Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frank in der Strafsache gegen DDr. * T* und andere Beschuldigte sowie belangte Verbände wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 333 HR 151/19d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der E* GmbH auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führt zu AZ 62 St 1/19x gegen DDr. * T* und andere Beschuldigte sowie belangte Verbände ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts dem Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und weiteren strafbaren Handlungen substituierter Taten. In diesem fanden am 27. Juni 2019 Durchsuchungen der Geschäftsräume der Rechtsanwaltskanzlei E* GmbH in *, sowie der P* GmbH in * statt. Im Zuge dieser wurden bei Ersterer zahlreiche Unterlagen, Daten sowie ein Datenträger, bei Zweiterer ein externer Datenspeicher mit vier Festplatten („NAS-System“) sichergestellt, welcher ein Back-up sämtlicher elektronischer Aktivitäten eines Zeitraums von mehreren Jahren der Rechtsanwaltskanzlei E* GmbH beinhalten soll (vgl ON 318, ON 363 S 7 ff, 29 ff, 75 f).
[2] (Unter anderem) Gegen diese Sicherstellungen erhob die E* GmbH Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 341). Diesen wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 ab (ON 1041). Einer dagegen erhobenen Beschwerde der genannten Gesellschaft (ON 1057) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 18. März 2021, AZ 21 Bs 377/20z, nicht Folge (ON 1289).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich der eine Verletzung der Art 6 Abs 1 und Art 8 MRK sowie Art 9 StGG und § 1 DSG reklamierende, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag der E* GmbH auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO.
[4] Grundlage eines Erneuerungsantrags im (wie hier) erweiterten Anwendungsbereich (vgl RIS-Justiz RS0122228) ist eine als grundrechtswidrig bezeichnete (letztinstanzliche) Entscheidung oder Verfügung eines dem Obersten Gerichtshof untergeordneten Strafgerichts (vgl dazu Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 34 ff). Der Antrag hat – weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 13 Rz 16; zur sinngemäßen Geltung aller gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl RIS-Justiz RS0122737) – eine Grundrechtsverletzung deutlich und bestimmt darzulegen (RIS-Justiz RS0122737 [T17]) und sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).
[5] Die Behandlung eines Erneuerungsantrags bedeutet daher nicht die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle (vgl RIS-Justiz RS0129606 [T2, T3], RS0132365). Ebenso wenig eröffnet ein Antrag auf Verfahrenserneuerung die Möglichkeit, allgemein das Vorgehen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichten in einer bestimmten Strafsache einer höchstgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl zuletzt 14 Os 31/21x, 14 Os 78/21h, 79/21f).
[6] Die Antragstellerin reklamiert eine Verletzung der Art 6 und Art 8 MRK zunächst mit der Behauptung, der Beschluss des Oberlandesgerichts missachte und verletze das Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 2 StPO sowie das darauf bezogene Umgehungsverbot nach § 157 Abs 2 StPO, das sich nicht auf im Zeitpunkt der Sicherstellung im unmittelbaren Gewahrsam des Berufsgeheimnisträgers befindliche Datenträger beschränke. Denn das Beschwerdegericht habe der E* GmbH in Betreff der Sicherstellung bei der P* GmbH den Status als „von der Sicherstellung betroffene Person“ iSd § 111 Abs 4 StPO sowie als „Betroffene“ iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO zu Unrecht nicht zugestanden und habe eine Geltendmachung der (von der Antragstellerin behaupteten) Rechtswidrigkeit der dort erfolgten Sicherstellung einerseits infolge verspäteter Zustellung der Sicherstellungsanordung an die P* GmbH und andererseits aufgrund Unterbleibens einer Zustellung derselben an sie selbst verfehlt für unzulässig erachtet.
