TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/15 W235 2241516-1

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Entscheidungsdatum

15.11.2021

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W235 2241516-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, Zl. 1274581710-210377295, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX .02.2021 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet festgenommen, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er am XXXX .05.2020 in Rumänien und am XXXX .08.2020 in den Niederlanden jeweils einen Asylantrag stellte.

Am 22.02.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an die Niederlande.

Mit Schreiben vom 02.03.2021 lehnten die Niederlande die Übernahme des Beschwerdeführers ab und gaben bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2020 in den Niederlanden um Asyl angesucht habe. Aufgrund eines Eurodac-Treffers zu Rumänien habe die niederländische Dublinbehörde am 07.09.2020 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien gerichtet, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 18.09.2020 akzeptiert worden sei. Aufgrund der Zuständigkeit Rumäniens für die Führung seines Asylantrages wurde der Antrag des Beschwerdeführers in den Niederlanden am XXXX .11.2020 als unzulässig zurückgewiesen. Bevor der Beschwerdeführer überstellt hätte werden können, sei er untergetaucht. Den rumänischen Behörden sei die Verlängerung der Überstellungsfrist mitgeteilt worden. Die Zuständigkeit liege nach wie vor bei Rumänien. Daher sehe die niederländische Behörde keine andere Möglichkeit als das österreichische Wiederaufnahmegesuch abzulehnen (vgl. AS 51).

Diesem Schreiben beigelegt war die Zustimmungserklärung der rumänischen Dublinbehörde an die niederländische Dublinbehörde vom 18.09.2020, der zu entnehmen ist, dass sich Rumänien auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte und in der Folge untergetaucht sei.

Daher richtet das Bundesamt am 03.03.2021 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO an Rumänien.

1.2. Am 18.03.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Sein Vater lebe in den Niederlanden. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr 2012 verlassen und habe bis zum Jahr 2019 im Libanon gelebt. 2019 sei er für einen Tag nach Syrien zurückgekehrt und über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er drei Monate aufhältig gewesen sei. Sein Ziel sei Holland gewesen, da der Beschwerdeführer wisse, dass Holland auch erwachsene Kinder im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Holland bringe. Von Griechenland aus sei der Beschwerdeführer über Albanien, den Kosovo und Serbien, wo er sieben Monate geblieben sei, nach Rumänien gelangt. Dort habe er sich ca. eineinhalb Monate aufgehalten. In der Folge sei der Beschwerdeführer von Rumänien aus über Ungarn, die Slowakei, Österreich und Deutschland in die Niederlande gereist. In den Niederlanden sei er sechs Monate lang gewesen und sei in der Folge über Deutschland nach Österreich gelangt und danach wieder nach Deutschland gereist und von dort aus erneut nach Österreich gefahren, wo er seit XXXX .02.2021 aufhältig sei.

In Rumänien sei der Beschwerdeführer in einer großen Gruppe gewesen, in welcher auch sein Vater gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei festgenommen worden, aber sein Vater habe weiterreisen können. Zuerst sei der Beschwerdeführer in Quarantäne gekommen und dann in ein geschlossenes Flüchtlingslager. Dort habe ihm der Dolmetsch mitgeteilt, dass er entweder seine Fingerabdrücke abgebe oder nach Syrien abgeschoben werde. Der Beschwerdeführer habe keinen Asylantrag stellen wollen. Ihm sei gesagt worden, es sei nur eine erkennungsdienstliche Behandlung und daher habe er seine Fingerabdrücke abgegeben. In den Niederlanden sei der Beschwerdeführer ausgezeichnet behandelt worden. In Deutschland und in Österreich sei er auf Besuch bei Freunden gewesen.

