TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/3 W240 2248740-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2021
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Entscheidungsdatum

03.12.2021

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W240 2248740-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX ,
StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2021, Zl. 1283576507/211224381, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein syrischer Staatsangehöriger, versuchte am 28.08.2021 unrechtmäßig nach Österreich einzureisen und wurde dabei von der Polizei kontrolliert, wobei sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde. Identitätsdokumente konnten er nicht in Vorlage bringen. Ziel seiner Reisebewegungen sei laut seinen Angaben Österreich gewesen. Er wurde festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und zum Sachverhalt einvernommen. Er stellte am 28.08.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Betreffend den BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“ (erkennungsdienstliche Behandlung) zu Rumänien vom 20.03.2021 vor.

Im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 29.08.2021 gab der BF insbesondere an, er habe seinen Herkunftsstaat im Oktober 2020 illegal verlassen, sei rund 20 Tage in der Türkei gewesen, dann unrechtmäßig in Griechenland vier Monate, danach rund zehn Tage in Albanien, zwei Tage im Kosovo und sieben Monate in Serbien. Dann sei er über unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo er am 28.08.2021 angekommen sei. Er führte an, sein Leben lang noch keinen Reisepass besessen zu haben, seine ID-Card würde sich in der Türkei befinden. Eine Kopie der ID-Card habe er der österreichischen Polizei gegeben. Er habe Angst, dass seine ID-Card auf seiner Reise verloren gehe, daher habe er diese der Türkei gelassen. Er habe in Griechenland Kontakt mit der Polizei gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden, er habe jedoch nirgendwo einen Asylantrag gestellt. Auch ein Visum oder einen Aufenthaltstitel habe er laut seinen Angaben bisher nicht erhalten. Einen Aufenthalt in Rumänien oder Kontakt zu den dortigen Behörden erwähnte der BF mit keinem einzigen Wort. Medizinische Probleme, Erkrankungen oder eine Medikamenteneinnahme führte der BF nicht an. Seine Cousins seien in Österreich, ansonsten würden sich keine Angehörigen in Österreich aufhalten. Weitere Angehörige in Europa führten er nicht an. Seine Mutter, seine Ehefrau und acht volljährige Geschwister seien in Syrien sowie eine volljährige Schwester sei n der Türkei aufhältig.

Mit Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG, datiert mit 29.08.2021, vom BF nachweislich übernommen am 29.08.2021, wurde dem BF mitgeteilt, dass Konsultationen mit Rumänien in Form einer Anfrage geführt werden und die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen im Verfahren des BF nicht gilt.

Es wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Rumänien am 31.08.2021 gestellt.

Mit Schreiben vom 20.10.2021 wurde von Seiten der rumänischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt, dass diese der Aufnahme des BF ausdrücklich gem. Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zustimmen. Es wurde angegeben, dass der BF bei der Asylantragstellung in Rumänien einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben hatte. Weiters teilten die rumänischen Behörden mit, dass der BF in Rumänien unter geringfügig abweichenden Personalien einen Aufenthaltstitelt „Residence document“ gültig bis 16.10.2021 erhalten hatte.

Dem BF wurde eine mit 27.10.2021 datierte und am selben Tag nachweislich übernommene Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG zugestellt. Der BF wurde damit informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da Rumänien zuständiger Dublinstaat für dessen Verfahren sei und dass die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens im gegenständlichen Fall nicht gelte. Zudem wurde er über seine Meldeverpflichtung informiert.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2021 tätigte der BF insbesondere folgende Angaben:

„(…)

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja. Es geht mir gut.

F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

A: Nein. Ich habe nur seit langem Kopfschmerzen, dagegen nehme ich normale Schmerzmittel. Bei Arzt war ich deswegen noch nie. Das sind ganz normale Kopfschmerzen, wie jeder die mal hat.

F: Haben Sie noch weitere Behandlungstermine? Können Sie weitere med. Befunde vorlegen?

A: Nein, keine Termine, ich nehme auch keine Medikamente.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde, den Mitgliedsstaat und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja, ich bin einverstanden.

Aufforderung: Sollten Sie medizinische Befunde in Zukunft haben, haben Sie diese selbstständig und ohne Aufforderung der Behörde vorzulegen.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren persönlichen Daten befragt.

