TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/25 W147 2225423-1

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Entscheidungsdatum

25.11.2021

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §58 Abs2

Spruch


W147 2225423-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Oktober 2019, Zl. 741820408-190808212, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2021, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation sowie § 57 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 8. September 2004 einen Asylantrag.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2005, Zl. 04 18.204-BAS, wurde dieser Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen.

3. In Folge einer gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde dem Beschwerdeführer nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 20. November 2007, Zl. 264.087/0/9E-XVI/48/05, im Wege der Erstreckung Asyl gewährt. Dies unter Berufung auf dessen Vater XXXX , geb. XXXX , russischer Staatsbürger, IFA 741819309.

4. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am selben Tag wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB unter Vorbehalt der Strafe verurteilt.

5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und unter Einbeziehung des Schuldspruchs des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde er wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.

7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.

8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am selben Tag wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach §§ 12 dritter Fall, 99 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 12 dritter Fall, 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

9. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Tag der Tat: 4. April 2015) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.

10. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde er wegen Verstößen gegen §§ 37 Abs. 1, 1 Abs. 3 FSG und §§ 134 Abs. 3d Z 1, 106 Abs. 2 KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 796,-- belegt.

11. Am 7. August 2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig das nunmehr verfahrensgegenständliche Aberkennungsverfahren ein.

Zu Beginn einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 1. Oktober 2019 brachte der Beschwerdeführer, er bedürfe keines Dolmetschers, ein Abhalten der Einvernahme in der deutschen Sprache sei ohne Probleme möglich. Er beherrsche weiters Tschetschenisch, Russisch hingegen habe er nur in Österreich über kasachische Freunde gelernt und würde seine Kenntnisse mit 40 bis 50 Prozent einschätzen. Er sei geistig und körperlich gesund und nehme derzeit weder Medikamente ein noch sei er in ärztlicher Behandlung. In Österreich aufhältige Verwandte seien seine Eltern und seine Geschwister.

Der Beschwerdeführer sei derzeit weder verheiratet noch lebe er in einer Beziehung. Sein am XXXX geborener Sohn lebe nicht mit ihm in einem Haushalt, sondern bei seiner Mutter. Er selbst besuche seinen Sohn jedes Wochenende, sofern er freihabe. Seit zwei Wochen habe er ihn nicht besucht. Er bezahle Alimente in Höhe von EUR 118,-- pro Monat.

Derzeit sei der Beschwerdeführer bei einer namentlich genannten Firma beschäftigt und sei dort im Bereich der Anlagenmontage tätig. Sein Einkommen betrage EUR 1800-1900 netto.

Über Vorhalt wonach der Beschwerdeführer laut Versicherungsdatenauszug in den letzten fünf Jahren in Österreich nur in den Zeiträumen 27.09.2014 bis 30.11.2014, 05.07.2015 bis 31.07.2015, 08.07.2015 bis 09.07.2015, 05.10.2015 bis 11.12.2015, 14.12.2015 bis19.12.2015, 25.01.2016 bis 26.01.2016, 08.02.2016 bis 13.02.2016, 16.08.2016 bis 24.08.2016, 18.07.2016 bis 28.07.2016, 25.10.2016 bis 28.10.2016, 01.08.2017 bis 19.10.2017, 24.08.2017 bis 24.08.2017, 26.08.2017 bis 27.08.2017, 27.06.2018 bis 01.07.2018, 06.05.2019 bis 06.05.2019, 13.05.2019 bis 26.07.2019 und seit dem 13.08.2019 einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und dies lediglich rund zwölf Monate ergebe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe meistens über Leasingfirmen gearbeitet. Es sei meistens für länger versprochen worden, nach ein oder zwei Monaten habe er jedoch wieder gehen müssen. Er hatte keinen fixen Arbeitsplatz, sondern sei nur über Leasingfirmen beschäftigt gewesen. Sein nunmehriger Vertrag laufe im November aus. Entweder werde er fix übernommen oder plane er, eine Lehre zu absolvieren.

In Österreich habe er zwei Jahre die Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang besucht. Diese drei Jahre sei er primär damit beschäftigt gewesen, die deutsche Sprache zu lernen. Berufliche oder allgemeine Fortbildungen habe er keine absolviert.

