TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/25 W272 2233375-2

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Entscheidungsdatum

25.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z4
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W272 2233375-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 02.08.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2021 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III, IV., und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe abgeändert, dass er zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.“

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot mit sieben Jahren befristet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass er verfolgt und bedroht werde. Es herrsche in seinem Heimatstaat Krieg und die russischen Soldaten haben ihn mitgenommen und von ihm verlangt als Informant zu arbeiten. Er sei eine Woche im Gefängnis festgehalten worden und habe nichts zu essen bekommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Dagegen erhob er fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab der Berufung statt, lies den Asylantrag zu, der bekämpfte Bescheid wurde behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 16.05.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag erneut ab und stellte fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ebenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Diese wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 07.08.2006 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Bescheid vom 16.05.2006 nicht rechtswirksam zugestellt worden ist. Am 28.08.2006 wurde der Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt und der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 30.08.2006 Berufung ein. In Erledigung der Berufung behob der unabhängige Bundesasylsenat am 11.07.2007 den Bescheid vom 16.05.2006 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Es folgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 08.11.2007.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2008, Zl. XXXX , wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Gewährung damit, dass der Beschwerdeführer einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht hatte, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass diese als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden kann.

4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2015, Zl. XXXX , gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 und 2 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB und §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

5. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017 geht hervor, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten (nach § 6 Abs. 1 Z 3 oder 4 AsylG 2005) aktuell nicht vorliegen würden.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

7. Mit Parteiengehör vom 28.05.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens, der Prüfung einer Rückkehrentscheidung sowie vom Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme, zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation vom 27.03.2020, verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

8. Mit Schreiben vom 08.06.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den im Rahmen des Parteiengehör übermittelten Fragen ab. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er verheiratet gewesen sei und in Österreich sei es zur Scheidung gekommen. Er habe drei Kinder, die im Bundesgebiet aufhältig seien und auch weitere Verwandte. Außerdem beherrsche er die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Er lebe seit 2005 in Österreich und habe sich ein neues Leben aufgebaut. In der Russischen Föderation lebe sein Bruder und seine Mutter, zu denen er Kontakt habe. Sein Bruder sei im Jänner 2017 grundlos verschleppt, verprügelt und zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Dieses Schicksal drohe dem Beschwerdeführer ebenfalls. Ebenso sei auch sein Vater an einem Herzinfarkt gestorben.

9. Mit Bescheid vom 24.06.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer (Folgend: Bundesamt) den mit Bescheid vom 13.02.2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, Z 4 FPG gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Begründet wurde die Aberkennung mit einer wesentlichen dauerhaften Änderung der Verhältnisse, durch die der Beschwerdeführer Asylstatus in Österreich erlangt habe. Das Bundesamt zitierte die Judikatur nach Art. 1 C Z 5 GFK, dass eine Änderung im Herkunftsstaat nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein muss.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.07.2020 durch seine im weiteren Verfahren bevollmächtigte Rechtsberaterin vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers unsicher und instabil sei. Immer wieder gebe es terroristische Angriffe und religiöse Konflikte. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels Fähigkeit seines Heimatlandes, ihn vor Übergriffen, sowohl von privater als auch von staatlicher Seite zu schützen, verlassen. Ferner habe der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine sozialen Anknüpfungspunkte, von denen er finanzielle oder andere Unterstützung erhalten könne. Der Beschwerdeführer sei mit neun Jahren nach Österreich gekommen und verfüge er über keinerlei Bindungen und über keine Verwandten im Heimatstaat. Er wäre dort auf sich alleine gestellt. Somit würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder ZP Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein. Laut Verwaltungsgerichtshof falle unter dem Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nicht automatisch jedes Delikt, das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sei, sondern nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen würde. Dies seien Kapitalverbrechen, wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub oder Ähnliches. Es reiche auch nicht aus, dass die betreffende Person ein abstrakt schwer einzustufendes Delikt verübt habe, sondern die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Auf Milderungs- Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe sei Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nie wegen der Begehung eines Kapitalverbrechens verurteilt worden. Außerdem müsse auch die Reue des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Ihm sei das Unrecht seiner Tat bewusst und er gelobe Besserung. Aus Art. 8 EMRK ergebe sich auch ein besonderer Schutz von Personen, welch in ihrer Kindheit in ihren derzeitigen Aufenthaltsstaat gekommen seien. Bei der Bemessung des Einreiseverbots sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Basis konkreter Feststellungen, eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und oder das Vorliegen des sonstigen genannten an. Die geforderte konkrete Beurteilung sei im gegenständlichen Fall lückenhaft bzw. überhaupt nicht und zudem inhaltlich falsch durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei zwar rechtskräftig verurteilt worden, jedoch sei auf die Zukunftsprognose des Beschwerdeführers abzustellen. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und sehe das Unrecht seiner Taten ein. Zudem erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers als nicht erforderlich und als unverhältnismäßig hoch. Daher möge das Einreiseverbot ersatzlos behoben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werden.