Der Beschwerdeführer habe in Holland um Asyl angesucht. Wenn er von der deutschen Polizei nicht festgenommen worden wäre, hätte er fünf Tage später das Interview für seinen Asylantrag in den Niederlanden gehabt. Das habe er den deutschen Polizisten auch gesagt, aber sie hätten ihm die Weiterreise nach Holland untersagt. Der Beschwerdeführer habe sich bis XXXX .02.2021 in Holland aufgehalten. Wenn er heute in Holland gewesen wäre, wären seine Fingerabdrücke aus Rumänien als gegenstandslos bezeichnet worden und er hätte ein Bleiberecht in den Niederlanden. Der Beschwerdeführer wolle nach Holland geschickt werden, da dort sein Vater sei und auch sein Asylverfahren noch offen sei. Der Beschwerdeführer habe das Flüchtlingslager in den Niederlanden ohne das Wissen seines Vaters verlassen. Er habe gedacht, sein Ausweis gelte für alle europäischen Länder. Er habe Freunde und Bekannte in Europa besuchen wollen. Von XXXX .02.2021 bis XXXX .02.2021 sei er in XXXX gewesen und von XXXX .02.2021 bis XXXX .02.2021 in Wien. Von Wien sei er mit dem Zug nach XXXX gefahren und habe dort einen Freund besucht. Am XXXX .02.2021 habe sich der Beschwerdeführer auf den Weg Richtung XXXX gemacht, damit er von dort aus über XXXX nach Holland mit dem Zug fahren könne. Im Zug sei er von der deutschen Polizei festgenommen und nach Österreich zurückgeschickt worden. Nunmehr wolle der Beschwerdeführer zu seinem Vater zurückkehren. Sein Asylverfahren sei in den Niederlanden. Da sein Vater bereits im November 2020 als politischer Flüchtling anerkannt worden sei, habe er bereits das Verfahren zur Familienzusammenführung eingeleitet. Ein Anwalt habe ihnen ein positives Ergebnis zugesagt. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien zusammen im Asylverfahren gewesen, aber da die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in Rumänien genommen worden seien, habe sich sein Verfahren verschoben. Ihm sei schon damals gesagt worden, dass sein Asylverfahren mit 18.03.2021 positiv entschieden werde, da dann die Fingerabdrücke von Rumänien keine Gültigkeit mehr haben würden.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien und den Niederlande die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2021 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 23).

1.3. Die rumänische Dublinbehörde stimmte mit Schreiben vom XXXX .03.2021 dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch gemäß § 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2020 in Rumänien um Asyl angesucht habe und am XXXX .06.2020 nicht mehr in die Unterkunft zurückgekehrt sei. Sein Akt sei am XXXX .07.2020 geschlossen worden. Am 18.09.2020 habe die rumänische Behörde dem niederländischen Wiederaufnahmegesuch zugestimmt und habe die niederländische Dublinbehörde am XXXX .11.2020 Rumänien dahingehend informiert, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich daher die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe (vgl. AS 59).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 19.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublin-Staat Rumänien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 23.03.2021 nachweislich übernommen (vgl. AS 111).

