TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/30 W280 2246637-1

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Entscheidungsdatum

30.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W280 2246637-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang Bont über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX 1990, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Dr. Eva Wendl-Söldner LL.M., Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Blasius-Hueber-Straße 12/9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom XXXX 08.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 11.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jänner 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 04.2004 erstmalig einen Asylantrag, welcher folglich rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach Beschreitung des Rechtsweges wurde die Ausweisung aus dem Bundesgebiet sodann im Instanzenzug vom damaligen Asylgerichtshof bestätigt. Einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof war gleichfalls kein Erfolg beschieden, sodass die Ausweisungsentscheidung letztlich im März 2010 in Rechtskraft erwuchs.

2. Anfang März 2011 wurde dem BF sodann vom Magistrat XXXX ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“ erteilt und im März 2012 sodann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz welcher in weiterer Folge bis XXXX 03.2016 verlängert wurde. Mit gleichem Datum wurde dem BF sodann ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.

3. Im Juli 2017 wurde der BF erstmals vom BG XXXX wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt und in weiterer Folge ein Waffenverbot erlassen, welches im Februar 2018 in Rechtskraft erwuchs.

4. Im April 2018 erfolgte sodann innerhalb der Probezeit eine weitere Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde sodann im Instanzenzug bestätigt.

5. Im März 2019 wurde der BF ein drittes Mal, und zwar wegen des Vergehens des Raufhandels, der Verbrechen des schweren Raubes, dem Verbrechen der Erpressung sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung verurteilt und über diesen eine Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Diese Zusatzfreiheitsstrafe wurde nach Anfechtung vom Berufungsgericht auf 1 Jahr und 6 Monate herabgesetzt.

6. Im März 2021 wurde der BF sodann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Am XXXX 08.2021 erging folglich der verfahrensgegenständliche Bescheid, mit dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie gegen ihn gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und begründete diese unter anderem mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er stellte des Weiteren den Antrag, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde sodann vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX 09.2021 zusammen mit den zugehörigen Verfahrensakten vorgelegt und beantragt diese als unbegründet abzuweisen.

8. Am XXXX 11.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Da der BF zu diesem Zeitpunkt in der JA XXXX seine Haftstrafe verbüßte, wurde die Verhandlung gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz iVm. § 25 Abs. 6b VwGVG unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt. Der BF nahm zusammen mit seiner gewillkürten Rechtsvertretung in der JA XXXX an der Verhandlung teil, die belangte Behörde sowie die für das gegenständliche Verfahren bestellte Dolmetscherin war im Verhandlungssaal anwesend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der am XXXX 1990 in XXXX / Tschetschenien geborene BF, dessen Identität feststeht, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist Moslem.

2. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jänner 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 01.2004 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 04.2005 ab- und der BF gleichzeitig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Nach Beschreitung des Rechtsweges wies der Asylgerichtshof die Berufung ab. Einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof blieb folglich ebenfalls der Erfolg versagt und erwuchs die Ausweisung in Rechtskraft.

3. Am XXXX 03.2011 wurde dem BF sodann vom Magistrat XXXX (NAG-Behörde) zu do Zl. XXXX , erstmalig ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“ und am XXXX .032012 zu Zl. XXXX ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot plus“ erteilt, der in weiterer Folge bis XXXX 03.2016 verlängert wurde. Mit gleichem Datum wurde dem BF sodann von der NAG-Behörde, Zl. XXXX ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die dem BF ausgestellte und bis XXXX 03.2021 gültige Aufenthaltskarte wurde von ihm BF nicht verlängert. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtmäßig.

Der BF ist seit seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2004, abgesehen von etwaigen Urlaubsaufenthalten im Ausland, durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.

4. Er ist ledig, hat keine Kinder und ist auch für niemanden sorgepflichtig.

Der BF lebte ca. zwei Monate vor seiner Verhaftung am XXXX 01.2018 zusammen mit seiner berufstätigen Mutter und seiner Schwester in einem Haushalt, nachdem der BF zuvor für einen nicht feststellbaren Zeitraum getrennt von diesen gewohnt hatte.