11. Mit Beschluss wurde der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Bundesamt keine Einvernahme geführt habe, sondern sei der Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 28.05.2020 zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Der angefochtene Bescheid stütze sich hinsichtlich der Statusaberkennung im Gegensatz zu Spruchpunkt I in den Feststellungen und der Begründung ausschließlich darauf, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende Lage in seinem Heimatstaat maßgeblich geändert habe und es keine Hinweise auf eine ihn betreffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage gebe. Es sei in keinster Weise auf einen etwaigen Grund nach § 6 Abs. 1 Z 1-4 eingegangen worden und habe das Bundesamt zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen, welche zu einer Aberkennung führen würden. Auch sei keine Gefährdungsprognose erfolgt oder stichhaltige Gründe, wodurch angenommen werden könne, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstelle, genannt worden, sodass das Gericht davon ausgehen hätte können, dass die Behörde auch nicht die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG (besonders schweres Verbrechen), sondern eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 gewollt habe, weil sie im Bescheid die Begründung für die Aberkennung darauf abstellte, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten infolge Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt habe seine Entscheidung im Wesentlichen ausschließlich darauf gestützt, dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Asylzuerkennung nachhaltig geändert habe, was im Bescheid unkommentiert aus den getroffenen Länderfeststellungen abgeleitet worden sei. Das Bundesamt habe zu dieser entscheidungswesentlichen Frage jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen: es habe keine Einvernahme durchgeführt, sondern dem Beschwerdeführer lediglich Parteiengehör eingeräumt, in der die Frage, ob die asylbegründenden Umstände für den Beschwerdeführer weggefallen seien, nicht ansatzweise thematisiert worden seien. Das verwaltungsbehördliche Aberkennungsverfahren sei in keiner Weise auf die Frage des Wegfalls der asylbegründenden Umstände für den Beschwerdeführer eingegangen. Das Bundesamt habe keine Ermittlungen zur konkreten Lage des Beschwerdeführers, der einen Abgleich mit der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat ermöglichen würden, durchgeführt. Das Bundesamt habe zusammengefasst ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen sei.

Gegenständliches Verfahren

12. Am 16.07.2021 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er seit 2015 geschieden sei und drei Kinder in Österreich habe. Die Kinder leben bei der Kindsmutter in Wien, die ihm verboten habe die Kinder zu sehen. Er habe die Kinder dreimal seit der Scheidung gesehen. Er habe sich bei seiner Frau entschuldigt und um Verzeihung gebeten. Im Gefängnis mache er eine Antigewalt-Therapie und arbeite. In der Russischen Föderation lebe sein Bruder und seine Mutter nähe Grosny. Er befürchte im Fall seiner Rückkehr, von Kadyrow Leuten getötet zu werden, es könne alles passieren, auch noch 17 Jahre später. Zu seinen Straftaten brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach der Haft eine Wohnung sowie Arbeit finden wolle, damit er seine Kinder unterstützen könne. Er habe viele Fehler gemacht, die er bereue und wolle es jetzt alles besser machen.

13. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 02.08.2021 den mit Bescheid vom 13.02.2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 FPG gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Begründet wurde die Aberkennung mit einer wesentlichen dauerhaften Änderung der Verhältnisse, durch die der Beschwerdeführer Asylstatus in Österreich erlangt habe und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Er habe aufgrund dessen im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten und könne in seinem Herkunftsstaat einer Arbeit nachgehen. Das Bundesamt erließ auch ein Einreiseverbot gegenüber dem Beschwerdeführer, weil er in Österreich mehrfach straffällig geworden sei und deshalb auch rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Auch sei auf Grund der Schwere der Straftaten sowie wiederholten Straffälligkeit von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen.