1.4. Am 25.03.2021 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Beschwerdeführer leide seit vier bis fünf Jahren an Rheuma und nehme dagegen Schmerzmittel. In Behandlung sei er deswegen nicht. Er habe in der Erstbefragung bereits alles gesagt. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Rumänien zurück, da er dort sehr schlecht behandelt worden sei. Er habe in den Niederlanden um Asyl angesucht, habe jedoch in keinem Land der Europäischen Union einen Aufenthaltstitel. In Österreich habe er eine Woche bei einem Freund gewohnt und sei dann festgenommen worden. Unterstützung erhalte er von niemandem in Österreich und habe hier auch nur weitschichtige Verwandte. Der Vater des Beschwerdeführers lebe in den Niederlanden im Lager. Er könne den Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer sei freiwillig aus den Niederlanden ausgereist, weil er Freunde in Wien habe besuchen wollen. Er habe in den Niederlanden eine Aufenthaltskarte bekommen und habe gedacht, dass er damit in der Europäischen Union reisen dürfe. In Rumänien sei er eineinhalb Monate aufhältig gewesen. Sechs Monate habe er versucht, von Serbien aus nach Rumänien zu gelangen. Jedes Mal sei er von der Polizei aufgegriffen und geschlagen worden. Das letzte Mal sei die Flucht nach Rumänien gelungen und habe ihm der Dolmetscher dort gesagt, dass er die erkennungsdienstliche Behandlung nicht verweigern dürfe, sonst dürfe er aus der Haft nicht weggehen. Deshalb habe er dies zugelassen und habe dann weiterfahren dürfen. Um Unterstützung bei einer Menschenrechtsorganisation habe er nicht angesucht.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien auszusprechen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle lieber nach Syrien als nach Rumänien. In Rumänien sei er sechs Monate gefoltert und geschlagen worden. Er sei dazu gezwungen worden in Rumänien einen Asylantrag zu stellen. Dann sei er in ein Lager gebracht worden und habe dieses nur zwei Stunden am Tag verlassen dürfen um Sachen zu kaufen. Ca. eine Woche sei er in dem Lager gewesen und habe dann mit dem Schlepper die Weiterreise organisiert. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Rumänien gab der Beschwerdeführer an, dass diese auf Deutsch gewesen seien und er sie nicht habe lesen können. Als er gesehen habe, dass es sich um Rumänien handle, habe er die Länderfeststellungen einfach weggegeben. Er wolle nichts über Rumänien wissen.

Der Rechtsberater gab zusammengefasst an, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Niederlande vorliege, da der Beschwerdeführer in den Niederlande einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Sein Vater sei in den Niederlande asylberechtigt und gemäß Auskunft der Anwaltskanzlei, die den Beschwerdeführer vertrete, sei die Zuerkennung des Status als Familienangehöriger eine reine Formsache und sei damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer binnen weniger Wochen in den Niederlanden ein Aufenthaltstitel zugesprochen werde. Die ursprüngliche Ablehnung der Niederlande sei nicht mehr zu beachten und sei von einer Zuständigkeit der Niederlande auszugehen, was sich aus dem Eintritt der Niederlande in das Verfahren ergebe.