Sein Freundeskreis beschränke sich auf drei oder vier Personen, Bekannte habe er viele. Befragt nach Verwandten in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien antworte der Beschwerdeführer, er habe zwei Tanten und zwei Onkel in Tschetschenien, zu denen er ganz selten Kontakt habe, wenn seine Eltern mit diesen telefonieren. Ein Onkel sei über 60 oder fast 70 und von Beruf Schweißer, der andere Onkel sei geistig behindert und könne nicht arbeiten. Was die zwei Tanten machen, wisse er nicht; er vermute, dass beide in Pension sind. Er vermute, dass seine Verwandten über eigene Häuser oder Wohnungen verfügen.

Seit seiner Flucht sei er nicht mehr in Tschetschenien gewesen. Nachgefragt habe er auch seinen Bruder bei seinen Reisen nicht begleitet. Befragt, ob er sich in der Gesellschaft seines Heimatlandes noch integriert fühle bzw. mit der Sprache und Kultur noch vertraut sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich bin offen. Ich weiß dort unten ist alles sehr „eingeengt“, ich habe mit der Kultur nichts mehr zu tun und kenne das auch nicht. Ich bin seit 15 Jahren hier und bin hier aufgewachsen. Ich habe keine Ahnung von unten.“

Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sei er ein Kind gewesen und wisse er nicht, aus welchen Gründen seiner Familie damals dieser Status zuerkannt wurde. Er hatte nie Interesse daran und wisse nur, was seine Eltern gesagt hätten. Im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation, wisse er nicht, was geschehen würde, jedenfalls nichts Gutes. Er gehe nicht davon aus, verfolgt zu werden. Er selbst habe nichts angestellt und sei damals noch klein gewesen. Aber von der Kultur her würde es schwer sein. zB wenn man draußen mit einer Zigarette herumgeht, passiere etwas.

Zu Vorhalten bezüglich seiner Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus:

„LA: Was sagen Sie zu Ihrer Verurteilung wegen Hehlerei ( XXXX )?

VP: Kann sein. Ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß nicht mehr wie das passiert ist. Ich war jung und dumm.

LA: Was sagen Sie zu Ihrer Verurteilung wegen Sachbeschädigung ( XXXX )?

VP: Daran kann ich mich erinnern. Das war aus Dummheit in erster Linie. Wir saßen am Bahnhof, wir fanden den Stift auf dem Boden, die Wand war schon angemalt. Wir haben dann auch begonnen, auf die Wand zu schreiben. Wir fanden das cool und haben angegeben. Wenn ich jetzt so überlege, ist das eine Dummheit. Das sollte nicht passieren.

LA: Was sagen Sie zu Ihrer Verurteilung wegen unbefugtem Gebrauch von Fahrzeugen ( XXXX )?

VP: Das war auch eine Dummheit. Ich würde so etwas jetzt nicht mehr machen. Damals habe ich das gemacht, ohne zu überlegen. Aber jetzt würde ich so etwas nicht mehr machen.

LA: Was sagen Sie zu Ihrer Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahl ( XXXX )?

VP: Genau dasselbe. Ich bin mit Freunden mitgegangen. Wir sind dort reingegangen. Wir konnten noch nichts mitnehmen, auf einmal kam die Polizei und hat uns festgenommen.

LA: Was sagen Sie zu Ihrer Verurteilung wegen Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung ( XXXX )?

VP: Ich war deshalb 2 Monate in U-Haft. Das war eigentlich gar nicht so. Ich kam erst, als er schon geschlagen wurde. Ich war in XXXX einen Freund besuchen. Einige sind im Auto gesessen. Ich war mit meinen Freunden zusammen. Der Typ hat schon geblutet als ich kam. Ich sah nicht, ob er geschlagen wurde oder nicht. „mitgegangen, mitgefangen“ sagten sie damals. Ich war damals gar nicht beteiligt und habe nichts mitbekommen. Der andere Täter war geständig. Er sagte auch, dass ich nichts gesehen habe und nicht dabei war. Trotzdem war ich zwei Monate in U-Haft.

LA: Was sagen Sie zu Ihrer Verurteilung wegen Körperverletzung ( XXXX )?

VP: Ich habe mich nur verteidigt. Die gingen zu zweit auf mich los, einer war besoffen, der andere nüchtern. Der Nüchterne hat den Besoffenen zurückgehalten, damit er keinen Stress macht. Begonnen hat das Ganze in der Straßenbahn. Der Typ ging auch auf andere los. Auf einmal kam er zu mir und war meine Kappe weg. Am XXXX stiegen wir aus und er hat Stress gemacht. Er ging mit einer Flasche auf mich los und erwischte mich am Arm. Ich habe mich nur verteidigt und wurde vor der Polizei trotzdem beschuldigt.