F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. Ich heiße XXXX , Syrien geboren, bin Staatsangehöriger von Syrien, spreche Arabisch, Englisch, Kurdisch, Türkisch, mein Vater ist Araber, die Mutter ist Kurdin. bin verheiratet und habe keine Kinder, meine Frau war schwanger, hat aber das Kind verloren. Meine Frau ist derzeit in Syrien. In XXXX . Sie ist bei Ihrer Familie.

F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Ja das habe ich mit. Originale habe ich nicht. Die müsste ich nachholen, da sie in der Türkei sind. Ich habe ein Familienbuch (Kopie), Heiratsurkunde (Kopie), einen Einberufungsbefehl (Kopie). Der Personalausweis liegt bereits in Kopie vor.

F: Können Sie auch Ihren Reisepass im Original vorlegen?

A: Ich habe keinen Pass, ich werde von der Armee gesucht deshalb habe ich keinen Pass. Vorher brauchte ich keinen und ab der Einberufung konnte ich keinen mehr beantragen.

F: Besitzen Sie weitere Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein nur das was ich vorlegte. Ansonsten nur Schulunterlagen in Kopie auf meinem Mobiltelefon.

F: Haben Sie von einem der durchreisten Länder eine Aufenthaltsberechtigung/ einen Aufenthaltstitel erhalten?

A: Nein von keinem.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Ich habe 3 Cousins und 1 Cousine in Österreich und Cousins in Deutschland und weitschichtige Verwandte in Frankreich. Meine Cousins in Österreich sind: XXXX Sie wohnen alle in Wien. Sie sind seit ca. 6 Jahren da und haben Asyl bekommen.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Ja, die Angaben sind korrekt.

F: Wie gelangten Sie zu dem durch Aufenthaltstitel ausgestellten RUMÄNIEN?

A: Ich habe keinen Aufenthaltstitel erhalten. Ich war dort 5 Monate in Haft, habe keinen Asylantrag gestellt.

F: Wann und wie sind Sie in die Mitgliedsstaaten eingereist?

A: Ich reiste nach Griechenland, Albanien, das Kosovo, Serbien, dann war ich in Ungarn, wo ich festgenommen wurde. Von dort wurde ich nach Rumänien überstellt. Nach der Rücküberstellung wurde ich geschlagen und wollte dort keinen Asylantrag stellen, da ich sah wie schlimm dort die Umstände sind. Ich war dort in Haft, für 5 Monate. Die meisten erkrankten dort, es gab keine Versorgung. Nachgefragt bin ich verletzt worden am Oberarm da ich geschlagen wurde. Da hatte ich die üblichen Krankheiten, damit meine ich Ohrenentzündung, Grippe. Behandelt wurde ich nicht, bis jetzt tut mein Ohr weh. Ich bekam deshalb auch starke Kopfschmerzen. Sie sagten: Stell einen Asylantrag, dann wirst du behandelt, das sagte mir der Arzt. Ich habe sehr vieles erfahren weil ich für andere Häftlinge übersetzte. Manche vertrugen das schlechte Essen nicht. Die haben durchgehend erbrochen. Ich persönlich habe glaublich eine Vergiftung gehabt. Das hatte ich nicht einmal in Syrien. All mein Geld habe ich für Essen ausgegeben. Ich konnte eine Liste schreiben, es wurde aber das 4-fache verlangt, da die wusste, dass das was man bekommt nicht essbar ist. Behaupten also die Rumänen ich hätte einen Asylantrag gestellt?

F: Was war der Grund für Ihren Aufenthalt in Rumänien?

A: Ich wurde wegen illegaler Einreise festgenommen und inhaftiert. Sie sagten, wenn ich keinen Asylantrag stelle, dann komme ich in Haft. Der Schlepper hat uns dort einfach abgesetzt, was so nicht vereinbart war.

F: Stellten Sie anlässlich Ihres Aufenthaltes in Rumänien einen Asylantrag?

A: Ich stellte keinen Antrag, weil ich dort an der Grenze gleich geschlagen wurde, von der Grenzpolizei. Ich kann Ihnen dazu auch Unterlagen geben, auch wie es zum Muskelriss im Oberarm kam.