Des Weiteren hat der BF zwei verheiratete Brüder, die mit deren Familien ebenfalls in XXXX wohnen.

Der BF wird von seiner Mutter in der Haft regelmäßig, ca. 2 Mal pro Monat, besucht. Besuche der Geschwister finden in deutlich verringerten Ausmaß statt.

Festgestellt wird, dass zwischen dem BF und seiner Mutter respektive seinen Geschwistern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Beziehung zu diesen entspricht jener zwischen erwachsenen, voneinander getrennt lebenden, Kinder bzw. Geschwistern.

5. Der BF hat in Österreich die dritte und vierte Klasse Hauptschule sowie den polytechnischen Lehrgang, sowie für ein Semester ein Abendgymnasium besucht. Eine berufliche Ausbildung oder anderweitige weiterführende Kurse oder Ausbildungen hat dieser nicht absolviert.

Der BF weist entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Mit seiner Mutter spricht der BF bei deren Besuchen in der Haftanstalt durchgehend, ansonsten überwiegend Tschetschenisch. Mit seinen Geschwistern unterhält sich der BF auf Tschetschenisch und Deutsch. Daneben weist der BF auch Kenntnisse der Englischen und der Russischen Sprache auf, die dieser bis zum 12 Lebensjahr gesprochen hat.

6. Am XXXX 07.2017, rechtskräftig mit XXXX 09.2017, wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je EUR 4 (320 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe, sohin 40 Tagessätze, wurde dem BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Der BF verantwortete sich hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Vorwurfs im Verfahren nicht geständig.

7. Am XXXX 04.2018 wurde der BF sodann vom Landesgericht XXXX zu XXXX , bestätigt durch das Berufungsurteil des Oberlandesgericht XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5 Fall, Abs. 4 Z 3 SMG für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, verurteilt. Sein Mitangeklagter Bruder wurde gleichzeitig wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. Fall SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 5 Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der BF wurde hierbei für schuldig befunden zwischen Anfang Juni 2017 bis Anfang Oktober 2017 vorschriftswidrig Suchtgift in XXXX anderen, in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, überlassen zu haben, indem er im Zuge einer Vielzahl von Verkaufshandlungen insgesamt zumindest 12.000 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10% Delta-9-THC, gewinnbringend durch kommissionsweise Übergabe zum Zwecke des Weiterverkaufs an namentlich bekannte Personen veräußerte.

Der BF wusste gemäß den Feststellungen des Strafurteiles bei den einzelnen Suchtgiftüberlassungen, dass es sich bei Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut um eine verbotene Substanz handelt und ihm weder der Erwerb, der Besitz noch das Überlassen des Suchtgifts an andere erlaubt und daher die Übergaben an die o.a. Personen jeweils vorschriftswidrig waren. Darüber hinaus hielt der BF es zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, dass er Suchtgift mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10% Delta-9-THC und auch in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG bei weitem übersteigende Menge anderen überlässt, wobei sein zumindest bedingter Vorsatz beim jeweiligen Überlassen von vornherein auch darauf gerichtet war, in mehreren Teilakten die kontinuierliche Überlassung eines das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquantums zu bewirken und umfasste sohin sein Wille den daran geknüpften Additionseffekt. Der BF war zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht an Suchtmittel gewöhnt und gab dieser lediglich an, einige 100 mg Marihuana verkauft zu haben.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht, bestätigt durch das Berufungsgericht, die teilweise geständige Verantwortung zu der entgeltlichen Überlassung von ca. 400 g Marihuana (40 g reines Delta-9-THC) als mildernd, demgegenüber die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehungen während des anhängigen Verfahrens zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , den raschen Rückfall durch weitere Tatbegehung nach Rechtskraft des genannten Urteils sowie den Umstand, dass die vom BF überlassenen Suchtgiftmengen die strafsatzbestimmende 25-face Grenzmenge bei weitem übersteigen, als erschwerend.