LA: Wurden Sie von Verwaltungsbehörden bestraft?

VP: Ja. Ich habe auch noch Strafen offen, weil ich ohne Führerschein fuhr. Ich weiß, dass ich deswegen noch Strafen habe. Ob ich wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurde, weiß ich nicht. Das Geld wird monatlich von meinem Lohn abgezogen.

LA: Ich habe im Akt einen VStV-Auszug vom 8.8.2019 der LPD XXXX , wo insgesamt sieben Strafen zwischen 2017 und 2019 angeführt werden, jeweils nach dem KFG, FSG bzw. der StVO, (Gesamtstrafhöhe EUR 2.110,--). Außerdem liegen im Akt diverse Anzeigen der LPD XXXX (alle von 2019) auf, wo Ihnen ebenfalls Verkehrs-, Fahrzeug- oder Führerscheindelikte vorgeworfen werden. Warum verstoßen Sie derart beharrlich gegen StVO, FSG und KFG?

VP: Ich bin schuld, das bestreite ich nicht. Ich sollte schon längst den Führerschein haben, ich bin XXXX . Wieso das so ist weiß ich nicht. Ich habe ein Auto gekauft und angemeldet. Wieso ich das gemacht habe, kann ich nicht beantworten. Es war Dummheit von mir. Ich bin schuldig und fühle mich auch schuldig. Es sollte nicht passieren, ist aber leider passiert. Ich habe noch 7 Monate eine Sperre. Danach will ich den Führerschein machen. Ich habe bei der BH nachgefragt und muss noch sieben Monate warten. Ich mache so etwas nicht mehr, ich habe komplett andere Sorgen.“

Befragt nach seinen Zukunftshoffnungen in Österreich antwortete der Beschwerdeführer, er wolle eine Lehre machen, einen fixen Arbeitsplatz bekommen und eine Familie aufbauen. Er sei sich zu 1000% sicher, dass ihm in der Russischen Föderation nicht so gut wie in Österreich ginge.

Über Vorhalt, wonach aufgrund der Straffälligkeit ein befristetes Einreiseverbot im Raum stünde, führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, was dazu sagen solle. Er sei nicht dort gewesen. Vielleicht werde er gleich am Flughafen festgenommen, dies sei ganz normal, wenn man von Österreich einreise. Vielleicht würde man ihm auch etwas „anhängen“, vielleicht habe er irgendwo einen falschen Kommentar geschrieben. Er habe Angst.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen zwei Wochen eine Geburtsurkunde seines Kindes vorzulegen.

12. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Oktober 2019, Zl. 741819309/190808557 und 741819603/190808565 wurden den Eltern des Beschwerdeführers der Status des/der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Rückkehrentscheidungen wurden aufgrund des bestehenden Aufenthaltsrechts nach dem NAG nicht erlassen.

13. Bis zur Bescheiderlassung übermittelte der Beschwerdeführer weder eine Geburtsurkunde seines Kindes noch einen Gehaltszettel, einen Arbeitsvertrag oder Schulzeugnisse. Im Wege der Amtshilfe übermittelte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde am 22. Oktober 2019 eine Geburtsurkunde des Kindes des Beschwerdeführers.

14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 20. November 2007, 264.087/0/9E-XVI/48/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen fest, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe eingetreten sei. Die Umstände, aufgrund deren der Fremde als Flüchtling anerkannt worden sei, würden nicht mehr bestehen und kann es der Beschwerdeführer nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Der Beschwerdeführer habe auch auf Nachfragen des Organwalters nichts vorgebracht, was eine aktuell vorliegende Gefährdung des Beschwerdeführers annehmen ließe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers biete auch keinen Hinweis darauf, dass wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe aktuell bestehe und liege kein Grund vor, dem Beschwerdeführer originär Asyl zuzuerkennen.

Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der in der Lage wäre für sich selbst zu sorgen und über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland verfüge.

In Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer unverheiratet sei und die Lebensbeziehung zu der Kindsmutter keinen Bestand habe. Der gemeinsame Sohn lebe seit Jahren bei der Mutter des Beschwerdeführers. Eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten liege nicht vor. Hinsichtlich des Privatlebens stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten Bindungen bzw. Verfestigungen in der Gesellschaft habe. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. Sowohl sein Familien- als auch sein Privatleben seien massiv dadurch beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer mehrfach in Österreich straffällig geworden sei.

15. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

16. Am 23. Oktober 2019 langten bei der belangten Behörde ein Ferialpraktikanten-Dienstvertrag, Schulbesuchsbestätigungen, Verdienstabrechnungen und die Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers ein.

