TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/1 L524 2134822-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2021
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Entscheidungsdatum

01.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch


L524 2134822-1/68E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2016, Zl. 1091458802–151576701, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2017, am 10.12.2019 und am 20.05.2021, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist“.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die damals minderjährige und nunmehr volljährige Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitische Muslimin. Sie habe mit ihren Eltern am 01.09.2015 legal den Irak verlassen. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes brachte sie vor, die Lage in ihrer Heimat sei unsicher, sie seien bedroht worden und hätten sich dort nicht mehr wohl gefühlt.

2. Am 30.06.2016 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und brachte vor, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe. Zum Fluchtgrund befragt führte die Mutter aus, sie sei verletzt und ihr Mann bedroht worden. Grund dafür sei im Wesentlichen die berufliche Tätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters für eine amerikanische Firma und die sunnitische Familienzugehörigkeit gewesen.

3. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2016, Zl. 1091458802–151576701, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak, gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 25.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführerin sowie ihre Eltern als Parteien teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Jahr 2015 mit der Schule aufhören müssen, da ihre Mutter krank gewesen sei. Ihre Onkel hätten zudem Druck auf den Vater ausgeübt, sie zu verheiraten. Sie habe gefürchtet, wegen der Bedrohung ihres Vaters entführt und als Geisel verwendet zu werden. Auch habe sie Angst vor der schiitischen Übermacht im Land. Bei einer Rückkehr fürchte sie, als Frau keine Rechte zu haben, ihren Traum, Ärztin zu werden, nicht verwirklichen zu können und keine persönliche Freiheit mehr zu haben.

6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin aktuelle Berichte zur Lage im Irak, zu denen die Beschwerdeführerin am 12.03.2018 eine Stellungnahme abgab.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, L524 2134822-1/12E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist“.

8. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Erkenntnis Revision. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.08.2018, Ra 2018/19/0147 - 0149, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Revision zurückgewiesen.

9. Der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 24.09.2018, E 1034/2018-18, E 1096/2018-18, E 1097/2018-15, insoweit stattgegeben, als das Erkenntnis hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, aufgehoben wurde. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Insoweit wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten.

10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.12.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2020, L524 2134822-1/42E, wurde die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist“.

12. Der gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 03.12.2020, Ra 2020/20/0094 bis 0096, stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.

13. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.05.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil.

II. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Muslimin. Die Beschwerdeführerin hat acht Jahre die Schule in Bagdad besucht. Die Beschwerdeführerin lebte in Bagdad und zwar im Bezirk XXXX . Im Irak leben Verwandte mütterlicher- sowie väterlicherseits. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein soziales Netz in Bagdad.

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von XXXX , geb. XXXX , Zl. L524 2134819-1, und von XXXX , geb. XXXX , Zl. L524 2134820-1.

Die Beschwerdeführerin verließ am 01.09.2015 gemeinsam mit ihren Eltern legal über den Flughafen Bagdad den Irak. Am 20.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Auch ihre Eltern stellten jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern in Österreich in derselben Asylwerberunterkunft. Die Beschwerdeführerin lebt von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin besuchte einen Lehrgang „Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch“ und danach einen Lehrgang „Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch“. Sie hat am 11.07.2019 das ÖSD-Zertifikat B1 bestanden. Sie hat die XXXX besucht und 2019 abgeschlossen und besuchte einen Vorstudienlehrgang. Sie verfügt über eine Einstellungszusage als Kellnerin. Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin hat einen Freund, der irakischer Staatsangehöriger ist. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Freund.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, L524 2134822-1/12E, hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl erwuchs in Rechtskraft. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr drohe im Irak eine Zwangsheirat, wurde für nicht glaubhaft erachtet. Das gegenständliche Verfahren betrifft daher (nur) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.09.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte sie vor, dass ihr im Irak eine Zwangsheirat drohe und sie von ihren Cousins und ihren Halbbrüdern im Irak sexuell belästigt worden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 05.04.2019, Zl. 1091458802-180883721/BMI-BFA_WIEN_AST_02, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2019, L524 2134822-2/3E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die übrigen Spruchpunkte (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung) wurden ersatzlos aufgehoben. Diese Entscheidung erwuchs am 09.12.2019 in Rechtskraft.

Zur Lage im Irak:

Der Irak hat zwischen 38 und 40 Millionen Einwohner, von denen beinahe 60 Prozent jünger als 25 Jahre alt sind. Etwa 70 Prozent der Einwohner leben in städtischen Gebieten. In der Hauptstadt Bagdad, der größten Stadt des Landes, leben zwischen sechs und sieben Millionen Menschen. Die Städte Basra und Mossul haben jeweils mehr als zwei Millionen Einwohner. In Erbil, Kirkuk, Suleymania und Hilla leben jeweils mehr als eine Million Menschen. Der größte Teil der Einwohner lebt im Norden und Osten des Landes sowie im Zentralirak. Die größten städtischen Gebiete befinden sich entlang des Euphrat und des Tigris. Der Großteil des Westens und des Südens des Irak ist Wüste und dünn besiedelt bzw. unbewohnt.

