Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei O*, vertreten durch Mag. Stefan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Verlassenschaft nach I*, verstorben am *, zuletzt wohnhaft *, vertreten durch die erbsantrittserklärten Erbinnen K*, und J*, beide vertreten durch Dr. Bernhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unterlassung (Streitwert 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 16. November 2021, GZ 3 R 139/21t-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO kann als Mittel zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldansprüche (§ 381 EO) das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind und auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht, angeordnet werden.
[2] Eine einstweilige Verfügung nach dieser Bestimmung kann demnach – wie bereits das Rekursgericht dargelegt hat – nur erlassen werden, wenn sich der Anspruch auf die Liegenschaft bezieht (RS0005127), er also im Ergebnis eine bücherliche Eintragung zur Folge hat (5 Ob 13/18z mwN).
[3] 2. Zur Sicherung eines auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft (oder einer sonstigen die Einverleibung des Eigentumsrechts der gefährdeten Partei vereitelnden oder erschwerenden Verfügung) gerichteten Begehrens kann nach der Rechtsprechung keine einstweilige Verfügung im Sinn des § 382 Abs 1 Z 6 EO erlassen werden (RS0102990; 7 Ob 526/96; 4 Ob 236/18m).
[4] 3. Dass in der Entscheidung 4 Ob 236/18m ein Feststellungsbegehren und kein Unterlassungsbegehren erhoben wurde, ändert an der Vergleichbarkeit der Fälle nichts. Auch dort ging der Oberste Gerichtshof ausdrücklich davon aus, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft verhindern wollte. Auch wenn das Klagebegehren dort als Feststellungsbegehren formuliert war, zielte es demnach inhaltlich auf Unterlassungspflichten ab.
[5] 4. Ob der hier in einem Parallelverfahren geltend gemachte Anspruch auf Einverleibung bücherlicher Rechte des Klägers (Wohnungsgebrauchsrecht, Veräußerungs- und Belastungsverbot) sicherungsfähig wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil sich – worauf ebenfalls bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – der mit einer während eines Rechtsstreits zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs zu halten hat (RS0004815; RS0004861).
[6] 5. Die vom Rechtsmittelwerber weiter geltend gemachten Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bindungswirkung der Erbrechtsfeststellung im Verlassenschaftsverfahren, sind ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.
Textnummer
E133802European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00226.21F.0127.000Im RIS seit
11.02.2022Zuletzt aktualisiert am
11.02.2022