F: Warum haben Sie die Erteilung des Aufenthaltstitel durch Rumänien in der Erstbefragung durch die Polizei nicht angeführt?

A: Ich habe keinen Aufenthaltstitel erhalten, die rumänischen Unterlagen habe ich mit. (Unterlagen werden vorgelegt).

F: Wie erklären Sie, dass Rumänien uns mitteilt, dass Sie dort einen Aufenthaltstitel bekommen haben?

A: Nach den 5 Monaten bekam ich eine „Terroration“ (phon.) das ist eine Karte mit der man weiter ins Ausland gehen kann. Diese war gültig für 4 Tage, in Bukarest kann man das dann um weitere 14 Tage verlängern.

F: Von wann bis wann waren Sie in Haft?

A: Ich war von 18.03.2021 bis 16.08.2021 war ich in Haft, das war in XXXX .

F: Was können Sie sonst noch zu Ihrem Aufenthalt in Rumänien angeben?

A: Das Essen war wenig und meistens verdorben, wir bekamen abgelaufene Sachen. Wir durften jede 2. Woche für eine Stunde an die frische Luft. Sie haben uns psychisch unter Druck gestellt und gegen die Türen getreten während wir schliefen, um uns zu zwingen einen Asylantrag zu stellen. Sie wollten uns ja loshaben. Deshalb stellt dort keiner einen Asylantrag.

F: Sie wissen aber schon was Asylantrag bedeutete?

A: Vielleicht gibt es Dinge die ich nicht weiß, aber ich weiß was das Minimum ist für einen Menschen um zu Leben.

F: Asylantrag bedeutet, dass Sie sich an die Behörden eines Landes wenden und Schutz vor Verfolgung im Heimatland suchen. Ein Zwang zu so einem Antrag ist daher nicht nachvollziehbar.

A: Ich sagte ich habe keinen Antrag gestellt.

F: Erklären Sie mir bitte warum irgendein Land ein Interesse daran haben sollte, Sie dazu zwingen dass Sie einen Antrag stellen damit man dann die Verpflichtung hat Sie zu versorgen und ein Asylverfahren zu führen?

A: Mir sagte man nur, ich werde eine Haft von 5 bis 16 Monaten absitzen wegen illegaler Einreise. Weshalb die das so gemacht haben, weiß ich nicht. Ich war aber schockiert über deren verhalten.

F: Sie haben mir immer noch nicht erklärt, warum ein Land Sie zwingen sollte für Sie zu sorgen, ein Verfahren einzuleiten und Verantwortung und natürlich auch Kosten für Sie zu übernehmen?

A: Ich habe nur verstanden, dass ich bestraft wurde für die illegale Einreise, hätte ich den Antrag gestellt, dann wäre ich nicht in Haftgekommen. Den Antrag habe ich aber nicht gestellt, weil ich an der Grenze geschlagen und unmenschlich behandelt wurde. Ich wurde deshalb traumatisiert und musste an den Krieg in Syrien denken. Die Rumänen haben sich gleich wie die syrischen Militärs verhalten.

F: Warum sind Sie aus der Haft entlassen worden?

A: Weil die 5 Monate abgelaufen waren. Sie sagten mir, dass ich eine Gebietsbeschränkung für Bukarest bekomme, die sei 14 Tage gültig. So wurde ich entlassen. Sie wussten, dass wir nach der Entlassung das Land Richtung Deutschland oder Österreich verlassen.

V: Rumänien hat dem Aufnahmeersuchen der Republik Österreich entsprochen. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen.

F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich verstehe nicht worum es geht, ich stellte dort keinen Asylantrag. (Dem AW wird neuerlich erklärt, dass er über ein Aufenthaltsrecht in Rumänien verfügt und er daher gem. der
Dublin-III-VO nach Rumänien verbracht werden wird.)

F: Gibt es weitere Gründe, die einer Überstellung in dieses Land (Rumänien) entgegenstehen würden?

A: Wie bereits gesagt, wurde ich dort geschlagen und medizinisch nicht behandelt. Wir wurden dort ausgelacht als Flüchtlinge, man will uns dort nicht.