Vorgelegt wurden ein als „beschikking“ bezeichnetes Schreiben einer niederländischen Behörde vom XXXX .11.2020 betreffend Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien (in Niederländisch; weder in deutscher noch in englischer Übersetzung vorgelegt), eine unleserliche – vermutlich niederländische – Identitätskarte sowie ein Schreiben des niederländischen Justizministeriums an eine Anwaltskanzlei in Niederländisch vom XXXX .11.2020 (ebenso weder in deutscher noch in englischer Übersetzung vorgelegt).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und an keiner schweren lebensbedrohlichen Erkrankung leide, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünde. Ein Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich erfolgter Antragstellung auf internationalen Schutz am XXXX .05.2020 in Rumänien und am XXXX .08.2020 in den Niederlanden erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 02.03.2021 hätten die Niederlande die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf eine Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt. Rumänien habe mit Schreiben vom XXXX .03.2021 seiner Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zugestimmt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung in Rumänien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte im Sinne des Art. 8 EMRK. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Rumänien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen sei bzw. dass er diese zu erwarten hätte. Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19 Pandemie begründe keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Überstellung nach Rumänien einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 13 bis 19 unter Anführung von Quellen Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien sowie zur COVID-19-Pandemie.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zur Volljährigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus seinen Angaben im Verfahren ergeben hätten. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellung, dass er seit der Asylantragstellung in Rumänien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen habe, gründe auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Zum Vorbringen des Rechtsberaters in der Einvernahme betreffend Familienzusammenführung in den Niederlanden sei festzuhalten, dass der Behörde keinerlei Unterlagen vorlägen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Antrag auf Familienzusammenführung in den Niederlanden gestellt habe. Zum behaupteten Sachverhalt, dass die Zuerkennung des Status als Familienangehöriger eine reine Formsache und damit zu rechnen sei, dass dem Beschwerdeführer binnen weniger Wochen in den Niederlanden ein Aufenthaltstitel zugesprochen werde, sei anzumerken, dass der Behörde zum behaupteten Sachverhalt keinerlei Beweismittel vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder Unterlagen bezüglich seines Antrages auf Familienzusammenführung in den Niederlanden noch bezüglich der von ihm behaupteten Aussagen der Anwaltskanzlei vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe zwar ein Schreiben des niederländischen Justizministeriums an eine Anwaltskanzlei vorgelegt, welches sich jedoch auf die Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers und auf seine Meldepflicht in den Niederlanden bezogen habe. Ein Hinweis auf eine mögliche Entscheidung in einem Familienzusammenführungsverfahren lasse sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Ferner liege der Behörde auch keine schriftliche Wunschäußerung des Vaters des Beschwerdeführers vor und sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Antwortschreiben der niederländischen Behörden vom 02.03.2021 am XXXX .08.2021 einen Asylantrag in den Niederlanden gestellt habe und die Niederlande am 07.09.2020 ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien gestellt hätten, dem Rumänien am 18.09.2020 zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass sein Vater in den Niederlanden in einem Lager lebe und ihn nicht finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer sei volljährig und seien auch sonst im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Vater in den Niederlanden bestehe. Auch könne eine Familienzusammenführung zwischen den Niederlanden und Rumänien stattfinden, sollten die Niederlande dieser zustimmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen und Verwandte habe, ergebe sich aus seinen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer aktualisierten Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie aufgrund des Corona-Virus hätten sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen ergeben. Bezüglich des vorgebrachten Fehlverhaltens der Polizei in Rumänien werde angemerkt, dass nicht aus einzelnen Vorfällen generell geschlossen werden könne, dass in Rumänien systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchgeführt würden, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berührten.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, dass sich Familienangehörige oder Verwandte in Österreich aufhielten und liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich bzw. österreichischen Staatsbürger vor. Bei der Bewertung des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, die im Fall des Beschwerdeführers zu kurz sei, als das ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Rumänien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Rumänien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Am 14.04.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte (zumindest implizit) einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der in den Niederlanden asylberechtigte Vater des Beschwerdeführers am XXXX .03.2021 einen schriftlichen Antrag auf Familienzusammenführung in den Niederlanden gestellt habe. Dieser Antrag sei auch vom Beschwerdeführer unterschrieben worden, der dadurch schriftlich seinen Willen kundgetan habe, in die Niederlande überstellt zu werden. Auch in der Erstbefragung und in der folgenden Einvernahme habe der Beschwerdeführer mehrmals angegeben, eine Familienzusammenführung in den Niederlanden anzustreben. Dennoch habe es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen zur Zuständigkeit der Niederlande anzustellen, sondern habe sich auf eine Ablehnung der Niederlande vom 02.03.2021 berufen. Zum Beweis dafür werde der schriftliche Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung in den Niederlanden mit der Unterschrift des Beschwerdeführers vorgelegt.

Auch seien die Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig und teilweise einseitig. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am rumänischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit sowie ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden. Unter Zitierung diverser Berichte von NGOs wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen wäre. In den Länderberichten fänden sich kaum Informationen zum tatsächlichen Zugang zu Versorgung und Unterbringung. Unter Verweis auf die Berichte im angefochtenen Bescheid wurde weiters ausgeführt, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde mit den im Bescheid abgedruckten Länderberichten nicht in Einklang bringen ließen. Ferner wurde unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs. Switzerland, ausgeführt, dass auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen könnten, eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege.

