Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich sowie den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Julia Fux, Rechtsanwältin in Neunkirchen, gegen die beklagten Parteien 1. M* S*, 2. N* AG, *, beide vertreten durch Dr. Helmut Weinzettl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 24.380,10 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. September 2021, GZ 11 R 114/21x-42, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (RS0111708). Hätte sich der Unfall selbst dann ereignet, wenn der in Anspruch Genommene jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hätte, muss die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht außer Betracht bleiben (RS0022541); bleibt jedoch ungeklärt, ob ein im Rahmen des § 9 EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalls ursächlich war, geht dies zu Lasten des Halters (RS0058926). Wenn die Klägerin in der Revision (ausschließlich deswegen) vom Misslingen des Entlastungsbeweises ausgeht, weil die Erstbeklagte den Transporter nicht angehalten habe, zeigt sie schon deswegen keine für den Verfahrensausgang entscheidende, aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht auf, weil ein solches Anhalten nach einer dislozierten Feststellung des Erstgerichts „für den Unfallhergang“ keinen Unterschied gemacht hätte.
Textnummer
E133732European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00187.21W.1125.000Im RIS seit
09.02.2022Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022