F: Haben Sie sich an irgendeine Behörde oder NGO gewandt um Schutz und Hilfe zu erhalten?

A: Nein ich konnte nicht mal telefonieren. Meine Familie dachte 50 Tage lang, ich sei tot. Nachgefragt hat dann einer eine Karte gekauft und es gab dann die Möglichkeit mit einem Telefon anzurufen. Das war nach 2 Monaten. Nach der Entlassung wurde man mir gesagt, ich könne weiterziehen in ein anderes Land, das sei kein Problem. Ich habe ja nichts verbrochen, will aber nicht in einem Land leben in dem Ich geschlagen und an den Krieg erinnert werde. Meine Verwandten hier können mir auch helfen. In Rumänien habe ich Angst wieder inhaftiert zu werden.

F: Möchten Sie zu den Ihnen ausgefolgten aktuellen Feststellungen zur Lage der Asylwerber in Rumänien eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich habe versucht etwas zu übersetzen aber es nicht verstanden. Nachgefragt war ich nicht bei der Rechtsberatung, es gibt dort aber Beratungsmöglichkeiten gibt.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich möchte verstehen um was es heute ging. (dem AW wird neuerlich die Zuständigkeit von Rumänien für sein Asylverfahren erklärt)

Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen?

A: Frage nicht gestellt RB nicht anwesend.

F: Sind Sie bereit freiwillig nach Rumänien zurückzukehren?

A: Sicher nicht. Es ist schlimm dort.

(…)“

Der BF legte Unterlagen aus Ungarn vor.

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde den BF ein Rechtsberater gemäß
§ 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 (gültiger Aufenthaltstitel) Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien und zur Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid, wie folgt, wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Letzte Änderung: 18.08.2021

Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie verhängte der Präsident am 16. März 2020 den Ausnahmezustand (EASO 2.6.2020). Die Grenzschutzagentur wurde verstärkt und die Maßnahmen zur Verhinderung "illegaler" Migration verschärft. Darüber hinaus erließ die Regierung entsprechende Verordnungen, in denen die Notstandsmaßnahmen festgelegt wurden. Unter anderem wurde die vorübergehende Beschränkung der Einreise von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen verfügt. Der aufgrund der Pandemie verhängte Ausnahmezustand wurde wiederholt verlängert (ECRE 28.5.2020). Währenddessen wurden die Registrierung mit Ausnahme der Aktivitäten im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz und auf Zugang zu einem neuen Asylverfahren ebenso wie das Dublin-Verfahren und die Verfahren zur Familienzusammenführung weitgehend ausgesetzt (ECRE 7.12.2020; vgl. ECRE 28.5.2020). Laut Jesuit Refugee Service (JRS) wurden Rückführungsverfahren ausgesetzt oder gestrichen (ECRE 28.5.2020).

Nach der zweiten Covid-Welle wurde versucht, den Asylbetrieb durch die Implementierung umfassender Präventivmaßnahmen (Tragen von Masken; hygienische Maßnahmen; Abstandsregeln etc.) weitgehend aufrechtzuerhalten (EASO 7.12.2020). Anhörungen wurden inzwischen – ebenso wie Überstellungen - unter Berücksichtigung entsprechender gesundheitlicher Vorsorgemaßnahmen in beschränkter Form wieder aufgenommen (AIDA 30.4.2021).

Nach derzeitigem Stand gilt bis zum 9. September 2021 weiterhin der Ausnahmezustand, wobei eine weitere Verlängerung nicht ausgeschlossen ist. Die Regierung hat - abhängig von der jeweiligen Höhe der Inzidenz - in den betroffenen Ortschaften stufenweise Maßnahmen beschlossen. Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen (AA 16.8.2021).

Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO "Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat" eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl. AIDA 30.4.2021).

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns- Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren.