17. Mit Schriftsatz vom 8. November 2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit an.

18. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 11. November 2019 langte am 14. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

19. In Vorbereitung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelte die gewillkürte Vertretung am 18. Oktober 2021 Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate März bis September 2021, die „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“ seiner Lebensgefährtin, Meldebestätigungen seiner Lebensgefährtin und des Beschwerdeführers sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 24. September 2021.

20. Am 19. Oktober 2021 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und des Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Familien- und Privatleben, seinem Gesundheitszustand, seinen Verurteilungen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu allfälligen Integrationsaspekten befragt wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

21. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie muslimischen Glaubens.

Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte die Familie Asylanträge ein. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 20. November 2007, 264.087/0/9E-XVI/48/05, wurde dem Beschwerdeführer durch Erstreckung, bezogen auf seinen Vater, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Oktober 2019, Zl. 741819309/190808557 und 741819603/190808565 wurden den Eltern des Beschwerdeführers der Status des/der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Rückkehrentscheidungen wurden nicht erlassen. Die Eltern des Beschwerdeführers besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich.

In Österreich lebt ein Kind des Beschwerdeführers, das über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Kate plus“ verfügt. Weder mit diesem noch mit der Kindesmutter lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer zahlt regelmäßig Unterhalt für sein Kind, Besuche und Kontakte finden regelmäßig statt.

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und spricht neben Tschetschenisch auch ein wenig Russisch.

Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige im Herkunftsstaat. Bis zu seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation drei Schulstufen absolviert. In Österreich hat der Beschwerdeführer zwei Jahre die Hauptschule besucht und im Anschluss den Polytechnischen Lehrgang absolviert. Darüber hinaus hat er keine weitere Berufsausbildung begonnen.

Seit August 2020 ist der Beschwerdeführer durchgehend als Arbeiter beschäftigt, sein durchschnittlicher Verdienst beträgt ca. € 1 500,-- brutto.

Seit einem Jahr lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin. Diese verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Kate plus“ und ist berufstätig.

1.2. Der Beschwerdeführer leidet unter keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am selben Tag wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB unter Vorbehalt der Strafe verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und unter Einbeziehung des Schuldspruchs des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde er wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am selben Tag wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach §§ 12 dritter Fall, 99 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 12 dritter Fall, 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Tag der Tat: 4. April 2015) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wegen Verstößen gegen §§ 37 Abs. 1, 1 Abs. 3 FSG und §§ 134 Abs. 3d Z 1, 106 Abs. 2 KFG mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 796,-- belegt.

Seit 4. April 2015 (Datum der letzten Straftat) liegen gegen den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren strafrechtlichen Vorwürfe vor.

1.4. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater keiner Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausgesetzt. Ein derartiges Risiko besteht weder im Nordkaukasus, noch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat im Kindesalter verlassen und war nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt.

1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

1.6. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem spricht er zumindest grundlegend Russisch. Der Beschwerdeführerleidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Herkunftsland verfügt der Beschwerdeführer über eine Tante und kann darüber hinaus von seinen in Österreich lebenden Verwandten unterstützt werden.

1.7. Der Beschwerdeführer hat sich in keinen Vereinen betätigt, ist keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und verfügt naturgemäß über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich in Form eines Freundeskreises, wobei das Bestehen enger Bindungen nicht hervorgekommen ist.

1.8. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, wird auf die im Akt einliegenden und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen (Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation Stand 17. Juni 2021, Version 3).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten und eingeholten Urkunden, Dokumente sowie sonstigen Schriftstücke.

2.2. Aufgrund der (laut Auszug aus dem ZMR) auf die im Spruch ersichtlichen Personalien erfolgten Ausstellung von Konventionsreisedokumenten an den Beschwerdeführer wird von einer feststehenden Identität ausgegangen. Die Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers sind unstrittig. Seine Kindheit in der Russischen Föderation, seine russischen, tschetschenischen und deutschen Sprachkenntnisse sowie sein Schulbesuch wurden entsprechend seinen Angaben in sämtlichen asylrechtlichen Verfahren festgestellt.

Die Absichten des Beschwerdeführers für sein erhofftes fortgesetztes Leben in Österreich tat er in der Verhandlung ebenso kund. Schließlich waren auch sämtliche Feststellungen zu seinen Verwandten in Österreich und dem Kontakt zu diesen vollinhaltlich gemäß seinen Angaben festzustellen.

