TE OGH 2021/11/25 2Ob117/21a

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* L*, vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagte Partei I* P*, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 7.567,93 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 27. April 2021, GZ 2 R 119/21x-12, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 15. März 2021, GZ 3 C 12/21y-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, und es wird in der Sache mit Zwischenurteil dahin erkannt, dass der Anspruch der klagenden Partei nicht verjährt ist.

Die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Der Kläger ist ein Nachkomme der am 9. Dezember 2017 verstorbenen Erblasserin. Er macht gegen die Beklagte, der der Nachlass aufgrund eines Testaments rechtskräftig eingeantwortet wurde, den Pflichtteil geltend. Unstrittig ist, dass er aufgrund des Gesetzes zu einem Zehntel erbberechtigt wäre und sein Pflichtteil daher ein Zwanzigstel der Bemessungsgrundlage beträgt. Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Frage, ob sein Anspruch verjährt ist.

[2]       Der Kläger erhob seine auf Zahlung von 7.567,93 EUR gerichtete Klage am 12. Jänner 2021. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus einer näher dargestellten Bemessungsgrundlage von 151.358,73 EUR; allfällige Pflegeleistungen der Beklagten minderten ihn nicht. Der Anspruch sei nicht verjährt: Der Gerichtskommissär habe das zugunsten der Beklagten errichtete Testament erst am 1. Februar 2018 übernommen und in weiterer Folge kundgemacht. Erst dadurch habe er Kenntnis von seinem Pflichtteilsanspruch erlangt. Zudem habe die Verjährungsfrist aufgrund der Stundung nach § 765 Abs 2 ABGB frühestens ein Jahr nach dem Tod der Erblasserin, also mit dem 9. Dezember 2018, zu laufen begonnen.

[3]            Die Beklagte wendet primär Verjährung ein. Der Kläger habe die für das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs maßgebenden Tatsachen seit dem Tod der Erblasserin, also seit dem 9. Dezember 2017, gekannt, die Klage aber erst mehr als drei Jahre danach eingebracht. Jedenfalls habe ihn analog § 1489 ABGB eine Erkundigungsobliegenheit getroffen. Die Stundung nach § 765 Abs 2 ABGB hindere den Beginn der Verjährungsfrist nicht. Weiters bestreitet die Beklagte die Höhe des Anspruchs und wendet den Wert von ihr erbrachter Pflegeleistungen aufrechnungsweise ein. Ein allenfalls bestehender Anspruch sei gerichtlich auf fünf Jahre zu stunden.

[4]            Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe seit dem Tod der Erblasserin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Damit habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Der Anspruch sei daher nach § 1487a ABGB verjährt.

[5]            Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu.

[6]            Für den Beginn der dreijährigen Frist nach § 1487a ABGB komme es auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen an. Die Frist beginne daher zu laufen, wenn der Gläubiger das Recht geltend machen könne. Das sei grundsätzlich schon mit dem Tod des Erblassers möglich, weil § 765 Abs 2 ABGB nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur die Leistungspflicht, nicht aber die Klagbarkeit hinausschiebe. Allerdings müsse dem Pflichtteilsberechtigten objektiv möglich sein, ein schlüssiges Vorbringen zu erstatten. Dafür reiche Kenntnis von Abstammung und Tod nicht aus; vielmehr müsse der Pflichtteilsberechtigte auch Kenntnis von der unzureichenden Pflichtteilsdeckung haben. Das setze das Kennen der maßgebenden letztwilligen Verfügung voraus. Im fortgesetzten Verfahren sei daher zu prüfen, ob der Kläger das Testament schon vor dessen am 1. Februar 2018 erfolgter Übernahme durch den Gerichtskommissär gekannt habe.

[7]            Der Rekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 1487a ABGB für die Geltendmachung von Geldpflichtteilsansprüchen fehle.