[7] Sie argumentiert dabei überwiegend nicht auf Basis der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl dazu ON 1289 S 17 ff, 21 ff). Denn dieses hat zwar ein Recht der E* GmbH auf Zustellung einer Anordnung in Betreff der bei der P* GmbH erfolgten Sicherstellung abgelehnt, ihr aber dennoch das Recht zur Erhebung eines Einspruchs nach § 106 Abs 1 StPO wegen Verletzung (eigener) subjektiver Rechte (nicht aber solcher der P* GmbH) infolge Sicherstellung des gegenständlichen Datenträgers, sowie zur Erhebung einer Beschwerde nach § 107 Abs 3 iVm § 87 StPO zugestanden und sich mit den von ihr vorgebrachten Argumenten umfassend inhaltlich auseinandergesetzt. Damit hat das Beschwerdegericht der Antragstellerin die in der Strafprozessordnung vorgesehenen allgemeinen Rechtsbehelfe und -mittel zum Schutz des (hier reklamierten) anwaltlichen Verschwiegenheitsrechts (vgl auch noch die Möglichkeit der Antragstellung nach § 115 Abs 2 StPO) ohnehin nicht verweigert (siehe im Übrigen zum umfassenden Informationsstand der Antragstellerin über die bei der P* GmbH erfolgte Sicherstellung des gegenständlichen Datenbestands aufgrund der in ihrer Rechtsanwaltskanzlei zeitgleich stattgefundenen Hausdurchsuchung [im Zuge derer Mag. C* im Namen der Erneuerungswerberin sogar Widerspruch gegen die bei der P* GmbH erfolgte Sicherstellung erhoben hat, welcher zur sofortigen Versiegelung des gegenständlichen Datenträgers geführt hat] ON 363 S 31, 73, ON 1289 S 5 f). Warum durch die vom Oberlandesgericht erfolgte Ablehnung (nur) einerseits eines Rechts der E* GmbH auf Zustellung einer Sicherstellungsanordnung, andererseits der Geltendmachung von behaupteten Zustellfehlern gegenüber der P* GmbH, die Erneuerungswerberin in Art 6 oder Art 8 MRK verletzt sein sollte, macht sie daher durch die Berufung auf § 157 StPO und die Forderung einer Auslegung der genannten Bestimmungen „im Lichte des Berufsgeheimnisschutzes des § 157 Abs 2 StPO“ nicht klar.
[8] Bleibt bloß zur Klarstellung anzumerken, dass § 111 Abs 4 StPO (nur) die Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über die Sicherstellung regelt. Eine Pflicht zur Ausfolgung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Sicherstellung an Betroffene iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO ist in § 111 StPO zwar nicht geregelt, aber – mit Blick auf das Informationsrecht einer von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffenen Person (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO) – zu bejahen (vgl dazu auch Tipold/Zerbes, WK-StPO § 111 Rz 23; Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 § 111 Rz 19).
[9] „Betroffener“ iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO ist jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar, also ohne weiteren (rechtlichen oder tatsächlichen) Zwischenschritt oder Zutun eines anderen, beeinträchtigt wird.
[10] Da die bei der P* GmbH vorgenommene Sicherstellung unstrittig den Datenbestand der E* GmbH umfasst, wurde auch in deren Rechte (unmittelbar) eingegriffen. Nach Maßgabe des § 6 Abs 2 StPO wäre daher die – im Erneuerungsantrag (ausschließlich) thematisierte – Anordnung der Sicherstellung bei der P* GmbH (auch) der Erneuerungswerberin zuzustellen gewesen.
[11] Die Zulässigkeit der Sicherstellung (sowohl von Unterlagen in den Kanzleiräumen der Antragstellerin als auch) des Datenträgers „NAS-System“ bei der P* GmbH stützte das Oberlandesgericht darauf, dass der bis 16. Mai 2019 (ON 1289 S 3) als Geschäftsführer und Gesellschafter der E* GmbH tätig gewesene Beschuldigte Dr. * P* im Verdacht stehe, in Bezug auf in den Jahren 2009 bis 2016 erfolgte Malversationen bei mehreren Wohnbaugesellschaften eine zentrale Rolle gespielt zu haben (zur Verdachtslage ON 1289 S 15), sodass davon auszugehen sei, dass sich unter den im Tatzeitraum empfangenen und gespeicherten Unterlagen Dokumente zur Aufklärung des Tatverdachts befinden, weshalb die Sicherstellung von Unterlagen am ehemaligen Arbeitsplatz des Beschuldigten „nachvollziehbar der Auffindung von Spuren und Gegenständen aus Beweisgründen (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO) in einem bestimmten Strafverfahren zur Aufklärung eines bestimmten Tatverdachts“ diene. Zudem habe der Genannte das Vorhandensein weiterer – noch nicht vorgelegter – E-Mails und Unterlagen in Bezug auf die Durchführung der inkriminierten Treuhandschaften bestätigt und angegeben, dass ein „Back-Up“ im Safe der P* GmbH aufbewahrt werde, das auch Daten enthalte, die er im Auftrag des DDr. T* ursprünglich gelöscht hatte und die über sein Ersuchen vom EDV-Dienstleister wiederhergestellt worden waren (ON 1289 S 16).