Etwa 97 Prozent der Bevölkerung sind Moslems, davon gehören 55 bis 60 Prozent der schiitischen Glaubensrichtung an, die überwiegend Araber sind, und ca. 40 Prozent der sunnitischen Glaubensrichtung. Etwa 60 Prozent der sunnitischen Moslems sind Araber, ca. 37,5 Prozent sind Kurden und der Rest sind Turkmenen. Schiiten leben überwiegend im Süden und Osten des Landes und stellen die Mehrheitsbevölkerung in Bagdad dar. In den meisten Teilen des Landes gibt es schiitische Gemeinden. Sunniten bilden die Mehrheit im Westen und im Zentralirak. Kurden sind die Mehrheitsbevölkerung in der Autonomen Region Kurdistan (KRI) im Norden des Landes.

Gemischte sunnitisch-schiitische Viertel in Bagdad gibt es in den Bezirken Rusafa und Karrada sowie kleinere gemischte Viertel auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya. Schiitische Viertel dominieren die Vororte Sadr City, Abu Dashir und Al Doura. Bedeutenden sunnitische Viertel gibt es in Abu Ghraib, A’adamia, Rusafa, Za’farania, Doura und Rasheed.

Die Verfassung garantiert die Gleichstellung vor dem Gesetz ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Mit dem Wahlgesetz soll eine Vertretung von Frauen im Parlament von mindestens 25 Prozent erreicht werden. Mit der Quote ist es gelungen, Frauen ein gewisses Maß an Vertretung zu verleihen – vor ihrer Einführung besetzten Frauen weniger als 2 Prozent der Sitze im Parlament. Nur 14 Prozent der Frauen arbeiten oder suchen aktiv Arbeit im Vergleich zu 73 Prozent der Männer. 21 Prozent der aktiven Frauen sind arbeitslos im Vergleich zu elf Prozent der aktiven Männer. Der Prozentsatz steigt bei jungen Frauen auf 27 Prozent und ist in städtischen Gebieten deutlich höher als in ländlichen Gebieten, in denen Frauen hauptsächlich in der Landwirtschaft beschäftigt sind. Im gesamten Irak (einschließlich des KRI) ist die überwiegende Mehrheit der erwerbstätigen Frauen (94 Prozent) im öffentlichen Sektor tätig, vor allem in den Bereichen öffentliche Finanzen, Bildung und Banken. Irakische Frauen führen ungefähr einen von zehn Haushalten – 80 Prozent dieser weiblichen Haushaltsvorstände sind Witwen, geschieden, getrennt oder betreuen kranke Ehepartner.

Der Staat ist verpflichtet, Kinder und Jugendliche zu schützen und zu betreuen und ihnen angemessene Bedingungen für die Entwicklung ihrer Talente und Fähigkeiten zu bieten. Alle Formen der wirtschaftlichen Ausbeutung von Kindern sind verboten. Die Verfassung garantiert die soziale und gesundheitliche Sicherheit der Kinder, die Grundvoraussetzungen für ein freies und menschenwürdiges Leben sowie ein angemessenes Einkommen und angemessenen Wohnraum. Das Mindestalter für eine Beschäftigung beträgt 15 Jahre im ganzen Land. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit von Personen unter 18 bis sieben Stunden pro Tag und verbietet die Beschäftigung in einer Arbeit, die sich nachteilig auf Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren auswirkt. Zu den Strafen für Verstöße gegen das Gesetz gehört eine Freiheitsstrafe zwischen 30 Tagen und sechs Monaten und eine Geldstrafe von bis zu 1 Mio. IQD, die im Falle einer wiederholten Straftat verdoppelt werden muss.

Artikel 34 der Verfassung garantiert das Recht auf kostenlose Bildung. Sie macht die Grundschulbildung obligatorisch und verpflichtet den Staat zur Bekämpfung des Analphabetismus. Das Bildungsministerium (MoE) und das Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung sind für die Überwachung der Bildung verantwortlich. In der KRI sind das kurdische Bildungsministerium und das kurdische Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung zuständig. Die öffentliche Bildung ist auf allen Ebenen kostenlos. Die Schulpflicht besteht bis zum Ende der 6. Klasse, in der KRI bis zum Ende der 9. Klasse. Bis 2003 gab es keine Privatschulen. Heute sind es ungefähr 1.200 mit Lizenzen des MoE. Privatschulen sind im Vergleich zum unterfinanzierten öffentlichen System oft von hoher Qualität, verlangen jedoch extrem hohe Gebühren, so dass sie nur für die wohlhabende Elite finanzierbar sind. Seit 2017 gibt es im Irak 35 öffentliche und 55 private Universitäten sowie 15 private und 15 öffentliche Universitäten in der KRI. (Australian Government, DFAT Country Information Report Iraq, 17.08.2020)

Nach der Absetzung von Saddam Hussein und der (von Sunniten dominierten) Ba'ath-Partei aus der Regierung fühlten sich viele Sunniten ausgegrenzt. Das US-Außenministerium und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von regierungsnahen Streitkräften, die sunnitische Männer anzugreifen versuchen, die aus IS-kontrollierten Gebieten fliehen und verhindern, dass Sunniten die von der Regierung kontrollierten Gebiete verlassen. Außerhalb der vom IS kontrollierten Gebiete wurden Sunniten in der Form belästigt und diskriminiert, dass sie bei Kontrollpunkten in aufdringlicher Weise kontrolliert wurden und Dienste minderer Qualität in sunnitischen Gebieten bereitgestellt werden. Sunniten sind außerhalb von Gebieten, die kürzlich vom IS kontrolliert wurden, aufgrund ihrer Religion einem geringen Risiko gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. In Gebieten, in denen sie eine Minderheit sind, sind Sunniten einem mäßigen Risiko von Diskriminierung durch die Behörden und der Gesellschaft ausgesetzt. Das Risiko der Diskriminierung variiert je nach lokalem Einfluss und Verbindungen. (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018)