[8]       Gegen diese Entscheidung richtet sich ein Rekurs der Beklagten, mit dem sie die Wiederherstellung des abweisenden Ersturteils anstrebt. Die Verjährung beginne bereits mit Kenntnis der Pflichtteilsberechtigung (Abstammung) und des Todes des Erblassers; damit sei dem Berechtigten der „Grundanspruch“ bekannt.

[9]       Der Kläger beantragt in der Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Da der Anspruch gemäß § 765 Abs 2 ABGB erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers fällig werde, könne die dreijährige Frist erst mit diesem Zeitpunkt beginnen. Davon abgesehen reiche Kenntnis vom Tod keinesfalls aus. Vielmehr müsse der Berechtigte auch wissen, dass er nicht als gesetzlicher Erbe zum Zug komme und sein Pflichtteil auch nicht anderweitig gedeckt sei; zudem setze das Geltendmachen des Anspruchs auch die Kenntnis der Bemessungsgrundlage voraus, die erst mit Erstellung des Inventars vorgelegen sei.

Rechtliche Beurteilung

[10]           Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Er ist im Ergebnis berechtigt, weil die Verjährungseinrede – wenngleich nicht im Sinn der Rekurswerberin – in der Sache erledigt werden kann.

[11]           1. Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wurde mit dem ErbRÄG 2015 in § 1487a ABGB neu geregelt. Diese Bestimmung kombiniert nach dem – in den Materialien (EB zur RV, 688 BlgNR 25. GP 40) ausdrücklich genannten – Vorbild des § 1489 ABGB eine dreijährige subjektive mit einer dreißigjährigen objektiven Frist. Die hier strittige dreijährige Frist beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen (Dehn in KBB6 § 1487a Rz 2; R. Madl in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1487a Rz 7 ff). Für den Anspruch „maßgebend“ sind dabei jene Tatsachen, die ein schlüssiges Vorbringen ermöglichen (Garber/Perner in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom5 § 1487a Rz 4; Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 10.47; R. Madl in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1487a Rz 8). Wie in § 1489 ABGB wird aber auch hier nicht immer (subjektive) Kenntnis vorliegen müssen; vielmehr kann eine – freilich nicht zu überspannende – Erkundigungsobliegenheit bestehen, wenn sich ein konkreter Anspruch aufgrund bestimmter Anhaltspunkte deutlich abzeichnet (Dehn in KBB6 § 1487a Rz 2; Garber/Perner in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom5 § 1487a Rz 4; Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 10.47; R. Madl in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1487a Rz 16). All das gilt insbesondere für die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen (Umlauft, Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht2 [2018] 378, 380 mwN).

[12]           2. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die bloße Kenntnis von Abstammung und Tod für den Verjährungsbeginn noch nicht ausreicht. Denn der Geldanspruch nach § 761 Abs 1 ABGB besteht nur, soweit der – allenfalls durch Hinzurechnung von Schenkungen erhöhte – Pflichtteil nicht durch eine Zuwendung von Todes wegen (§ 780 ABGB) oder eine anzurechnende Schenkung (§ 783 ABGB) gedeckt ist. Zur Kenntnis von Tod und Abstammung muss daher jedenfalls die Kenntnis weiterer Tatsachen treten, die ein schlüssiges Vorbringen zum Bestehen des Anspruchs ermöglichen (vgl dazu die differenzierenden Erwägungen von Umlauft, Hinzu- und Anrechnung2 380). Insbesondere besteht ein Pflichtteilsanspruch (außer in bestimmten Hinzurechnungskonstellationen) nur dann, wenn die gesetzliche Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen ist. Damit gehört im Regelfall auch der Eintritt gewillkürter Erbfolge zu den anspruchsbegründenden Tatsachen iSv § 1487a ABGB (Umlauft aaO).