Sofern die belangte Behörde eine Zuständigkeit Rumäniens annehme, weil keinerlei Beweismittel für einen Antrag auf Familienzusammenführung vorlägen, wäre es an der Behörde gewesen, diese im Rahmen einer Ermittlungspflicht anzufragen. Der Verweis auf die Möglichkeit die Familienzusammenführung aus Rumänien zu realisieren verkenne die Rechtslage, wonach ein subjektiver Anspruch auf eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat bestehe. Unter Verweis auf Art. 9 Dublin III-VO wurde ausgeführt, dass aus diesem Grund die Niederlande der zuständige Mitgliedstaat seien.

Der Beschwerde beigelegt waren mehrere Unterlagen in Niederländisch ohne deutsche oder englische Übersetzung.

5. Mit Schreiben vom 21.04.2021 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigen Vertretung mit, dass der Betreuer des Vaters des Beschwerdeführers seine Vertretung dahingehend informiert hat, dass die niederländische Behörde einer Familienzusammenführung zugestimmt habe und mit einer Überstellung in die Niederlande einverstanden sei. Der Betreuer habe weiters angegeben, dass sich der Beschwerdeführer an die niederländische Botschaft in Wien bezüglich des Laissez passer wenden müsse.

Auch diesem Schreiben wurde eine Unterlage in Niederländisch (ohne deutsche oder englische Übersetzung) beigelegt.

6. Am 26.05.2021 wurde der Beschwerdeführer komplikationslos auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.

7. Mit Schreiben vom 10.06.2021 teilte die Vertretung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die niederländische Botschaft in Bukarest dem Beschwerdeführer ein Laissez passer ausgestellt hat und der Beschwerdeführer in die Niederlande überstellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, verließ Syrien bereits im Jahr 2012 und lebte bis zum Jahr 2019 im Libanon. In der Folge kehrte er für einen Tag nach Syrien zurück und reiste danach über die Türkei nach Griechenland, wo er sich drei Monate aufgehalten hat. Von Griechenland aus gelangte er über Albanien und den Kosovo nach Serbien. Nach einem siebenmonatigen Aufenthalt in Serbien reiste der Beschwerdeführer illegal in Rumänien ein, wo er am XXXX .05.2020 einen Asylantrag stellte. Nachdem er diesen Antrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des rumänischen Staatsgebietes nach einem ca. zweieinhalbmonatigen Aufenthalt zurückgezogen hatte, begab er sich in die Niederlande und stellte dort am XXXX .08.2020 ebenfalls einen Asylantrag. Nach einem Aufenthalt von ca. sechs Monaten in den Niederlanden reiste der Beschwerdeführer über Deutschland illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er aufgrund seiner illegalen Einreise festgenommen wurde. Aus dem Stand der Schubhaft stellte er am 18.03.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.02.2021 ein Wiederaufnahmegesuch an die Niederlande, welches von der niederländischen Dublinbehörde am 02.03.2021 mit einem Hinweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer in den Niederlanden am XXXX .08.2020 um Asyl ansuchte, richtete die niederländische Dublinbehörde am 07.09.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von Rumänien am 18.09.2020 akzeptiert wurde. Daher wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in den Niederlanden am XXXX .11.2020 als unzulässig zurückgewiesen. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer vor seiner Überstellung nach Rumänien unter und war sohin für die niederländischen Behörden nicht mehr greifbar, sodass die Niederlande der rumänischen Dublinbehörde die Verlängerung der Überstellungsfrist bekannt gegeben haben. Am 03.03.2021 richtetet das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am XXXX .03.2021 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO erteilt wurde. Eine Zuständigkeit der Niederlande zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurde von Seiten der niederländischen Behörden weder dem Bundesamt noch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bekannt gegeben. Weder erklärten die Niederlande ihren Eintritt ins Verfahren sowie ihre Bereitschaft, den Beschwerdeführer zu übernehmen bzw. ihn einreisen zu lassen noch stellte die niederländische Botschaft in Wien dem Beschwerdeführer ein Laissez passer aus. Am 26.05.2021 wurde der Beschwerdeführer komplikationslos nach Rumänien überstellt. Festgestellt wird sohin, dass im Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien, Rumänien gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO der zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat war.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Seit ca. fünf Jahren leidet der Beschwerdeführer an Rheuma, wogegen er Medikamente nimmt. Eine darüber hinausgehende, aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

1.2. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien:

Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien und zur derzeit vorliegenden COVID-19 Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen (vgl. Seiten 12 bis 19) Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).

b). Dublin-Rückkehrer:

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.