14. Mit Schriftsatz vom 20.08.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 13.02.2008 den Status des Asylberechtigten zugesprochen bekommen habe. Er sei geschieden und habe drei Kinder. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer mit rechtswidrigen Bescheid vom 02.08.2021 den Status des Asylberechtigten ab. Das von der Behörde durch geführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, weil sie ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts insbesondere deshalb nicht erfüllt habe, weil sie die Gründe, die im Jahr 2008 zur Asylzuerkennung geführt haben, nur unzureichend geprüft habe. Entgegen der Annahme der Behörde, bestehe immer noch die Gefahr für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Laut den von der Behörde eingebrachten Länderberichte, komme es nach wie vor zu schweren Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien und es herrsche ein Klima der Straflosigkeit. Die Länderberichte bestätigen die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass Oppositionelle nach wie vor mit Verfolgung zu rechnen haben. Die tschetschenischen Behörden seien außerdem über die Rückkehr der abgewiesenen Asylsuchenden informiert und tschetschenische Rückkehrer sollen bei Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Es soll auch Fälle von Entführungen und Tötungen gegeben haben. Die Feststellungen der belangten Behörde basieren schließlich auch auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe stets versucht, sich zu integrieren und verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Er sei zwar geschieden, aber führe immer noch ein aufrechtes Familienleben zu seinen Kindern, die er so gut er kann, unterstütze. Die getroffene aufenthaltsbeendende Maßnahme des Bundesamtes könne dementsprechend nicht als verhältnismäßig betrachtet werden. Der Beschwerdeführer mag zwar mit seiner Exfrau kein Familienleben führen, jedoch führe er definitiv ein Familienleben mit seinen Kindern. Diese besuchen den Beschwerdeführer regelmäßig in der Haft und bestehe ständiger telefonischer Kontakt. Durch die Rückkehrentscheidung werde massiv in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen und der langjährige Aufenthalt in Österreich und seine sozialen Anknüpfungspunkte seien dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten in Österreich zutiefst und werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen. Er besuche in Haft eine Antigewalttherapie und arbeite in der Gärtnerei. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts.

15. Die Beschwerde des Beschwerdeführers und der bezughabende Verwaltungsakt langte am 27.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

16. Mit Eingabe vom 21.10.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung vom 31.08.2021 „Dialog & Wertegruppe“ sowie einen Haft-Auszug der Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers vom 19.08.2021.

17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.10.2021 eine eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahm und die Eltern sowie die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers als präsente Zeugen einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer legte einen Ausdruck bzgl. Arbeitsverhältnis in der XXXX vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS und Strafregister sowie Strafurteilen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch sowie Russisch auf muttersprachlichen Niveau und hat gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat drei minderjährige Kinder im Alter von 16, 15 und 13 Jahren.

1.1.2. Er ist am XXXX in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, Grosny geboren und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern und Brüder im Dort XXXX bis zur Ausreise im Juli 2005. Er besuchte 10 Jahre die Schule und arbeitete als Hilfsarbeiter auf verschiedenen Baustellen von Privatpersonen.

In seinem Heimatdorf lebt noch seine Mutter und ein jüngerer Bruder mit seiner Frau im Familienhaus. Ihnen geht es gut. Ebenso leben im selben Dorf noch Onkel und Tanten. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Februar 2017 verstorben und ein Bruder lebt seit 2001 in Belgien. Der Beschwerdeführer hält von Österreich aus regelmäßig (alle zwei, drei Tage) den Kontakt mit seinen Familienmitgliedern in Grosny aufrecht.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

1.2.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 13.02.2008 Asyl gewährt. Das Bundesasylamt legte den vorgebrachten Sachverhalt des Beschwerdeführers als Feststellung dem Verfahren zugrunde. Es wurde sein Vorbringen, dass in seinem Heimatstaat Krieg herrscht und er von russischen Soldaten festgenommen und misshandelt worden ist sowie ihm Spitzeldienste auferlegt wurden und drohende Sanktionen von Seiten der russischen Soldaten bei Nichtbefolgung sowie der Kontakt mit Freiheitskämpfern glaubhaft erachtet und der Asylentscheidung zugrunde gelegt.

1.2.2. Der Beschwerdeführer war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung. Er war weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig. Er betätigte sich nie aktiv bei Widerstandskämpfen während der Tschetschenienkriege.