Im Juni 2019 wurden die letzten Betonblöcke um die Grüne Zone in Bagdad, der Regierungsbezirk, abgebaut. Die Bevölkerung hat jetzt freien Zugang zu den gut zehn Quadratkilometern, die bis dahin No-Go-Zone war: Der "Hochsicherheitstrakt" im Zentrum von Bagdad ist Vergangenheit. Mit der Öffnung der Grünen Zone hat Iraks Premierminister Adel Abdul Mahdi sein Versprechen eingelöst, das er bei seinem Amtsantritt im Oktober letzten Jahres gegeben hat. Der Bezirk soll ein normales Stadtviertel von Bagdad werden. Seit November wurde Schritt für Schritt abgebaut: Checkpoints aufgelöst, Stacheldraht entfernt, Betonblöcke auf Tieflader geladen und abgefahren. Hundertausende sollen es gewesen sein. Allein in den letzten zwei Monaten hat Bagdads Stadtverwaltung 10.000 Mauerteile abfahren lassen, wie ein Angestellter berichtet. Die Betonblöcke wurden zum Militärflughafen Al-Muthana im Zentrum von Bagdad gefahren und dort abgekippt. Einige von ihnen finden Wiederverwertung in einem Ring, der derzeit um Bagdad gezogen wird, um Terroristen vor dem Eindringen zu hindern. Andere dienen dem Hochwasserschutz. Wieder andere werden als Baumaterial für Silos verwendet. (Mauerfall in Bagdad: Das Ende der Grünen Zone, Wiener Zeitung, 05.06.2019)

Die meisten der Schutzmauern, die in den letzten zehn Jahren errichtet wurden, um öffentliche und private Gebäude zu sichern, wurden abgerissen. Stattdessen finden sich dort jetzt Parks und Grünflächen. Im Zuge der Veränderungen wurde in Bagdad auch das erste Frauencafé eröffnet. Dort können sich Frauen ohne Begleitung von Männern treffen und ihre Kopftücher und die lange Abaya ablegen, die auf den Straßen so verbreitet sind.

Im Café "La Femme" werden Wasserpfeifen angeboten und von einer Frau zubereitet. Es werden alkoholfreie Champagnercocktails, Softgetränke und Snacks serviert. Bisher haben sich noch keine Männer in dieses weibliche Heiligtum gewagt - obwohl sich das Café in einem Hochhaus zusammen mit anderen Restaurants, einer Sporthalle für Männer und nur einem Aufzug befindet. Der Kundenkreis von Adel-Abid umfasst vor allem Frauen aus der Mittel- und Oberschicht. Für ihre jungen Kundinnen organisiert sie reine Frauenfeste zu Geburtstagen, Verlobungen und Abschlussfeiern. Die ältere Generation trinkt lieber Kaffee und hört den alten irakischen Sängern zu, die auf der Musikanlage bevorzugt gespielt werden.

Frauen können jetzt Unternehmen führen. Da der "Islamische Staat" verdrängt und die gegenwärtige politische Stabilität zu spüren ist, fordern irakische Frauen immer mehr ihren Anteil am öffentlichen Raum der Stadt. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife.

Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert. Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden.

Ehen zwischen Sunniten und Schiiten erleben ein Comeback im Irak; unter den Jugendlichen in Bagdad sind sie sogar zum neuen Standard geworden. So wie bei Merry al-Khafaji, die kürzlich Mustafa al-Ani geheiratet hat. Gemeinsam sitzen die beiden Mittzwanziger bei einer Wasserpfeife in einem beliebten Bagdader Garten, sie trägt ihr dunkles Haar offen und ein grünes T-Shirt mit Jeans. Traditionell wählen Eltern die Partner ihrer Kinder, aber Merry al-Khafaji und Mustafa al-Ani lernten sich in dem Telekommunikationsunternehmen kennen, für das sie beide arbeiten. Mittlerweile entwickeln sich immer mehr Liebesbeziehungen bei der Arbeit, im Studium oder in Workshops.

Auch soziale Medien haben eine starke Wirkung. Sie eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden. (Die neuen Freiheiten von Bagdad, qantara.de 01.07.2019)

Im Juni 2019 wurde das neue deutsch-irakische Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration in Bagdad eröffnet. Es ist das zweite seiner Art im Irak neben dem Beratungszentrum in Erbil, das seine Arbeit bereits im April 2018 aufgenommen hatte. Im Mittelpunkt der Arbeit des Beratungszentrums steht die Schaffung attraktiver und langfristiger Bleibeperspektiven. Zu den angebotenen Leistungen gehören Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei Existenzgründungen. Das Zentrum steht Rückkehrenden ebenso offen wie Binnenvertriebenen und der lokalen Bevölkerung und fördert damit auch die Stärkung des irakischen Privatsektors. In den kommenden Jahren soll das Beratungszentrum schrittweise in die lokalen Strukturen überführt werden, um den langfristigen und nachhaltigen Betrieb zu sichern. (Neues deutsch-irakisches Beratungszentrum in Bagdad eröffnet, BMZ 13.06.2019)