8. Am XXXX 03.2019 wurde der BF sodann durch das Landesgericht XXXX wegen des Raufhandels, der Verbrechen des schweren Raubes, des Verbrechens der Erpressung und des Vergehens der kriminellen Vereinigung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren, vom Berufungsgericht folglich auf 1 ½ Jahre herabgesetzt, verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden

-        a) an einem datumsmäßig bestimmten Zeitpunkt in XXXX zusammen mit zwei Mittätern im einverständlichen Zusammenwirken an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen zu haben, wobei der Angriff eine Körperverletzung von drei Personen verursacht hat, wobei ein Opfer eine Schädelprellung, eine HWS-Distorsion sowie eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und eine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges erlitt. Das zweite Opfer eine Schädelprellung, eine Prellung des Oberkieferköpfchens, eine HWS-Distorsion, eine Schulterprellung sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule erlitt und das dritte Opfer eine Schädelprellung, eine Fraktur des 3.4. Zahnes sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule zur Folge hatte.

Des Weiteren wurde der BF für schuldig befunden in mehreren Orten in XXXX als Mitglied einer aus zumindest vier Personen bestehenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung durch nachangeführte Handlungen, sohin mit Gewalt bzw. / und Drohung von gegenwärtiger Gewallt für Leib und Leben sowie unter Verwendung von Waffen namentlich bestimmten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. abzunötigen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar:

-        b) an einem datumsmäßig bestimmten Tag im Dezember 2017 eine namentlich bestimmte Person durch strategische Positionierung der beteiligten Personen im Lokal und die Äußerung des O. E., ab sofort beginne der Tschetschenenkrieg, verbunden mit der Forderung, diesem die Kellnergeldtasche samt Bargeld sowie die Schlüssel zum Wettlokal und zu den Spielautomaten auszuhändigen, wobei dieser in der Folge das in den Spielautomaten enthaltene in Höhe von ca. EUR 3. XXXX entnahm;

-        c) an einem datumsmäßig bestimmten Tag im Dezember 2017 einen namentlich bestimmten Angestellten eines Wettbüros, indem diesem zwei Schläge ins Gesicht versetzt wurden und sie diesem gegenüber der Äußerung tätigten: „Mach die Kassa auf und gib uns das ganze Geld, sonst zerstören wir hier alles und machen alles kaputt, dich auch“, wobei einer von zwei Mitangeklagten dieser Vereinigung deutlich sichtbar eine Faustfeuerwaffe im Gürtel trug, Bargeld in der Höhe von rund EUR 3. XXXX raubten;

-        d) an einem datumsmäßig bestimmten Tag Anfang Jänner 2018 zusammen mit vier Mitangeklagten und zwei unbekannten und abgesondert verfolgten Tätern einem namentlich bekannten Opfer dessen PKW der Marke XXXX , dessen Geldtasche und dessen Mobiltelefon unerhobenen Wertes abnahmen, indem sie diesem mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzten;

-        e) an einem datumsmäßig bestimmten Tag im Dezember 2017 sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, S.K. durch die an seinen Mitarbeiter D.M. gerichtete und zur Weiterleitung bestimmte Mitteilung, ein Mitangeklagter werde an einem bestimmten Tag im Dezember 2017 wiederkommen und die unter o.a. Pkt. b) angeführten Schlüssel nicht zurückgeben, solange er nicht EUR 5. XXXX erhalte, und die durch einen anderes Mitglied dieser Vereinigung gegenüber D.M. getätigte Äußerung, er wolle nicht dass ihm etwas passiere, somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen und Körper, zu einer Handlung, nämlich der Übergabe von EUR 5. XXXX zu nötigen versucht, die S.K. im genannten Betrag am Vermögen geschädigt hätte;

-        f) ab Anfang 2017 mit drei bekannten und weiteren, noch nicht bekannten, Mittätern an einem unbekannten Ort durch die Vereinbarung, künftig gemeinsam bewaffnete Raubüberfälle auf Wettlokale zu verüben sowie Betreiber von Wettlokalen im Raum XXXX unter Drohung mit dem Tode sowie durch Gewalt zur Bezahlung von Schutzgeld zu erpressen, eine kriminelle Vereinigung gegründet zu haben;

Bei der Strafzumessung wertet folglich das Berufungsgericht beim BF das Zusammentreffen von fünf Verbrechen und zweier Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, die Begehung während eines anhängigen Verfahrens, der rasche und einschlägige Rückfall, die die 25-fache Grenzmenge bei weitem übersteigende Menge an überlassenem Suchtgift, die mehrfache Qualifikation des schweren Raubes und zu Pkt. c) durch Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und unter Verwendung einer Waffe als erschwerend, ebenfalls die Tatbegehung während der zur Verurteilung durch das o.a. Bezirksgericht offenen Probezeit .