2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen aufgrund der Sprachkenntnisse sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus dessen eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme bei der belangten Behörde und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19. Oktober 2021, bezüglich deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel zu Tage getreten sind sowie aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug. Das Einkommen des Beschwerdeführers und der in Abzug zu bringende Pfändungsbetrag ist den in Vorlage gebrachten Lohn-/Gehaltsabrechnungen zu entnehmen.

Ärztliche Atteste betreffend seinen Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage und gab der Beschwerdeführer auch selbst an, dass er gesund sei, sodass in Gesamtschau von einem guten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem GVS. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit August 2020 ein dauerhaftes aufrechtes Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.4. Die Strafhandlungen des Beschwerdeführers wurden zur Gänze entsprechend den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Strafurteilen festgestellt.

Aus diesen gehen die festgestellten Strafhandlungen sowie die mildernden und erschwerenden Umstände ausreichend klar hervor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für eine Verwaltungsbehörde und ein Verwaltungsgericht durch ein Strafurteil nämlich insoweit eine Bindung, als dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288 mwN). Schon deshalb ist (zumindest hinsichtlich der festgestellten Strafhandlungen) nicht weiter auf die hierzu getätigten Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2021 einzugehen. Das Bestehen bzw. die Rechtskraft der genannten Strafurteile bestritt der Beschwerdeführer auch nicht. Die von ihm konkret in Untersuchungs- und Strafhaft verbrachten Zeiträume wurden gemäß seinen Angaben in der Verhandlung in Verbindung mit dem im Verfahrensakt aufliegenden Strafvollzugsauskünften festgestellt.

Hinsichtlich der Feststellung der Verurteilungen ist auf die im Akt einliegenden Urteile zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insgesamt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt wurde und der letzte strafrechtliche Tatzeitpunkt im April 2015 lag.

2.5. Die Feststellung, dass aufgrund des Fluchtvorbringens des Vaters des Beschwerdeführers dieser aktuell keiner Verfolgung mehr in der Russischen Föderation ausgesetzt ist, resultiert einerseits aus der sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen ergebenden allgemein eingetretenen Stabilisierung der Lage in Tschetschenien sowie der zwischenzeitlich gegebenen Möglichkeit für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen.

Den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seiner Asylantragstellung im Jahr 2004 tätigte, wonach er ins Blickfeld russischer bzw. pro-russischer Behörden geraten sei und ihm Repressionsmaßnamen drohen, die die Schwelle asylrechtlicher Relevanz bei weitem übersteigen und nicht von einer Verfolgungsfreiheit in den übrigen Teilen der Russischen Föderation ausgegangen werden könne, lässt sich kein Anhaltspunkt für eine im Herkunftsstaat aktuell nach wie vor drohende Verfolgung entnehmen.

Zudem kommt hinzu, dass für den Beschwerdeführer selbst keine individuelle Gefährdung bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht wurde, sondern ihm der Asylstatus im Wege der Asylerstreckung aufgrund seines Vaters zuerkannt wurde. Dass der Beschwerdeführer nunmehr – rund 17 Jahre später – einer Gefährdung aufgrund seines Vaters ausgesetzt sein würde, kann demnach keinesfalls angenommen werden.

Die Feststellung zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten beruht im Wesentlichen darauf, dass sowohl aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers als auch aufgrund der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden konnte, dass im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation das Leben oder die Unversehrtheit des Beschwerdeführers bedroht wäre oder er unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung befürchten müsste.

Da infolge der Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten ist, und der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr geäußert hat, konnte im Fall des Beschwerdeführers keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden. Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt vor rund 17 Jahren im Kindesalter im Herkunftsstaat aufgehalten und im nunmehrigen Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geäußert, welche ein Interesse russischer respektive tschetschenischer Sicherheitskräfte wahrscheinlich erscheinen ließen.

Aufgrund der dargelegten Umstände, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden, ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu prognostizieren ist.

2.6. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, als russischer Staatsbürger auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-BG in Anspruch zu nehmen. Schließlich wäre es seinen in Österreich lebenden volljährigen Verwandten (Eltern und Bruder) möglich, den Beschwerdeführer durch Überweisungen finanziell zu unterstützen, sodass insgesamt auch unter Berücksichtigung seiner bereits langen Ortsabwesenheit kein konkretes Risiko erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein würde, sein Existenzminimum zu sichern. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien derart prekär ist, als dass alle Bewohner der Teilrepublik von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Da der Beschwerdeführer demnach keine besondere Vulnerabilität aufweist, ist ihm eine Niederlassung in der Herkunftsregion seiner Familie, Tschetschenien, möglich und zumutbar. Insofern musste nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens, Russisch nicht schriftlich zu beherrschen, die Niederlassung in einem anderen Landesteil zumutbar wäre.

Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich, zumal er auch nach eigenen Ausführungen angab, dass er nunmehr arbeiten wolle. Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Kindesalter verlassen; er beherrscht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, ebenso spricht er grundlegend Russisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als XXXX -jährigen, gesunden Mann, welcher grundsätzlich mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat und der dort gebräuchlichen Sprache vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Überdies stünde ihm, wie angesprochen, die Möglichkeit offen, auf Unterstützung seiner Angehörigen zurückzugreifen.

Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte.

2.7. Zur Lage in der Russischen Föderation:

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmenden und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört er mit Blick auf sein Alter von XXXX Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2.8. Zu der Feststellung, wonach eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen würde, sind folgende Erwägungen zu berücksichtigen:

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes die meiste Zeit weder selbsterhaltungsfähig noch ehrenamtlich in Vereinen tätig war. Auch ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer straffällig wurde.

Nicht verkannt wird weiters, dass das Familienleben des Beschwerdeführers in höchstem Ausmaß dadurch getrübt ist, dass er mit seinem Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Kontakt beschränkt sich auf privat vereinbarte Besuche.

Diese Besuche werden vom Beschwerdeführer auch eingehalten. Aus Sicht des Kindeswohls ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer für eine gute Entwicklung zum Entscheidungszeitpunkt jedoch vorrangig. Dieser Kontakt dient nicht nur dem Selbstwertgefühl des Kindes, sondern dient das Interesse der leiblichen Eltern der Entwicklung der Kinder und deren Identitätsfindung. Der Beschwerdeführer ist nunmehr auch selbsterhaltungsfähig und zahlt regelmäßig Unterhalt für sein Kind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu Spruchteil A.I.) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen; oder

6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von einem Endigungsgrund und somit von § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann er es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).

Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auch als gerechtfertigt.

3.2.3. Im konkreten Beschwerdefall handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen anerkannten Flüchtling, dem der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Wege der nationalen Regelungen des Asylgesetz 1997 über die Asylerstreckung – abgeleitet vom Status seines Vaters – mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. November 2207, Zl. 264.087/0(9E-XVI/48/05, zuerkannt worden war.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, weil die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.

Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.

3.2.4. Zur Begründung der Aberkennung des derart zuerkannten Status unter Anwendung der "Wegfall der Umstände"-Klausel vertrat die Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass sich die Lage in der Russischen Föderation seit dem Jahr 2004 erheblich verändert habe, und die Familien von Unterstützern der Widerstandskämpfer 2006 amnestiert worden seien, bzw. deren Angehörigen keine Verfolgung durch staatliche Behörden mehr drohe und keine bewaffneten Konflikte mehr im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgetragen werden würden.

In seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0059-6, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gerade nicht ankomme und es daher den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen würde, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Ebenso wenig sei für die Asylaberkennung in einem solchen Fall maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa die im Revisionsfall, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) noch vorliegen. Eine solche Auffassung entspräche der Rechtslage nach dem AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, nach der aber ein eigener Aberkennungstatbestand für durch Erstreckung gewährtes Asyl bestand, welcher vor dem Hintergrund jeweils eigenständiger Verfahren auf Gewährung von Asyl einerseits und auf Erstreckung von Asyl andererseits zu verstehen gewesen sei. Mit der AsylG-Novelle 2003 sei jedoch - offenbar in bewusster Abkehr von der bisherigen Rechtslage - ein Aberkennungstatbestand, der auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im (nunmehrigen) Familienverfahren abstelle, als nicht mehr erforderlich bzw. als mit den Regelungen des Familienverfahrens nicht vereinbar erachtet worden. Auch gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die auf Grund des Verweises in § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 anzuwendende (völkerrechtliche) Beendigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf eine nationalstaatliche Regelung wie jene des § 34 AsylG 2005, welche die Anerkennung als Flüchtling gerade unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorsieht, angewendet wissen wollte.

In Bezug auf die Anwendung der "Wegfall der Umstände"-Klausel in Fällen der Aberkennung eines Status des Asylberechtigten, welcher ursprünglich abgeleitet von einem Familienangehörigen zuerkannt worden war, führte der Verwaltungsgerichtshof in der erwähnten Entscheidung (vgl. Rz 26 ff) weiter aus, dass die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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