Mitglieder rivalisierender irakischer Motorrad-Clubs, die in Leder mit Nieten und schwarzen Baskenmützen gekleidet waren, tanzten Breakdance und ließen mit ihren tätowierten Armen Neon-Leuchtstäbe kreisen. Der Tanzkreis des Mongols Motorcycle Club war einer von mehreren bei der ‚Riot Gear Summer Rush‘, einer Automobilshow samt Konzert in einem Sportstadion im Herzen von Bagdad. Die Szene hatte etwas ganz anderes als jene Bilder, die üblicherweise aus der Stadt der Gewalt und des Chaos ausgestrahlt wurden. Aber fast zwei Jahre, nachdem der Irak den islamischen Staat besiegte, hat die Hauptstadt ihr Image stillschweigend verändert. Seit die Explosionsschutzwände – ein Merkmal der Hauptstadt seit der US-geführten Invasion im Jahr 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde – gefallen sind, hat sich eine weniger restriktive Lebensweise etabliert. „Wir haben diese Party veranstaltet, damit die Leute sehen können, dass der Irak auch über diese Art von Kultur verfügt und dass diese Menschen das Leben und die Musik lieben“, sagte Arshad Haybat, ein 30-jähriger Filmregisseur, der die Riot Gear Events Company gründete. Riot Gear hat bereits zuvor ähnliche Partys im Irak veranstaltet, aber dies war die erste, die für die Öffentlichkeit zugänglich war. Der Tag begann damit, dass junge Männer importierte Musclecars und Motorräder vorführten. Bei Einbruch der Dunkelheit wurde die Show zu einer lebhaften Veranstaltung für elektronische Tanzmusik (EDM). Das irakische Hip-Hop-Kollektiv „Tribe of Monsters“ spielte eine Mischung aus EDM- und Trap-Musik, während junge Männer Verdampfer in ihren Händen hielten und neben Blitzlichter und Rauchmaschinen tanzten, während sie ihre Bewegungen live auf Snapchat und Instagram übertrugen. Es war eine berauschende Mischung aus Bagdads aufkeimenden Subkulturen: Biker, Gamer und EDM-Enthusiasten. Was die meisten gemeinsam hatten, war, dass sie im Irak noch nie einer solchen Veranstaltung beigewohnt hatten. Obwohl von jungen Männern dominiert, nahmen auch viele Frauen an der Veranstaltung teil. Einige von ihnen tanzten in der Nähe der Hauptbühne. Die Veranstalter stellten jedoch sicher, dass eine „Familiensektion“ zur Verfügung stand, damit Frauen, Familien und Liebespaare auch abseits der wilden Menschenmenge tanzen konnten. (Tanzpartys kehren nach Bagdad zurück, mena-watch, 22.08.2019)

Sicherheitsrelevante Vorfälle bewegen sich seit Dezember 2020 auf einem niedrigen Niveau. Im Februar 2021 ereigneten sich pro Woche 19, 11, 20 sowie 13 sicherheitsrelevante Vorfälle im gesamten Land. Von den 19 Vorfällen in der ersten Woche ereignet sich nur einer in Bagdad. Von den landesweit elf Todesopfern waren nur zwei Zivilisten, die übrigen waren ISF-Mitglieder und Mitglieder der Hashd al-Shaabi. In der zweiten Woche ereigneten sich drei der elf Vorfälle in Bagdad. Im gesamten Land starben vier Personen bei diesen Vorfällen, allesamt Mitglieder der Polizei und Armee. Von den 20 Vorfällen in der dritten Woche ereigneten sich zwei in Bagdad. Bei allen landesweiten Vorfällen kamen elf Personen ums Leben. Drei davon waren Zivilisten, die übrigen ISF-Mitglieder und Mitglieder der Hashd al-Shaabi. In der letzten Februarwoche ereigneten sich vier der insgesamt 13 Vorfälle in Bagdad. Es starben landesweit 13 Personen, davon waren sechs Zivilisten und die übrigen Mitglieder der Hashd al-Shaabi. (Musings on Iraq, 1. – 28. Februar 2021).

Auch im März bewegten sich die gewaltsamen Vorfälle auf einem niedrigen Niveau. In der ersten Märzwoche gab es 19 sicherheitsrelevante Vorfälle. Davon ereigneten sich drei in Bagdad. Im gesamten Land kamen bei diesen 19 Vorfällen fünf Personen ums Leben, allerdings keine Zivilisten. In der zweiten Märzwoche gab es zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle; einer davon in Bagdad. Von den 13 Todesopfern im gesamten Land waren acht Zivilisten. In der dritten Märzwoche gab es 24 sicherheitsrelevante Vorfälle, wovon drei auf Bagdad entfielen. Von den acht Todesopfern waren drei Zivilisten. In der ersten Märzwoche gab es 14 sicherheitsrelevante Vorfälle, drei davon in Bagdad. Es starben landesweit acht Personen, fünf davon waren Zivilisten. (Musings on Iraq, 1. – 28. März 2021).

In der ersten Aprilwoche kam es zu 16 sicherheitsrelevanten Vorfällen, zwei davon in Bagdad. Landesweit starben drei Zivilisten. Im Beobachtungszeitraum Jänner 2020 bis April 2021 bewegten sich die wöchentlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen zehn und dreißig. Einen deutlichen Anstieg gab es nur im Mai 2020. Hier erreichte der Höchstwert in einer Woche im Mai über 60 Vorfälle, der danach aber nicht wieder erreicht wurde. Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen handelt es sich um Schießereien, Entführungen, IEDs (Sprengfallen), Angriffe auf Checkpoints, etc. (Musings on Iraq, 1. – 7. April 2021).