Mildern wurde das teilweise Geständnis und die teilweise Beschränkung auf den Versuch berücksichtigt.

Die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 12.2020, XXXX ; XXXX , auf 1 Jahr und 6 (sechs) Monate herabgesetzt.

9. Seit der BF seine Haftstrafe verbüßt, wurde dieser drei Mal wegen Ordnungswidrigkeiten belangt.

10. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

11. Seit der BF Zugang zum Arbeitsmarkt hatte bis zum Tag der Verhängung der U-Haft ist dieser in nachfolgenden Zeiträumen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen: am XXXX 04. 2016 und XXXX 04.2016 als XXXX beim XXXX , von XXXX 07.2011 bis XXXX 12.2011 und von XXXX 01.2012 bis XXXX 02.2012 bei der Fa. XXXX und von XXXX 03.2012 bis XXXX 05.2016 bei der XXXX als Pulverbeschichter und Schlossergehilfe, sodann von XXXX 05.2016 bis XXXX 05.2016 als geringfügig Beschäftigter Kassier bei der Fa. XXXX und von XXXX 09.2016 bis XXXX 12.2016 als Sicherheitsmann bei der XXXX .

Für einen Zeitraum von ca. 1 Jahr und 11 Monaten bezog der BF Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe oder war dieser unbeschäftigt.

12. Der BF verfügt im Bundesgebiet, abseits seiner eigenen Familie und den Familien seiner Brüder, über äußerst geringe soziale Kontakte. Er weist weder ein ehrenamtliches Engagement auf noch ist dieser aktives Mitglied in einem Verein.

13. Der BF, der bei seinen Eltern und seinen drei Geschwistern aufgewachsen ist, hat seinen Herkunftsstaat im Alter von 12 Jahren verlassen. Er besuchte im Ort XXXX , wo seine Familie in einem eigenen Haus wohnte, bis zur fünften Klasse die Grundschule. In Tschetschenien leben noch neun Onkeln und Tanten, sowie eine unbekannte Anzahl an Cousins und Cousinen. Sein Vater, zudem der BF zuletzt vor sechs Jahren telefonischen Kontakt hatte, ist von seiner Mutter geschieden, hat danach wiederum geheiratet und Tschetschenien nie verlassen. Dieser verdiente sich, zur Zeit als der BF noch Tschetschenien lebte, seinen Lebensunterhalt als selbständiger Tischler.

Nicht festgestellt werde kann, ob seine Mutter bzw. seine Geschwister seit diese nach Österreich gekommen sind, wiederum zu Besuch in deren Herkunftsstaat waren. Festgestellt wird jedoch, dass sowohl der BF als auch die übrigen Mitglieder seiner in Österreich lebenden Kernfamilie einen russischen Auslandsreisepass besitzen.

14. Der Beschwerdeführer ist gesund, gegen den Sars - COVID-19 Erreger geimpft und arbeitsfähig.

15. Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Die Grundversorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist gesichert und der Bezug von Sozialleistungen ist möglich.

Zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien:

Covid-19-Situation

Letzte Änderung: 18.05.2021

Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Region und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vgl. AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021).

Die regierungseigene Covid-19-Homepage gibt Auskunft über die vom russischen Gesundheitsministerium empfohlenen Covid-19-Medikamente, nämlich Favipiravir, Hydroxychloroquin, Mefloquin, Azithromycin, Lopinavir/Ritonavir, rekombinantes Interferon-beta-1b und Interferon-alpha, Umifenovir, Tocilizumab, Sarilumab, Olokizumab, Canakinumab, Baricitinib und Tofacitinib. Der in Moskau entwickelte Covid-19-Krankenhausbehandlungsstandard umfasst folgende vier Komponenten: Antivirale Therapie, Antithrombose-Medikation, Sauerstoffmangelbehebung und Prävention/Behandlung von Komplikationen. Auf Anordnung des Arztes wird Patienten ein Pulsoxymeter ausgehändigt (Gerät zur Messung des Blutsauerstoffsättigungsgrades). Die medizinische Covid-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CHRR o.D.a).

Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac ('Sputnik V'), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik V, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vgl. RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik V registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei der Grenzkontrolle keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, die nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Ausreise aus Russland ist bis auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die internationalen Flugverbindungen wurden teilweise wiederaufgenommen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden derzeit ein- bis zweimal wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Pandemiezeit aufrecht erhalten (WKO 9.3.2021). Der internationale Zugverkehr – mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt (AA 15.2.2021).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 9.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. (CHRR o.D.c). Jänner bis Oktober 2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um 6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO 12.2020). Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%) (WIIW o.D.).

Moskau:

In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vgl. WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vgl. Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021).

St. Petersburg:

Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vgl. Gov.spb 5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021).

Tschetschenien:

An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chechnya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK 23.1.2021). Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, KMS 10.2.2021).

Dagestan:

An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürfen keine Massenveranstaltungen stattfinden. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021). Es finden Massenimpfungen statt, und verwendet wird der Impfstoff Sputnik V (E-dag.ru 23.2.2021). Bisher wurden mehr als 18.000 Personen (2,4%) geimpft (E-dag.ru 12.3.2021).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.2.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 16.3.2021

- Chechnya.gov – ????? ????????? ?????????? [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (10.2.2021): ? ???????: «?? ??????? ? ????????? ?????????? ???????????? ??????? ????? ? ???????????? ??????» [R Kadyrow: „Wir heben die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in der Tschetschenischen Republik auf“], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-my-snimaem-v-chechenskoj-respublike-obyazatelnoe-noshenie-masok-v-obshhestvennyh-mestah/, Zugriff 12.3.2021

- Chechnya.gov – ????? ????????? ?????????? [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (26.2.2021): ?????? ????????????? ????????? ?????? ? ????????? ?????????? ?? ?????????????? ????? ????? ?????????? [Aufhebung der Maskenpflicht in der Tschetschenischen Republik provozierte nicht steigende Krankheitszahlen], http://chechnya.gov.ru/novosti/otmena-obyazatelnogo-masochnogo-rezhima-v-chechenskoj-respublike-ne-sprovotsirovala-rosta-chisla-zabolevshih/, Zugriff 12.3.2021

- CHRR – Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (12.3.2021): ????? ??????????? ??????????? ? ????? ? COVID-19 [Landkarte bzgl. geltender Einschränkungen in Verbindung mit Covid-19], https://???????????????.??/information/, Zugriff 12.3.2021

- CHRR – Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): ????? ?????????? ??????? [FAQ], https://???????????????.??/faq/, Zugriff 12.3.2021

- CHRR – Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): ??? ? ?????????? ?????? COVID-19 [Alles über die Covid-19-Impfung], https://???????.???????????????.??/, Zugriff 12.3.2021

- CHRR – Covid-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): ???? ????????? ??????? [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://???????????????.??/what-to-do/business/, Zugriff 24.3.2021

- CK – Caucasian Knot (23.1.2021): Budget-funded Chechen employees complain about enforcement to vaccination, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53468, Zugriff 12.3.2021

- DS – Der Standard (12.2.2021): Russland könnte sich der Herdenimmunität nähern, https://www.derstandard.at/story/2000124129778/russland-waehnt-sich-nahe-an-der-herdenimmunitaet, Zugriff 12.3.2021

- DS – Der Standard (20.2.2021): Russland bringt dritten Covid-Impfstoff auf den Markt, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000124341360/redcontent/1000220229?responsive=false, Zugriff 12.3.2021

- E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (23.2.2021): ? ????????? ??????? ?? ?????? ????? ?????? 50 ???????, ?????????? ????????????? ?? ????? [In Dagestan zum ersten Mal seit langer Zeit weniger als 50 am Coronavirus erkrankte Personen innerhalb 24 Stunden], https://mydagestan.e-dag.ru/coronavirus/v-dagestane-vpervye-za-dolgoe-vremya-menshe-50-chelovek-zabolevshikh-koronavirusom-za-sutki/, Zugriff 12.3.2021