[13]           3. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob für den Fristbeginn – wie vom Berufungsgericht angenommen – schon die Kenntnis einer entsprechenden letztwilligen Verfügung ausreicht oder ob es nicht vielmehr auf eine darauf gestützte Erbantrittserklärung ankommt, weil erst dadurch feststeht, dass tatsächlich gewillkürte Erbfolge eintritt. Denn der Anspruch ist im vorliegenden Fall schon deswegen nicht verjährt, weil die Frist aus den nachstehend genannten Gründen jedenfalls erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen begann und daher bei Einbringen der Klage noch nicht abgelaufen war.

[14]           3.1. Nach § 765 Abs 2 ABGB kann der Pflichtteilsberechtigte den Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers fordern. Aus dieser Bestimmung wurde im Schrifttum zunächst einhellig abgeleitet, dass auch die Verjährung frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers beginnen könne (R. Madl in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1487a Rz 15 mwN). Das galt unabhängig davon, ob man § 765 Abs 2 ABGB als Hinausschieben der Fälligkeit (Welser, Die Fälligkeit von Pflichtteilsansprüchen und Legatsforderungen nach dem neuen Erbrecht, GesRZ 2016, 164 ff) oder aber – im Sinn der zuletzt praktisch einhelligen Lehre (zum Meinungsstand zuletzt Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 10.44 mwN; nun auch Welser, Erbrechts-Kommentar § 765 Rz 4 f) – als reine Stundung verstand: Bei fehlender Fälligkeit könnte die Verjährung schon nach § 1478 ABGB nicht beginnen, bei Annahme einer Stundung wäre sie nach ständiger Rechtsprechung (RS0017597) gehemmt.

[15]           3.2. Diese Ansicht beruhte allerdings auf der Annahme, dass eine Zahlungsklage nach § 765 Abs 2 ABGB frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers erhoben werden könne, dass diese Bestimmung also zu einer „Klagssperre“ führe.

[16]           Der Senat hat diese Prämisse in der Entscheidung 2 Ob 49/19y (SZ 2019/89 = NZ 2019/149, 424 [Dukic] = JBl 2020, 40 [C. Holzner] = ecolex 2020/2, 19 [Raunigg]) abgelehnt. Danach bewirkt § 765 Abs 2 ABGB im Ergebnis nur eine „Vollstreckungssperre“: Nur die Zahlungspflicht des Pflichtteilsschuldners wird aufgeschoben, nicht aber die Einleitung des Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt.

[17]           Die Entscheidung 2 Ob 49/19y wurde im Schrifttum überwiegend positiv aufgenommen (Dukic, NZ 2019/149; Raunigg, ecolex 2020/2; Schwarzenegger, Neues zur Rechtsnatur der reinen Stundung in § 765 Abs 2 ABGB, EF-Z 2020/29, 70). An ihr ist ungeachtet der Kritik von C. Holzner (JBl 2020, 42 ff) festzuhalten: Zwar soll § 765 Abs 2 ABGB nach den EB zur RV (688 BlgNR 25. GP 26) die Möglichkeit zur „Geltendmachung“ des Pflichtteilsanspruchs hinausschieben, was tatsächlich auch im Sinn einer Klagssperre gedeutet werden könnte. Zur Begründung führen die Materialien allerdings (nur) an, dass „Entrichtung“ des Geldpflichtteils unmittelbar nach dem Tod noch völlig unrealistisch sei, weil der Schuldner noch keinen Überblick über die Verlassenschaft und die zweckmäßige Beschaffung der Mittel für die Erfüllung habe; auch die Höhe sei erst durch „Schätzungen oder manchmal schwierige Berechnungen“ zu ermitteln.

[18]           Für die Beschaffung der Mittel hat der Schuldner allerdings auch bei Annahme einer bloßen Vollstreckungssperre ein Jahr Zeit. Das Risiko, zu einem frühen Zeitpunkt (insbesondere) zur Höhe des Pflichtteils kein schlüssiges Vorbringen erstatten zu können, trifft demgegenüber nur den Gläubiger, der insofern keines Schutzes durch eine „Klagssperre“ bedarf. Der in den Materialien genannte Zweck zwingt daher nicht zur Annahme, dass die (Leistungs-)Klage im ersten Jahr nach dem Tod von vornherein ausgeschlossen sein müsste. Vielmehr genügt es, dass die „Entrichtung“ erst ein Jahr nach dem Tod exekutiv durchgesetzt werden kann.