[12] Das Unterbleiben einer Sichtung des Datenträgers „NAS-System“ vor Ort erachtete das Oberlandesgericht angesichts des im Zuge der Sicherstellung bei der P* GmbH erfolgten Widerspruchs des – nicht anwesenden – Mag. C* gemäß § 112 Abs 1 StPO und der erfolgten Versiegelung des Datenmaterials für zulässig. Ungeachtet dessen wäre bei der Sicherstellung von Unterlagen mit Bezug auf eine sich über viele Jahre erstreckende Tatzeit und eine große Menge an Dokumenten der Staatsanwaltschaft zuzugestehen, den gesamten Datenbestand sicherzustellen und möglichst zeitnahe eine Sichtung auf (von Amts wegen wahrzunehmende) Umgehungsverbote und auf Beweisrelevanz vorzunehmen, weshalb gegenständlich keine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahme vorliege (ON 1289 S 22 ff).
[13] Teils unter Wiederholung des Beschwerdevorbringens behauptet der Erneuerungsantrag, die Sicherstellung des „NAS-Systems“ sei weder erforderlich noch verhältnismäßig gewesen. Denn die Geschäftsführer der Antragstellerin hätten im Zuge der Durchsuchung der Geschäftsräume der Rechtsanwaltskanzlei angeboten, „die Daten“ gemeinsam mit der Kriminalpolizei unter Verwendung bestimmter Stichworte und mit Unterstützung der P* GmbH zu sichten, verfahrensrelevante Daten auf einem separaten Datenträger zu speichern und zu übergeben. Dieses Vorgehen, mit dem bereits begonnen und das erst abgebrochen worden sei, als bei der P* GmbH „alle Daten“ sichergestellt wurden, hätte den Kriterien des § 110 Abs 4 StPO entsprochen und wäre aufgrund der Bereitschaft der Antragstellerin zur Separierung des für das Strafverfahren relevanten Datenmaterials „von den sensiblen Daten sämtlicher Klienten“ das gelindere Mittel gewesen. Das vom Oberlandesgericht ins Treffen geführte Verfahren über einen Widerspruch nach § 112 StPO sei darüber hinaus mit Beschluss des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. März 2021 „verhindert“ worden. Weiters habe der Beschuldigte Dr. P* „offensichtlich aus eigenem bereits alle relevanten Unterlagen vorgelegt“ (vgl aber erneut ON 1289 S 16) und sei bei der Durchsuchung „bei nicht einmal Beschuldigten“ eine große Menge mit dem Sachverhalt zwangsläufig in keiner Weise zusammenhängender Daten sichergestellt worden.
[14] Mit diesem Vorbringen und den Hinweisen auf die Sensibilität der sichergestellten Daten, „das mehrfach gesetzlich gesicherte Recht auf Verschwiegenheit und Datensicherheit“ sowie auf § 157 Abs 2 StPO übt der Erneuerungsantrag zwar Kritik an der erfolgten Sicherstellung des „NAS-Systems“ bei der P* GmbH, ein nachvollziehbarer Bezug zwischen der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts und einem als verletzt erachteten Recht der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle wird damit aber nicht hergestellt (vgl RIS-Justiz RS0128393 [T2]). Insbesondere bleibt offen, weshalb die Antragstellerin bereits durch diese Entscheidung des Beschwerdegerichts im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder dem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll. Denn der (auch grundrechtlich gebotene) spezifische Schutz des Berufsgeheimnisses wird über das in § 112 StPO normierte – hier nicht gegenständliche – Verfahren gewährt (vgl Rebisant, Versteckte Antworten zur Sicherstellung von Beweisgegenständen im Ermittlungsverfahren, in Lewisch [Hrsg] Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2013, 161 [179 f]; Stricker, Schutz von Berufsgeheimnissen, Zum Widerspruch nach § 112 StPO, ÖJZ 2016, 539 f). Im Übrigen wurde der Datenspeicher aufgrund des auf § 112 Abs 1 StPO gestützten Widerspruchs der Antragstellerin im Rahmen der Sicherstellung zunächst versiegelt und bei Gericht hinterlegt. Zudem ist das Umgehungsverbot des § 157 Abs 2 StPO in jeder Lage des Verfahrens (auch) von Amts wegen zu beachten (vgl Tipold/Zerbes, WK-StPO § 112 Rz 13, 17; Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO § 246 Rz 177 iVm Rz 57) und sind von der Staatsanwaltschaft nur für verfahrensrelevant erachtete und als Beweismittel im Verfahren verwendbare Beweisergebnisse zum Akt zu nehmen (vgl Tipold/Zerbes, WK-StPO § 112 Rz 15 ff), wobei (in weiterer Folge) in ihren Persönlichkeitsrechten Betroffenen ein Einspruch an das Gericht gemäß § 106 Abs 1 StPO Rechtsschutz gegen rechtswidrige Entscheidungen oder Anordnungen der Anklagebehörde bietet (vgl 11 Os 56/20z).