- E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.3.2021): ?????????? ? ?????????? ?????????? ????????? ?????????? ???????? ?????? COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 12.3.2021

- Gov.spb – ????????????? ?????-?????????? [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (5.3.2021): ????????? ??????????? ???????????? ?? 28 ????? [Einzelne Einschränkungen bis 28.3. verlängert], https://www.gov.spb.ru/press/governor/208547/, Zugriff 12.3.2021

- KMS – Kommersant (10.2.2021): ??????? ??????? ???????????? ???????? ????? ? ????? [Kadyrow hob die Maskenpflicht in Tschetschenien auf], https://www.kommersant.ru/doc/4683493, Zugriff 15.3.2021

- LM – Le Monde (8.2.2021): En Russie, le Covid-19 a alimenté une hausse brutale de la mortalité en 2020 [In Russland hat Covid-19 für einen brutalen Anstieg der Sterberaten im Jahr 2020 gesorgt], https://www.lemonde.fr/international/article/2021/02/08/en-russie-le-covid-19-a-alimente-une-hausse-brutale-de-la-mortalite-en-2020_6069228_3210.html, Zugriff 12.3.2021

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- Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (8.3.2021): ????? 700 ????? ??????? ??? ??????? ???????? ?? ???????????? ? ?????? [Schon mehr als 700.000 Personen wurden in Moskau gegen Coronavirus geimpft], https://www.mos.ru/news/item/87519073/, Zugriff 12.3.2021

- Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.): ?????????? ?????????? [Gratis-Impfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/, Zugriff 12.3.2021

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- RAD – Russian Analytical Digest / Anna Tarasenko (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 16.3.2021

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- WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 24.3.2021

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Politische Lage

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016, FH 3.3.2021). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die nächste Duma-Wahl steht im Herbst 2021 an (Standard.at 1.1.2021).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 1.2021a).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürgersollten Jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).

Neben den bis Juli 2021 verlängerten wirtschaftlichen Sanktionen wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes (Presse.com 10.12.2020) haben sich die EU-Außenminister wegen der Inhaftierung des Kremlkritikers Alexej Nawalny auf neue Russland-Sanktionen geeinigt. Die Strafmaßnahmen umfassen Vermögenssperren und EU-Einreiseverbote gegen Verantwortliche für die Inhaftierung Nawalnys (Cicero 22.2.2021).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 16.2.2021

- BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021

- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021

- Cicero (22.2.2021): EU bringt wegen Nawalny neue Russland-Sanktionen auf den Weg, https://www.cicero.de/aussenpolitik/vermoegenssperren-einreiseverbote-eu-alexej-nawalny-russland-sanktionen, Zugriff 24.2.2021

- EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020

- FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021

- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021

- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021

- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021

- Global Security (21.9.2016): Duma Election - 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/politics-2016.htm, Zugriff 10.3.2020

- Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020

- MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020

- ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020

- OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020

- Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020

- Presse.com (10.12.2020): EU verlängerte Wirtschaftssanktionen gegen Russland, https://www.diepresse.com/5909916/eu-verlangerte-wirtschaftssanktionen-gegen-russland, Zugriff 24.2.2021

- RIA Nowosti (23.9.2016): ??? ???????? ?????????? ??????? ? ???????, https://ria.ru/20160923/1477668197.html, Zugriff 10.3.2020

- Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020

- Standard.at (1.1.2021): Was 2021 außenpolitisch auf uns zukommt, https://www.derstandard.at/story/2000122723655/was-2021-aussenpolitisch-auf-uns-zukommt, Zugriff 5.3.2021

- Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020

- Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020

Tschetschenien

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – die Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnenTschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2020).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow wurde bei den Wahlen vom 18. September 2016 laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2020). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021).

Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021

- FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021

- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020

- NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020

- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020

- ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 17.2.2021

- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 26.05.2021

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020).

In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 7.4.2021

- BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021

- Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021

- Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021

- DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021

- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2021): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 7.4.2021

- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 7.4.2021

SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021

- SWP – Stiftung Wissenschaft u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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