1.2.3. Die den Beschwerdeführer betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine Hinweise auf eine ihn aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages, insbesondere droht ihm keine Verfolgung wegen der von ihm im Asylverfahren vorgebrachten Gründe. Die persönliche Situation des BF und die Situation im Herkunftsstaat hat sich wesentlich geändert

1.2.4. Der Beschwerdeführer kann in die Russische Föderation nach Tschetschenien zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus niederlassen. Der Beschwerdeführer kann wieder in seinem Elternhaus bei seiner Mutter und seinem kleinen Bruder wohnen.

Der Beschwerdeführer ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer kann in der Russischen Föderation aufgrund seiner Sprachkenntnisse und Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügt er mit seiner Mutter, seinem Bruder sowie Onkel und Tanten über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann.

1.2.5. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Auch vor dem Hintergrund der weltweiten Corona-Pandemie ist der bereits genesene Beschwerdeführer nicht außergewöhnlich gefährdet und gehört keiner Covid Risikogruppe an.

1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

1.3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.02.2008 des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer der Asylstatus zuerkannt und seither ist er mit Unterbrechung (2015-2019) in Österreich aufhältig.

1.3.2. Der Beschwerdeführer war mit der Kindsmutter Fr. XXXX ca. zehn Jahre verheiratet und ließ sich im Jahr 2011 scheiden. Die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX leben im gemeinsamen Haushalt mit der Kindsmutter in Wien. Fr. XXXX und den gemeinsamen Kindern wurde im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt. Sie sind ebenfalls russische Staatsangehörige.

1.3.3. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet straffällig:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 und 2 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB und §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Gerichtsurteil erwuchs mit XXXX 2015 in Rechtskraft. Am 05.03.2019 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass er am 02.11.2014 versuchte, seine Ex-Frau XXXX absichtlich schwer am Körper zu verletzten, indem er sie von vorne am Hals erfasste und mit beiden Händen bis knapp vor die Bewusstlosigkeit würgte, wobei die Tat nur durch das Einschreiten der Polizeibeamten unterblieb. Außerdem versuchte der Beschwerdeführer die Ex-Frau mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu nötigen, nämlich zur Abstandnahme von ihrem Vorhaben, die Wohnung zu verlassen, indem er sie am Hals würgte und äußerte, wenn sie die Wohnung verlasse, bringe er sie um. Durch die mehrfache Äußerung „es werde das Gleiche passieren wie in der XXXX “, wobei er die Ermordung von Fr. XXXX durch den Tschetschenen XXXX und dessen anschließenden Selbstmord meinte, und durch die gegenüber den gemeinsamen Söhnen getätigte Äußerung, er werde „der Mama den Bauch aufschneiden und ihre Organe auf die Deckenlampe hängen“ bedrohte er Fr. XXXX gefährlich mit dem Tod um sie in Unruhe und Furcht zu versetzten.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Gerichtsurteil erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.

Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2019 zur Wohnhausanlage seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern kam und an das ebenerdige Fenster der Wohnung herantrat. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich seine Ex-Frau, die drei gemeinsamen Söhne und eine Freundin der Ex-Frau sowie ihre zwei Kinder im Zimmer. Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter fingen an in Tschetschenisch über ihre Kinder zu diskutieren und es ging dabei insbesondere darum, dass der Beschwerdeführer die Kinder in dem Moment sehen wollte. Seine Ex-Frau erklärte ihm, dass er nicht unangemeldet kommen könne und sich melden müsse, wenn er die Kinder sehen wolle und verweigerte dem Beschwerdeführer mit den Kindern Pizza essen zu gehen. Daraufhin entgegnete ihr der Beschwerdeführer „Du hast die Kinder schon lange genug gehabt, jetzt will ich sie haben und wenn du mir die Kinder nicht gibst, werde ich zu Ende bringen, was ich das letzte Mal nicht geschafft habe“. Damit machte der Beschwerdeführer eine Anspielung auf seine erste Straftat gegen seine Ex-Frau und der Bedeutungsinhalt der Äußerung war daher eine ernstzunehmende Drohung mit dem Tod. Der Beschwerdeführer wusste, dass er durch die Äußerung ernsthaft mit dem Tod drohte, und wollte das auch. Er wusste und wollte, dass die Äußerung geeignet ist, seine Ex-Frau begründete Besorgnis einzuflößen, er sei im Stande und Willens, die Drohung mit dem Tod umzusetzen. Er wollte auch seine Ex-Frau einschüchtern und sie dazu bewegen, ihm die Kinder zu übergeben, damit er mit ihnen Pizza essen gehen kann. Die Kindsmutter gestattete danach zur Vermeidung einer weiteren Eskalation den drei Söhnen mit dem Beschwerdeführer kurz in den Hof zu gehen. Nachdem der Beschwerdeführer die Wohnhausanlage verließ, informierte die Ex-Frau und ihre Freundin die Polizei.