[19]           Aus diesem Grund hält der Senat daran fest, dass es nicht Zweck von § 765 Abs 2 ABGB ist, dem Schuldner für die Entrichtung des Pflichtteils durch Annahme einer „Klagssperre“ zusätzlich zur für den Pflichtteilsprozess erforderlichen Zeit auch noch die gesetzliche Jahresfrist zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung führt daher tatsächlich nur zum Hinausschieben der Vollstreckbarkeit.

[20]           3.3. Die Annahme einer bloßen Vollstreckungssperre ändert allerdings nichts daran, dass die Verjährungsfrist frühstens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen beginnt.

[21]           Zwar wird in Teilen des Schrifttums vertreten, dass es wegen der Möglichkeit einer Klage vor Ablauf der Jahresfrist für den Beginn der Verjährung ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1487a ABGB ankomme (C. Holzner, JBl 2020, 44; Dukic, NZ 2019, 428). Dieser schematischen Sicht ist allerdings nicht zu folgen (Schwarzenegger, EF-Z 2020, 71; Dehn in KBB6 § 1487a Rz 4). Denn aus den Materialien zu § 765 Abs 2 ABGB (688 BlgNR 25. GP 26) lässt sich die Wertung ableiten, dass eine Klage vor Ablauf der Jahresfrist im Regelfall (auch) für den Gläubiger unzumutbar ist. Insbesondere wird sie ihm dann unnötig erscheinen, wenn der Schuldner grundsätzlichen Leistungswillen signalisiert, aber noch die Höhe bestreitet oder (zumindest) den von § 765 Abs 2 ABGB gewährten Aufschub in Anspruch nehmen will. In diesem Fall liegt es für den Gläubiger nahe, mit der Klage bis zum Ablauf der Jahresfrist zu warten. Wenn dann ein Teil der Verjährungsfrist schon verstrichen wäre, bedeutete das eine durch die Wertung des § 765 Abs 2 ABGB nicht gedeckte Schwächung der Rechte des Pflichtteilsberechtigten. Gleiche Erwägungen sprechen im Übrigen dafür, dass auch bei einer vom Erblasser angeordneten Stundung zwar eine – vom Gericht nach §  766 Abs 2 ABGB überprüfbare – Vollstreckungssperre vorliegt, die Verjährung aber erst mit Ablauf der Stundung beginnt (Schwarzenegger aaO).

[22]           Auch eine Stundung, die (wie hier) nur als Vollstreckungssperre zu verstehen ist, hemmt daher die Verjährung. Dafür sprechen auch Praktikabilitätserwägungen: Im Regelfall werden die für das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs maßgebenden Umstände – in der vorliegenden Fallgestaltung also der Eintritt der testamentarischen Erbfolge und die Höhe des Reinnachlasses – innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erblassers geklärt werden können und dem Berechtigten im Verlassverfahren zur Kenntnis gelangen. Der Beginn der Frist jedenfalls erst ein Jahr nach dem Tod vermeidet daher in solchen Fällen unnötigen Streit darüber, wann genau diese Kenntnis eingetreten ist oder wann sie bei angemessenen Erkundigungen eingetreten wäre.

[23]           4. Aus diesen Gründen ist der Anspruch nicht verjährt. Da bei einem Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (RS0043939), ist dies mit Zwischenurteil nach § 393a ZPO auszusprechen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.

[24]           5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO. Diese Bestimmungen sind im Fall eines Zwischenurteils nach § 393a ABGB analog anzuwenden (RS0100002).

Textnummer

E133761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00117.21A.1125.000

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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