[15] Die Kritik am Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2021, mit dem der Antrag der E* GmbH auf Ausfolgung des sichergestellten Datenträgers (nach rechtskräftiger Ablehnung der Durchführung eines Sichtungsverfahrens iSd § 112 StPO) abgewiesen und dieser gemäß § 115 Abs 1 Z 1 StPO beschlagnahmt wurde, verfehlt den Bezugspunkt des gegenständlichen Erneuerungsantrags (RIS-Justiz RS0122737 [T41]).
[16] Die Argumente, die Herstellung einer Sicherungskopie wäre für die reibungslose Fortsetzung des Kanzleibetriebs erforderlich gewesen und die Sicherstellung des gesamten „NAS-Systems“ stelle im Vergleich zur Trennung des Datenbestands vor Ort „einen unverhältnismäßigen Aufwand hinsichtlich des laufenden Kanzleibetriebs“ dar, setzen sich ebenfalls nicht mit den Ausführungen des Beschwerdegerichts auseinander, wonach es sich bei der sichergestellten, im Safe der P* GmbH gelagerten Festplatte als Back-Up-Datenspeicher ohnehin (nur) um eine Datensicherung gehandelt habe (ON 1289 S 25 f).
[17] Sofern sich das Vorbringen auch auf „den Umfang“ der Sicherstellungen in den Kanzleiräumlichkeiten der Erneuerungswerberin beziehen soll, legt der Antrag nicht deutlich und bestimmt dar, durch die Sicherstellung welcher Unterlagen, Daten oder Datenträger eine Grundrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt behaupteter „Rechtswidrigkeit“ oder Unverhältnismäßigkeit bewirkt worden sein soll (vgl im Übrigen ON 1289 S 25).
[18] Die allgemeinen Erwägungen zum Berufsgeheimnisschutz der StPO und der Judikatur des EGMR sind einer Erwiderung nicht zugänglich und nehmen im Übrigen nicht auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Umfang der Sicherstellungsanordnung (ON 1289 S 21) Bezug.
[19] Die – der Sache nach erhobene – Kritik an den (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Anordnungen zur Durchsuchung einerseits der Räume der Erneuerungswerberin und andererseits jener der P* GmbH sowie an deren Durchführungen durch die Kriminalpolizei entzieht sich ebenso einer inhaltlichen Erwiderung wie jene am Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Oktober 2020, verfehlt sie doch erneut den Bezugspunkt von Erneuerungsanträgen (vgl abermals RIS-Justiz RS0122737 [T41]).
[20] Weil nur die Verletzung der MRK oder einer ihrer Zusatzprotokolle Gegenstand eines Antrags auf Verfahrenserneuerung (auch) im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO sein kann (RIS-Justiz RS0132365), hat die im Erneuerungsantrag ebenfalls reklamierte Verletzung des Art 9 StGG und des § 1 DSG von vornherein auf sich zu beruhen.
[21] Der solcherart unzulässige Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung in sinngemäßer Anwendung des Art 35 Abs 3 MRK zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO; zum ergänzenden Vorbringen in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur vgl RIS-Justiz RS0123231).
Textnummer
E133771European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00068.21P.0118.000Im RIS seit
10.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022