Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.586,26 EUR sA und Feststellung, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Juni 2021, GZ 13 Nc 10/21a-3, mit dem die von der klagenden Partei erklärte Ablehnung des Berufungssenats zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger – ein Rechtsanwalt – begehrt im Wege der Amtshaftung den Ersatz von 7.586,26 EUR sowie die Feststellung der Haftung des Bundes für sämtliche künftige Schäden aus der Zurückweisung seiner Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über seine Beitragspflicht zur anwaltlichen Zusatzpension.
[2] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit dem die Abweisung seiner Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, erhob er das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision und lehnte zugleich mit Schriftsatz vom 8. 4. 2021 die drei Mitglieder des Berufungssenats und sämtliche Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Wien in Bezug auf die Entscheidung über diese Ablehnung als befangen ab.
[3] Die Ablehnung des „Oberlandesgerichts Wien“ „in eventu: sämtlicher RichterInnen des Oberlandesgerichts Wien“ zur Entscheidung über die Ablehnung der drei Mitglieder des Berufungssenats wurde vom erkennenden Senat mit dem zu 1 Nc 14/21f ergangenen Beschluss vom 21. 4. 2021 zurückgewiesen.
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der zuständige Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien die Ablehnung der (drei) Mitglieder des Senats 14 („Berufungssenat“) zurück.
[5] Er führte begründend aus, der Kläger lehne (wie auch im vorliegenden Fall) in ständiger Wiederholung Richter, die seinen Anträgen nicht stattgeben, mit der Behauptung, sämtliche Richter, die Anträgen des Klägers nicht stattgeben, seien „Hochverräter“, begingen systematisch verfassungswidrige Verstöße gegen § 183 Geo und seien Teil von rechtsstaatsfeindlichen Verbindungen, wegen Befangenheit ab. Im vorliegenden Fall würden diese Vorwürfe durch die Behauptung ergänzt, die Richter, die Teil einer rechtsstaatsfeindlichen Verbindung seien, begingen etwas Ähnliches wie nationalsozialistische Wiederbetätigung iSd § 3a Z 2 VerbotsG. Auf diese und ähnliche wiederholt nicht begründete Vermutungen bzw Behauptungen einer „Verschwörung“ sämtlicher, für Verfahren, in denen der Kläger als Partei oder als Rechtsfreund auftritt, zuständige Richter, sei in sinngemäßer Anwendung des § 86a ZPO nicht mehr einzugehen. Eine allfällige Unrichtigkeit der Entscheidung der abgelehnten Richter könne keine(n Anschein einer) Befangenheit begründen. Der Berufungssenat habe in der Berufungsentscheidung ausgeführt, es könne sofort entschieden werden, wenn in der Ablehnung keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt würden und die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolge. Auch mit dem dazu erhobenen Vorwurf, die abgelehnten Richter hätten eine gesetzliche Verfahrensunterbrechung missachtet, indem sie nicht bis zur Entscheidung der gegen sie gerichteten Ablehnung zugewartet hätten, mache er bloß geltend, dass die abgelehnten Richter eine unrichtige Rechtsansicht vertreten hätten. Die Richtigkeit dieser verfahrensrechtlichen Entscheidung sei im Ablehnungsverfahren aber nicht zu prüfen, denn selbst die Unrichtigkeit dieser Ausführungen könne nicht begründen, dass die abgelehnten Richter wegen unsachlicher psychologischer Motive nicht in der Lage gewesen wären, über die Berufung des Klägers (unbefangen) zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der dagegen erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt:
[7] 1. Zu seiner seit Jahren vertretenen Rechtsansicht zu § 183 Geo und § 429 Abs 1 ZPO (als angeblich Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit bewirkend) kann der Antragsteller (zum wiederholten Mal) auf die (gegenteilige) ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0132677; jüngst 1 Ob 37/21d; 8 Ob 51/21i; 1 Ob 180/21h) verwiesen werden. Die Urschrift des angefochtenen Beschlusses wurde unzweifelhaft von allen drei im Kopf der Entscheidung als Senatsmitglieder angeführten Richtern eigenhändig unterfertigt.
[8] 2. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO läge nur vor, wenn die Fassung des Beschlusses so mangelhaft wäre, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn die Entscheidung mit sich selbst im Widerspruch ist oder keine Gründe angegeben sind, wogegen geringere Unklarheiten nicht ausreichen (RS0042206). Dies ist hier nicht der Fall.
[9] 3. Die Ablehnung der Mitglieder des Ablehnungssenats wurde (rechtskräftig) zurückgewiesen (1 Ob 180/21h).
[10] 4. Welche „Bestimmungen über die Paginierung“ nicht eingehalten worden seien oder welche konkreten Tatsachenfeststellungen fehlen sollten, erläutert der Rekurswerber nicht, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
[11] 5. Zusammengefasst begegnet die Zurückweisung der Ablehnung des Berufungssenats keinen Bedenken. Von der Einholung einer Rekursbeantwortung konnte daher abgesehen werden (vgl RS0126587 [T2]).
[12] 6. Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen.
Textnummer
E133799European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00227.21W.1214.000Im RIS seit
11.02.2022Zuletzt aktualisiert am
11.02.2022