Ende Februar 2021 gab es insgesamt 4,8 Millionen Rückkehrer in acht Gouvernements. Im Zeitraum Jänner bis Februar 2021 kamen 20.250 neue Rückkehrer hinzu. Diese Zahl ist niedriger als in der Periode November/Dezember 2020, wo es 49.152 Rückkehrer gab und einer der niedrigsten Werte seit 2015. Dieser Rückgang kann auf das Schließen von Camps und Bewegungseinschränkungen in Zusammenhang mit dem Coronavirus zurückgeführt werden. In die Gouvernements Ninewa, Anbar und Salah ad-Din kehrten die meisten Personen zurück. 95 Prozent aller Rückkehrer kehren an ihre Wohnadresse zurück, die sich in einem guten Zustand befindet. (DTM Iraq Master List Report 120, January – February 2021)

Das nationale Impfprogramm gegen das Corona-Virus läuft seit 30.3.2021. Der Irak hat das Ein- und Ausreiseverbot für 21 Länder aufgehoben, u.a. Österreich. Die Region Kurdistan hat das Ein- und Ausreiseverbot für 22 Länder aufgehoben, u.a. Österreich. Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen. Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. Schulen und Universitäten unterrichten bis auf weiteres, 4 Tage die Woche Online und einen Tag vor Ort. Ministerien sind mit Mindestkapazität und verkürzter Arbeitszeit geöffnet, Maskenpflicht für alle. Einkaufszentren, Supermärkte sind unter Auflagen des Gesundheitskomitees geöffnet. Restaurants, Cafés und Bars sind während des Fastenmonats geschlossen. Ab 15.02 sind Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen bis auf weiteres verboten. Moscheen sind geöffnet. Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. Nächtliche Ausgangssperre von 21:00 – 05:00 Uhr. Komplette Ausgangssperre an Freitagen und Samstagen. (Coronavirus: Situation im Irak, wko 13.04.2021)

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Herkunft, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu ihrer Schulbildung, zu ihrer illegalen Einreise sowie zu ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren und den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zur Integration in Österreich, zum Schulbesuch, zu den Deutschkenntnissen, zum Besuch eines Vorstudienlehrganges und zur Einstellungszusage ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen und den Angaben der Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug.

Die Feststellung, dass im Irak Familienangehörige mütterlicherseits und väterlicherseits leben, ergibt sich aus den Angaben der Eltern sowie der Beschwerdeführerin. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über ein soziales Netz in Bagdad verfügt stützt sich darauf, dass sie bis zu ihrem 15. Lebensjahr in Bagdad lebte.

Die Feststellungen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt zur Zl. L524 2134822-2. Die Beschwerdeführerin stützte in diesem Verfahren ihren Antrag auf eine drohende Zwangsheirat und auf sexuelle Belästigungen durch ihre Cousins und Halbgeschwister, die im Irak erfolgt seien. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin wurde wegen entschiedener Sache (rechtskräftig) zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin lebte in Österreich für etwa ein Jahr in einer Unterkunft für von Zwangsheirat bedrohten/betroffenen Mädchen und jungen Frauen. Die Beschwerdeführerin ersuchte, als sie in dieser Opferschutzeinrichtung untergebracht war, wegen ihrer familiären Situation um eine von ihren Eltern getrennt geführte Verhandlung [die schließlich für den 10.12.2019 anberaumt wurde]. Über Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht blieb die Beschwerdeführerin bei diesem Ersuchen, ließ dabei aber unerwähnt, dass sie gar nicht mehr in der Opferschutzeinrichtung wohnt, sondern seit Juli 2019 wieder bei ihren Eltern, obwohl sie aufgefordert wurde, zu ihrer familiären Situation in Österreich Stellung zu nehmen (OZ 36 bis 38). Dazu wurde sie in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 näher befragt, wo sich herausstellte, dass der Grund für die Unterbringung in der Opferschutzeinrichtung war, dass sich ihr Vater entschlossen habe, in den Irak zurückzukehren, was sie aber nicht wolle (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 10.12.2019). Zum Zeitpunkt der Verhandlung am 10.12.2019 lebte die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern in derselben Asylwerberunterkunft. Sie hatte dabei ein eigenes Zimmer, das sich neben jenem ihrer Eltern befand. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung, dass sie auf ihren eigenen Wunsch hin wieder mit ihren Eltern zusammenlebte. Sie hat mit ihrer Mutter Kontakt aufgenommen, die den Vater dazu überredet hat, dass die Beschwerdeführerin wieder bei ihren Eltern leben dürfe (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 10.12.2019). Dass die volljährige Beschwerdeführerin freiwillig und von sich aus mit ihrer Mutter Kontakt aufgenommen hat und darum gebeten hat, wieder bei ihren Eltern leben zu dürfen, spricht nicht dafür, dass sie tatsächlich Angst davor hätte, zwangsverheiratet zu werden oder im Falle der Rückkehr in den Irak Angst vor sexuellen Belästigung durch ihre Halbbrüder und Cousins hätte. Diesfalls würde die volljährige Beschwerdeführerin wohl nicht von sich aus zu ihren Eltern zurückkehren. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zwar an, sie hätte bei der Caritas angegeben, dass sie eine andere Unterkunft wolle (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 10.12.2019), doch ist dies nicht glaubhaft. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich Ängste wegen ihres Vaters, hätte sie sich nicht selbst darum bemüht, zu ihm und ihrer Mutter zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich mit ihren Eltern sogar in eine andere Asylwerberunterkunft umgezogen.