?        Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

?        Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

?        Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

c). Non-Refoulement:

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).

Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).

d). Versorgung:

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timisoara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).

Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbeding: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017 vgl. AIDA 27.3.2019).

[…]

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Informationen über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).

e). Medizinische Versorgung:

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).

Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In Radauti wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timisoara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).

Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).

f). Aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

Bei COVID-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

[…]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Volljährigkeit sowie zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise bzw. zum Ausreisezeitpunkt aus Syrien, zu seinem weiteren Reiseweg, insbesondere zum mehrjährigen Aufenthalt im Libanon sowie zu den mehrmonatigen Aufenthalten in Griechenland und in Serbien, zu seiner illegalen Einreise in Rumänien, zu seiner Weiterreise in die Niederlande sowie zur dortigen Aufenthaltsdauer, zur anschließenden illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet über Deutschland, zur Festnahme aufgrund der illegalen Einreise und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass sich der Beschwerdeführer ca. zweieinhalb Monate in Rumänien aufgehalten hat, ist aus den Daten der Antragstellungen in Rumänien ( XXXX .05.2020) und den Niederlande ( XXXX .08.2020) vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er sei in Ungarn, der Slowakei und Österreich nur auf der Durchreise und in Deutschland vier Tage gewesen (vgl. AS 15) ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen weiteren Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich waren. So gab er im Rahmen seiner Einvernahme vom 25.03.2021 zunächst an, dass er eineinhalb Monate in Rumänien aufhältig gewesen sei (vgl. AS 140), brachte jedoch in weiterer Folge derselben Einvernahme vor, dass er in Rumänien sechs Monate gefoltert und geschlagen worden sei (vgl. AS 141), was weder im Akteninhalt noch in den vorherigen Aussagen des Beschwerdeführers Deckung findet.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Der Beschwerdeführer gab zwar in seiner Erstbefragung an, dass er in Rumänien keinen Asylantrag habe stellen wollen, sondern ihm gesagt worden sei, es sei nur eine erkennungsdienstliche Behandlung und daher habe er seine Fingerabdrücke abgegeben, räumte jedoch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ein, dass er einen Asylantrag (wenn auch – seinen eigenen Angaben zufolge – zwangsweise) in Rumänien gestellt habe (vgl. AS 141). Darüber hinaus hat die rumänische Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom XXXX .03.2021 ebenfalls bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2020 in Rumänien um Asyl angesucht habe. Sein Akt sei jedoch am XXXX .07.2020 geschlossen worden, da der Beschwerdeführer am XXXX .06.2020 nicht mehr in die Unterkunft zurückgekehrt sei (vgl. AS 59). Daher gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des rumänischen Staatsgebietes zurückgezogen hat, ebenfalls auf dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom XXXX .03.2021, die der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zugestimmt hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2020 in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt hat, gründet ebenfalls auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Ferner gab auch die niederländische Dublinbehörde in ihrem Ablehnungsschreiben vom 02.03.2021 bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2020 in den Niederlanden um Asyl angesucht habe.