Der Beschwerdeführer besucht in der Haft eine Dialog & Wertegruppe, die wöchentlich stattfindet und durch einen externen Psychotherapeuten von der Männerberatung betreut wird. Es besteht keine nachhaltige positive Zukunftsprognose.

1.4.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.4.5. Der Beschwerdeführer bezog bis April 2008 Leistungen aus der Grundversorgung, danach lebte er von Sozialleistungen (Krankenstand, arbeitslos) und war zeitweise vor 2015 bei einem Verpackungsunternehmen erwerbstätig. Seit 2015 war der Beschwerdeführer entweder in Haft oder nicht in Österreich. Derzeit arbeitet er in der XXXX in den Bereichen: A-Betrieb-Covid-19, Betrieb Kunst und seit Februar 2021 Ökonomie.

Der Beschwerdeführer besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich verschiedene Deutschkurse, zuletzt einen B2-Kurs, außerdem machte er einen Malerkurs sowie Kurse beim AMS. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer hat gute Deutschkenntnisse und die hg. mündliche Verhandlung konnte größtenteils in deutscher Sprache durchgeführt werden.

Der Beschwerdeführer lebte von März 2006 bis April 2008 in XXXX und war danach in Wien an verschiedenen Adressen gemeldet, mehrmals auch obdachlos. Er lebte maximal bis zur Scheidung im Jahr 2011 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern und war danach an derselben Wohnadresse von März 2014 bis November 2014 obdachlos gemeldet. Insgesamt beschränkt sich die Beziehung zu seinen Kindern seit der Scheidung auf nur wenige Besuche und rudimentären telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer war von 04.11.2014-02.07.2015 in Haft und verzog nach der Entlassung für knapp vier Jahre nach Belgien. Zwischen der Haftentlassung des Beschwerdeführers und dem Vorfall der zweiten Straftat im Jahr 2019 hatte er und seine Ex-Frau sowie seine Kinder nur über das Telefon Kontakt. Persönliche Kontakte fanden weder zu seinen Kindern noch zu der Kindsmutter statt. Im Juni 2019 (21.06.2019) reiste der Beschwerdeführer wieder von Belgien nach Österreich. Seit 07.01.2020 ist er erneut in Haft und hatte dreimal Kontakt zu seinen Kindern. Vor der Haft sah er die Kinder ca. fünfmal. Voraussichtliches Haftende ist Juni/Juli 2022. Der Beschwerdeführer leistet derzeit keinen Unterhalt. Die Kinder leben bei der Kindsmutter und diese übt die alleinige Obsorge aus. Es besteht keine enge Beziehung zu seinen mj. Söhnen und der Beschwerdeführer leistet weder bei der Erziehung noch bei der Versorgung der Kinder einen wesentlichen Anteil.

Der Beschwerdeführer lernte vor der zweiten Strafhaft eine Frau namens Elina kennen. Er ist nicht verlobt und eine Heirat in nächster Zeit konnte nicht festgestellt werden. Sonstige Familienangehörigen oder Verwandte hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Belgien.

1.4. Zur Situation in der Russischen Föderation:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen (Auszug Gesamtaktualisierung, Version 3 vom 10.06.2021 bzw. Version 4 vom 17.11.2021): Zwischen den beiden Versionen ergibt sich keine wesentliche Änderung:

COVID-19-Situation:

Letzte Änderung: 17.11.2021

Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).

Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.10. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a).

Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vgl. LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vgl. DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021).

Moskau:

In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021).

St. Petersburg:

In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vgl. Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021).

Tschetschenien:

In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021).

Dagestan:

In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vgl. KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021).

1.4.1. Politische Lage

Letzte Änderung: 15.11.2021

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).

Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021).

Tschetschenien

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).

1.4.2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020).

In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020).

Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).

Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021).

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angebl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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