Der Vater der Beschwerdeführerin wurde in seiner Verhandlung dazu befragt, ob er wisse weshalb seine Tochter eine Zeit lang woanders gelebt habe. Er gab dazu an, dass seine Frau ihm gesagt hätte, die Tochter hätte Krebs und würde deswegen behandelt werden. Die Rückkehr der Tochter zu den Eltern und die anschließende Unterkunftnahme in derselben Asylwerberunterkunft würde daran liegen, dass die Tochter Sehnsucht nach ihrer Mutter gehabt hätte (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 10.12.2019, Zl. 2134819). Die in der Verhandlung der Beschwerdeführerin anwesende Rechtsvertreterin erklärte, zur Erkrankung der Beschwerdeführerin eine Bestätigung vorzulegen. Mit Schreiben vom 20.12.2019 wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Zyste an der Gebärmutter operiert worden wäre und nun beschwerdefrei sei. Den Befund hätte sie entsorgt, weil sie mit dem Thema abgeschlossen hätte (OZ 41). Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2019 in der oben erwähnten Opferschutzeinrichtung gemeldet. Im Akt des Verfahrens 2134822-2 befinden sich medizinische Befunde der Beschwerdeführerin, unter anderem ein Bericht der gynäkologischen Ambulanz vom XXXX .2018. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht, wie sie ihrer Rechtsvertreterin anlässlich der Verhandlungsvorbereitung erzählt hat (OZ 41), wegen einer Zyste in der Gebärmutter operiert wurde, sondern wegen eines störenden Hymenalkarunkels. Damit zeigt sich, dass die Beschwerdeführung auch gegenüber ihrer Rechtsvertreterin unwahre Angaben gemacht hat, weshalb wohl auch vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin hätte die diesbezüglichen Befunde entsorgt. Auch diese unwahren Angaben der Beschwerdeführerin sprechen gegen ihre Glaubwürdigkeit.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin, zurück zu ihren Eltern zu wollen und bei ihnen wohnen zu wollen, ist mit ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass sie zwar in derselben Asylwerberunterkunft mit ihren Eltern wohnt, sie aber vermeide, ihnen zu begegnen, nicht stimmig (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 10.12.2019). Mit ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 will die Beschwerdeführerin offenbar den Eindruck erwecken, als habe sie Angst vor ihrem Vater. Dies ist aber nicht bloß deshalb unglaubwürdig, weil die Beschwerdeführerin selbst darum gebeten hat, wieder bei ihren Eltern wohnen zu dürfen, sondern auch, weil ihr übriges Verhalten dazu in Widerspruch steht. Die Verhandlung der Beschwerdeführerin wurde für den Vormittag des 10.12.2019 anberaumt, jene ihrer Eltern für den Nachmittag desselben Tages. Die zum Zeitpunkt der Ladung unvertretene Beschwerdeführerin hat eine eigene Ladung erhalten. Ihre Eltern haben über ihren bisherigen Rechtsvertreter eine Ladung erhalten. Am Tag der mündlichen Verhandlungen am 10.12.2019 legten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern jeweils Vollmachten eines neuen Vertreters vor. Diese Vollmachten wurden alle am 09.12.2019 in Linz demselben Vertreter erteilt. Die Beschwerdeführer wohnen aber alle in Wien. Das zeigt, dass die Beschwerdeführer offenkundig im Vorfeld der Verhandlung miteinander gesprochen haben und sich für denselben Rechtsvertreter entschieden haben, dem sie am 09.12.2019 eine Vollmacht erteilt haben. Auf Grund ihrer Volljährigkeit ist die Beschwerdeführer nicht gezwungen, sich von demselben Rechtsvertreter wie ihre Eltern vertreten zu lassen. Sie kann diesbezüglich eigene Entscheidungen treffen. Dennoch sind die Beschwerdeführer offenbar am 09.12.2019 nach Linz gefahren und dort zu demselben Vertreter gegangen. Dies erweckt nicht gerade den Eindruck, als würde die Beschwerdeführerin einen Kontakt mit ihrem Vater oder ihren Eltern vermeiden wollen. Es entsteht vielmehr der Eindruck eines manipulativen Verhaltens der Beschwerdeführerin, um sich im Verfahren eine bessere Position zu verschaffen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 war von irgendwelchen Ängsten vor ihrem Vater nicht einmal mehr ansatzweise die Rede. Dies bestätigt die davor gewonnene Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin bloß manipuliert und ihr Vorbringen hinsichtlich einer Furcht vor dem Vater und zwangsverheiratet zu werden, nicht der Wahrheit entspricht.

Der von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens gewonnene Eindruck eines manipulativen Verhaltens entsteht auch nicht zuletzt durch die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Verfahren bezüglich Erlangung internationalen Schutzes (L524 2134822-2). Dort gab sie vor dem BFA am 12.12.2018 an, dass sie am 25.10.2017 von der Referentin [gemeint: Richterin] die ganze Zeit unterbrochen worden sei (Einvernahmeprotokolle im Verfahren 2134822-2). In der Verhandlung vom 25.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin getrennt von ihren Eltern befragt. Unterbrechungen sind im Verhandlungsprotokoll nicht vermerkt. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, sich ausführlich zu ihren Fluchtgründen zu äußern. Nach Abschluss ihrer Schilderungen wurde sie gefragt, ob sie nun alles zu ihrer Flucht geschildert hat, was sie bejahte (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 25.10.2017). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin vor dem BFA am 12.12.2018 sind daher keineswegs richtig. Dies spricht gegen eine Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.

