Nur mit dieser Rechtsfrage begründet auch der Antragsgegner die Zulässigkeit seines Revisionsrekurses, ohne sich allerdings mit den unterschiedlichen Unterhaltsbemessungsmethoden auseinanderzusetzen und darzulegen, zu welchem für ihn günstigeren Ergebnis eine andere Art der Unterhaltsbemessung geführt hätte (vgl RS0102059 [T13]). Schon aus diesem Grund ist der Revisionsrekurs trotz der Zulässigkeitserklärung durch das Rekursgericht zurückzuweisen.
[3] Im Übrigen ist die vom Rekursgericht aufgezeigte Rechtsfrage für die Entscheidung über den Revisionsrekurs des Antragsgegners auch nicht entscheidungsrelevant. Das Erstgericht setzte den Unterhalt unter Anwendung der Vorabzugsmethode fest. Nach Ansicht des Rekursgerichts, das dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge gab, habe zwar die Unterhaltsbemessung auch eines volljährigen Kindes in Eigenpflege unter Heranziehung der Prozentmethode zu erfolgen. Dies führe im konkreten Fall aber zum Ergebnis, dass der vom Erstgericht zugesprochene Unterhalt jedenfalls zustehe. Die angeführte Rechtsfrage ist somit hier nicht präjudiziell (vgl RS0088931). Da die Rechtsmittelzulässigkeit nicht gegeben ist, konnte auf die anderen in der Ausführung des Revisionsrekurses angeschnittenen – nicht als erheblich im Sinne des § 78 Abs 2 AußStrG geltend gemachten – Rechtsfragen nicht eingegangen werden (vgl RS0088931 [T7]; RS0043644 [T3]). Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Frage, ob ein außerordentliches Rechtsmittel einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde (§ 65 Abs 3 Z 6 AußStrG) angeführt wurden (RS0107501; 9 Ob 21/15a).
[4] Insofern ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).
[5] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG. Der Antragsteller hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Antragsgegners hingewiesen (RS0122774).
Textnummer
E133769European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00064.21H.1125.000Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022