Die Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen auf dem Antwortschreiben der niederländischen Dublinbehörde auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch vom 22.02.2021. In diesem Schreiben vom 02.03.2021 (vgl. AS 51) lehnten die Niederlande die Übernahme des Beschwerdeführers ab. Ferner ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass aufgrund eines Eurodac-Treffers zu Rumänien, die niederländische Dublinbehörde am 07.09.2020 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien richtete, welches von Rumänien am 18.09.2020 angenommen wurde. Ebenso auf dem Schreiben der niederländischen Dublinbehörde basiert die Feststellung, dass aufgrund der Zuständigkeit Rumäniens der Antrag des Beschwerdeführers in den Niederlanden am XXXX .11.2020 als unzulässig zurückgewiesen wurde und dieser vor seiner Überstellung nach Rumänien untergetaucht ist. Die Feststellung zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Niederlande an Rumänien gründet ebenso auf dem erwähnten Ablehnungsschreiben vom 02.03.2021 und wurde darüber hinaus von Rumänien in seinem Schreiben an das Bundesamt vom XXXX .03.2021 bestätigt. In diesem Schreiben verwies die rumänische Dublinbehörde darauf, dass sie am 18.09.2020 dem niederländischen Wiederaufnahmegesuch zugestimmt hat und von der niederländischen Dublinbehörde am XXXX .11.2020 dahingehend informiert wurde, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich daher die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe (vgl. AS 59). Letztlich ist dem Schreiben der Niederlande an das Bundesamt vom 02.03.2021 noch zu entnehmen, dass die Zuständigkeit nach wie vor bei Rumänien liege und die niederländische Behörde keine andere Möglichkeit sehe, als das österreichische Wiederaufnahmegesuch abzulehnen (vgl. AS 51). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Rumänien ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden.

Die Feststellung, dass von Seiten der niederländischen Behörden eine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder dem Bundesamt noch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bekannt gegeben wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Wie erwähnt lehnten die Niederlande mit Schreiben vom 02.03.2021 die Übernahme des Beschwerdeführers mit Hinweis auf die Zuständigkeit Rumäniens ab und gaben bekannt, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in den Niederlanden am XXXX .11.2020 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Aber auch aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, wenn er heute (18.03.2021) in „Holland“ gewesen wäre, wären seine Fingerabdrücke aus Rumänien als gegenstandslos bezeichnet worden und er hätte ein „Bleiberecht“ in den Niederlanden. Das ist insoweit richtig, da das niederländische Wiederaufnahmegesuch am 18.09.2020 von Rumänien akzeptiert worden war und sohin die Überstellungsfrist am 18.03.2021 geendet hätte. Da der Beschwerdeführer allerdings die Niederlande verlassen hat und sohin für die niederländischen Behörden nicht greifbar war, hat sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert, was die niederländische Dublinbehörde den rumänischen Behörden auch mitteilte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer letztlich in die Niederlande überstellt wurde; dies allerdings erst nachdem ihm von der niederländischen Botschaft in Bukarest ein Laissez passer ausgestellt wurde. Während seines Aufenthalts in Österreich wurde dem Beschwerdeführer durch die niederländische Botschaft in Wien kein Laissez passer ausgestellt und finden sich im gesamten Akt keine Hinweise darauf, dass die Niederlande ihre Bereitschaft erklärt hätten, ins Verfahren einzutreten oder den Beschwerdeführer zu übernehmen. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21.04.2021 ausführt, dass die niederländische Behörde einer Familienzusammenführung zugestimmt habe und mit einer Überstellung in die Niederlande einverstanden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Mitteilung der niederländischen Behörden weder an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch an das Bundesverwaltungsgericht ergangen ist. Ebenso wenig hat – wie erwähnt – die niederländische Botschaft in Wien dem Beschwerdeführer ein Laissez passer ausgestellt, obwohl bis zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien noch mehr als ein Monat hierfür Zeit gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbrachte, dass er eine Familienzusammenführung mit seinem Vater in den Niederlanden anstrebe und, dass diesbezüglich diverse Unterlagen (allerdings in Niederländisch) vorgelegt wurden. Allerdings widerspricht die Angabe des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren in den Niederlanden sei noch offen (vgl. AS 16) dem Schreiben der niederländischen Dublinbehörde vom 02.03.2021, in welchem angeführt wird, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in den Niederlanden am XXXX .11.2020 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Betreffend die Beschwerdeausführungen, der in den Niederlanden asylberechtigte Vater des Beschwerdeführers habe am XXXX .03.2021 einen schriftlichen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, der auch vom Beschwerdeführer unterschrieben worden sei, ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden hat. Eine Erklärung, wie der Beschwerdeführer von Österreich aus diesen Antrag (mit)unterschreiben konnte, lässt die Beschwerde vermissen. Aus all diesen genannten Gründen war sohin die Feststellung zu treffen, dass im Überstellungszeitpunkt des Beschwerdeführers nach Rumänien, Rumänien der zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat war, was auch daraus ersichtlich ist, dass erst die niederländische Botschaft in Bukarest dem Beschwerdeführer ein Laissez passer ausgestellt hat. Hätten sich die Niederlande bereits während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich für zuständig erklärt, hätte wohl bereits die niederländische Botschaft in Wien das Laissez passer ausgestellt. Die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.05.2021.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Diesbezüglich ist insbesondere auf die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, in Rumänien sei er sechs Monate lang gefoltert und geschlagen worden, zu verweisen, was mit den Daten der Asylantragstellung in Rumänien ( XXXX .05.2020) und in den Niederlanden ( XXXX .08.2020) nicht in Einklang zu bringen ist und darüber hinaus eine Steigerung darstellt, da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung nicht erwähnte, in Rumänien sechs Monate lang gefoltert und geschlagen worden zu sein, sondern vorbrachte, dass er sich in Rumänien eineinhalb Monate aufgehalten habe und in einem geschlossenen Flüchtlingslager untergebracht gewesen sei.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit ca. fünf Jahren an Rheuma leidet, wogegen er Medikamente nimmt, gründet auf seinen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Da der Beschwerdeführer ebenfalls vorbrachte, deswegen nicht in Behandlung zu sein, war die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen. In einer Gesamtschau war sohin die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen.

Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich brachte er vor, in Österreich von niemanden Unterstützung zu erhalten und auch nur weitschichtige Verwandte zu haben (vgl. AS 140).

2.2. Die Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Rumänien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass diese auf Deutsch gewesen seien und er sie nicht habe lesen können. Er wolle auch nichts über Rumänien wissen. Auch der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes.

Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zumal – wie erwähnt – der der Einvernahme beigezogene Rechtsberater kein Vorbringen zu den Länderberichten erstattet und sohin auch keine Kritik geübt hat. Zum anderen ist zum Vorbringen, die Berichte würden sich lediglich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen beschränken und die tatsächlichen Gegebenheiten außer Acht lassen, darauf zu verweisen, dass die Beschwerde zur Untermauerung dieses Vorbringens selbst auf USDOS als Quelle verweist, welche auch vom Bundesamt bei seinen Länderfeststellungen herangezogen wurde. Hinzu kommt, dass die Beschwerde einen Länderbericht von ECRE vom März 2019 wörtlich zitiert, welcher sich inhaltlich mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid deckt. Wenn die Beschwerde weiters ausführt, dass nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden könne, kann dies aus den oben angeführten Gründen nicht nachvollzogen werden, da sie sich – wie erwähnt – ebenso auf USDOS als Quelle stützt. Hinzu kommt, dass die Beschwerde selbst auf die Berichte im angefochtenen Bescheid verweist und diese für ihre eigene Argumentation heranzieht. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.

Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell und nehmen auch auf die derzeitige Situation in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie Bezug. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie Einschränkungen im Reiseverkehr, Maskenpflicht in öffentlichen Bereichen oder die Einhaltung und Überprüfung der sogenannten „3 G“-Regel [Geimpft, Genesen, Getestet] sowie auch die teilweise Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Rumänien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da der Beschwerdeführer bereits am 26.05.2021 nach Rumänien überstellt wurde, und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer im Überstellungszeitpunkt um keine vulnerable Person gehandelt hat und keine Anzeichen dafür vorlagen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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