Soweit die Beschwerdeführerin über eine drohende Zwangsheirat im Falle einer Rückkehr in den Irak spricht, ist darauf hinzuweisen, dass sie dieses Vorbringen schon in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017 behauptete und es ihr nicht gelang, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, L524 2134822-1/12E verwiesen, welches hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus in Rechtskraft erwuchs.

Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 neuerlich von einer Zwangsheirat spricht, gelingt es ihr jedoch abermals nicht, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin blieb in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 äußerst vage. Sie konnte nicht konkret benennen, von wem diese Gefahr ausgehen würde. Überlicherweise werden Mädchen von ihrem Vater oder, wenn dieser nicht mehr lebt, vom (männlichen) Familienoberhaupt zwangsverheiratet. Die Beschwerdeführerin hingegen nannte keine konkrete Person ihrer Familie, sondern gleich alle Männer ihrer Familie, von der die drohende Zwangsheirat ausgehen würde. So meinte sie, sei der Onkel väterlicherseits eine Vaterfigur. Gleiches würde aber auch für ihren Onkel mütterlicherseits gelten. Schließlich meinte sie, es würde bis zu den Männern ihrer Tanten gehen (Seiten 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 20.05.2021). Aus einer Anfragebeantwortung von Accord vom März 2017 zum Thema Zwangs- und Frühehen – die schon im Erkenntnis vom 15.03.2018 herangezogen wurde – geht hervor, dass Väter ihre Töchter verheiraten. Dass eine Frau von Männern ihrer Familie zwangsverheiratet wird, wenn ihr Vater noch lebt, lässt sich der Anfragebeantwortung nicht entnehmen. Wenn die Beschwerdeführerin die Lage so darstellt, als ginge die Gefahr von beinahe allen Männern ihrer Familie aus, ist dies angesichts der Berichtslage nicht glaubwürdig.

Gegen eine tatsächlich drohende Zwangsheirat sprechen auch die auf die jeweilige Frage angepassten und insofern widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren im Irak lebenden Familienangehörigen. Als die Beschwerdeführerin nämlich zunächst gefragt wurde, welche Familienangehörigen im Irak leben, erklärte sie, keinen Kontakt zu haben und daher nicht zu wissen, wer im Irak lebe (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 20.05.2021). Es wurde nicht gefragt, wo im Irak ihre Angehörigen leben, sondern nur, welche Angehörigen dort leben. Als die Rede jedoch auf ihre Befürchtungen im Fall der Rückkehr in den Irak kam und sie von einer Zwangsheirat sprach, nannte die Beschwerdeführerin nun eine Reihe von Familienmitgliedern, obwohl sie – wie dargelegt – zuvor davon sprach, gar nicht zu wissen, wer im Irak sei, weil kein Kontakt bestünde (Seiten 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 20.05.2021). Damit zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen danach anpasst, wie es gerade von Vorteil für sie ist. Es gelingt ihr damit aber nicht, ihre Angaben glaubhaft zu machen.

Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht plausibel darlegen, woher die Familienangehörigen überhaupt wissen sollten, dass sie wieder im Irak leben würde. Dazu meinte sie, dass sie ja bei irgendjemanden wohnen müsste und sie nicht auf der Straße leben könne. Auf den Vorhalt, dass sie sich mit ihren Eltern zum Beispiel eine Wohnung in Bagdad mieten könnte, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie das machen könnte, brachte dann aber vor, dass ihr Vater sicher wolle, dass sie einen seiner Neffen heirate (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 20.05.2021). Diese Behauptung impliziert nun wieder, dass sie sehr wohl Angehörige [die Neffen des Vaters] im Irak hat, obwohl sie eingangs behauptete, nicht zu wissen, wer im Irak lebe. Außerdem ist dies ein weiteres Beispiel für die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihr Vorbringen je nach Kontext beliebig abändern zu können, denn nun bringt sie vor, ihr Vater könnte sie verheiraten und nicht die Onkel. Eine Glaubhaftmachung gelingt ihr damit jedoch nicht.

Dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Irak von ihren Halbbrüdern und Cousins sexuell belästigt werden sollte, ist auch deshalb nicht wahrscheinlich und nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin behauptete, als Kind, während sie bei ihrer Tante gelebt habe, sexuell belästigt worden zu sein (Einvernahmeprotokoll vom 12.12.2018). Aus dem Arztbericht des Facharztes für Kinder-und Jugendpsychiatrie vom 26.07.2018 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis zum siebten Lebensjahr bei ihrer Tante gelebt habe und dort angeblich von ihren Cousins sexuell belästigt worden sei. Dass sie danach auch von ihren Halbbrüdern sexuell belästigt worden wäre, kommt in diesem Arztbericht nicht vor. Die Beschwerdeführerin behauptete dies bloß in ihrer Einvernahme vor dem BFA vom 12.12.2018. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von ihren Brüdern sexuell belästigt worden sein soll, ebenso wenig ist glaubhaft, dass sie von ihren Cousins sexuell belästigt worden sein soll.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 behauptete die Beschwerdeführerin auch, dass ihre Eltern streng gläubig seien und sie ein Kopftuch tragen und fünfmal am Tag beten müsse (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 10.12.2019). Die Beschwerdeführerin erschien aber in der mündlichen Verhandlung ohne Kopftuch, was ihr auch vorgehalten wurde. Daraufhin änderte sie ihr Vorbringen ab und meinte nun, sie hätte Glück gehabt. Andere Araber hätten ihrem Vater vorgeschlagen, sich modern zu kleiden und kein Kopftuch zu tragen, damit sie einen Asylstatus erhalten würden. Als sie nach Österreich gekommen sei, hätte sie noch ein Kopftuch getragen (Seite 8 des Wandlungsprotokolls vom 10.12.2019). Anlässlich der Antragstellung wurden Bilder von der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern angefertigt. Auf diesen ist die Beschwerdeführerin jedoch ohne Kopftuch zu sehen (AS 5). Diese Bilder wurden der Beschwerdeführerin auch gezeigt woraufhin sie meinte, dass ihr Vater verlangt habe, dass sie das Kopftuch ablege, was sie getan habe. Diese Erklärung mag zwar noch nachvollziehbar sein, doch findet sich im Akt auch ein irakischer Personalausweis der Beschwerdeführerin, der ebenso ein Foto von ihr enthält. Schon auf diesem Bild ist die Beschwerdeführerin ohne Kopftuch zu sehen. Schließlich legte die Beschwerdeführerin noch eine Kopie ihres Reisepasses vor, der sich derzeit beim Schlepper befinden solle (OZ 41; Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 20.05.2021). Auch auf diesem Foto ist die Beschwerdeführerin ohne Kopftuch abgebildet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Familie streng gläubig sei, ist daher keinesfalls glaubhaft. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass selbst die Mutter der Beschwerdeführerin ohne Kopftuch in sämtlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen ist.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 sprach die Beschwerdeführerin nicht davon, dass sie ein Kopftuch tragen müsse. Der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 auch die Gelegenheit geboten, noch etwas vorzubringen, das ihr wichtig erscheine und wonach sie nicht ausdrücklich gefragt wurde. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin nur an, dass sie arbeiten und ihr eigenes Geld verdiene wolle (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 20.05.2021). Wenn dann der Rechtsvertreter direkt im Anschluss an diese offen gehaltene Frage die Beschwerdeführerin fragt, ob sie im Irak „Probleme wegen ihres modernen Auftretens“ befürchte, ist die Antwort der Beschwerdeführerin schon wegen dieser Suggestivfrage des Vertreters von nur untergeordneter Bedeutung. Bis zu dieser Frage des Vertreters gegen Ende der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin keinerlei Befürchtungen wegen ihres „modernen Äußeren“ vorgebracht. Es ist daher nicht im Geringesten glaubhaft, wenn dann die Beschwerdeführerin auf die Frage ihres Vertreters, der ihr mit der Fragestellung schon die gewünschte Antwort in den Mund legte, vorbringt, sie müsste ein Kopftuch tragen. Die Behauptung, sie müsse ein Kopftuch tragen, ist aber auch deshalb nicht glaubhaft, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten irakischen Ausweise – wie oben ausgeführt – die Beschwerdeführerin jeweils ohne Kopftuch zeigen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nun bei einer Rückkehr in den Irak ein Kopftuch tragen müsste, wenn sie dies schon in der Vergangenheit im Irak nicht musste.

Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche widersprüchliche und wahrheitswidrige Angaben machte. Aufgrund des geschilderten Aussageverhaltens ist es daher auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin jemals im Irak von ihren Halbgeschwistern und Cousins sexuell belästigt worden sein soll oder ihr dort eine Zwangsheirat drohen soll oder sie ein Kopftuch tragen müsste.

Sofern im Verfahren 2134822-2 Berichte von Psychotherapeuten und Psychiatern aus den Jahren 2018 vorgelegt werden, kann daraus keine aktuelle Erkrankung der Beschwerdeführerin festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand befragt, wo sie erklärte gesund zu sein und sich in keiner ärztlichen Behandlung zu befinden (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 10.12.2019). In der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 gab die Beschwerdeführerin an, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und an keinen chronischen Krankheiten zu leiben (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 20.05.2021). Es erfolgte daher die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gesund ist.

Die Feststellungen zur Lage im Irak stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Soweit in der Stellungnahme auf einen Bericht von UNHCR vom Mai 2016, den das UK Home Office im Juni 2017 hinsichtlich seiner Aktualität bestätigt habe, verwiesen wird, kommt dem im Entscheidungszeitpunt keine Aktualität mehr zu, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Wenn auf die UNHCR-Richtlinien verwiesen und vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin das Risikoprofil jener Personen erfülle, welche verdächtig twerden, den IS zu unterstützen und das Profil jener Personen, welche sich vermeintlich den strengen islamischen Regeln widersetzen. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes diesbezügliches Vorbringen erstattet hat. Außerdem stützen sich die UNHCR-Richtlinien in den genannten Punkten auf Berichte aus den Jahren 2017 und 2018 (Fußnoten 475 bis 477). Diese Berichte, auf die sich UNHCR stützt, betreffen insbesondere auch Jesiden und Christen sowie Alkoholverkäufer und weisen daher keinen Bezug zur Beschwerdeführerin auf. Außerdem ist festzuhalten, dass UNHCR nicht per se davon ausgeht, dass quasi jede Person mit dem dort genannten Profil mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre, sondern ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Den genannten Risikoprofilen kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, da die Beschwerdeführerin kein diesbezügliches Vorbringen erstattete.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).

Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).

Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden ist (vgl. VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (vgl. VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin keine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr vor und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Sunniten sind außerhalb von Gebieten, die kürzlich vom IS kontrolliert wurden, aufgrund ihrer Religion einem geringen Risiko gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. In Gebieten, in denen sie eine Minderheit sind, sind Sunniten einem mäßigen Risiko von Diskriminierung durc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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