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (16.8.2021): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822, Zugriff 16.8.2021

?        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021

?        EASO European Asylum Support Office (7.12.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://easo.europa.eu/sites/default/files/publications/COVID-19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20reception%20systems-December-2020_new.pdf, Zugriff 13.8.2021

?        EASO European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 12.8.2021

?        ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): Information Sheet 7 Decembre 2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 16.8.2021

?        ECRE - European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): Information Sheet 28 May 2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 17.11.2020

?        IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 18.08.2021

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 30.3.2021; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 30.4.2021). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:

(AIDA 30.4.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 gab es insgesamt 6.158 Asylanträge, wovon 91,5% auf Männer, 8,4% auf Frauen, 25,4% auf Kinder und 15,9% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Irak (AIDA 30.4.2021). Während die meisten EU-Staaten 2020 weniger Asylanträge zu verzeichnen hatten als im Jahr zuvor, widersetzten sich die Länder entlang der Balkanroute diesem Trend, wobei der Anstieg in Rumänien (+3.565, +138%) sowohl absolut als auch relativ gesehen der größte unter den EU-Ländern war (EASO 2021).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 9.8.2021

?        EASO - European Asylum Support Office (2021): EASO Asylum Report 2021, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Asylum-Report-2021.pdf, Zugriff 13.8.2021

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 6.8.2021

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 6.8.2021

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 6.8.2021

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 6.8.2021

?        USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 11.8.2021

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 18.08.2021

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab (AIDA 30.4.2021; vgl. IGI 2021).
Hierbei gilt Folgendes:

?        Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt (AIDA 30.4.2021).

?        Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, kann er, sofern er das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortsetzen, sondern muss einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).

?        Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt der Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).

?        Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt wurden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, wonach auf Haft verzichtet wird, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 30.9.2020).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report – Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 10.8.2021

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration (2021): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 10.8.2021

?        VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 18.08.2021

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 30.4.2021).

Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021

?        USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 13.8.2021

Versorgung

Letzte Änderung: 18.08.2021

Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und nach dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2 EUR, Anm.)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20 EUR, Anm.) im Winter und 67 Lei (13 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,2 EUR)/Person/Tag gewährt. Der monatliche Zuschuss beträgt somit insgesamt knapp über 100 EUR (IGI o.D.g; vgl. VB 30.9.2020, AIDA 30.4.2021).

Somit sind Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung Staatsangehörigen gegenüber in etwa gleich gestellt (AIDA 30.4.2021).

Auch haben Asylwerber - nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Einreichung des Asylantrags - unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt (IGI o.D.g). Allerdings bestehen in der Praxis oftmals Probleme, legale Arbeit zu finden; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aufgrund der Zurückhaltung zahlreicher Arbeitgeber, Flüchtlinge anzustellen (USDOS 30.3.2021).

Kinder von Asylwerbern erhalten vom Staat unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsangehörige entsprechende Beihilfen für Minderjährige (IGI o.D.g).

Auch verschiedene NGOs bieten Unterstützungsleistungen an. Das von AidRom durchgeführte Projekt "A.C.A.S.A. - Complex Social Assistance for Asylum Seekers" zielt darauf ab, Asylwerber über gesetzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf den Arbeitsmarkt, das Bildungssystem, das Sozialversicherungssystem usw. zu informieren sowie entsprechende soziale und rechtliche Beratung anzubieten und damit den Zugang zu den verfügbaren öffentlichen Diensten zu erleichtern und soziale Integration durch soziokulturelle, Bildungs- und Freizeitaktivitäten und die Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen zu unterstützen. Auch materielle Hilfe wird gewährt (AIDRom o.D.b).

Das "Jesuit Refugee Service" (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten. Die meisten Aktivitäten richten sich direkt an die Begünstigten, d. h. an mindestens 3 000 Personen pro Jahr, und umfassen Rechtsbeistand und -vertretung, soziale Beratung, materielle Unterstützung und Unterbringung, medizinische Versorgung sowie kulturelle und Bildungsaktivitäten (JRS o.D.).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 16.8.2021

?        AIDRom (o.D.b): A.C.A.S.A. - Complex social assistance for asylum applicants, http://aidrom.ro/english/index.php/portfolio/a-c-a-s-a-complex-social-assistance-for-asylum-applicants/, Zugriff 16.8.2021

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 16.8.2021

?        JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 16.8.2021

?        USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 16.8.2021

?        VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail

Unterbringung

Letzte Änderung: 18.08.2021

Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und nach dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021).

Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit insgesamt 1.100 Unterbringungsplätzen (AIDA 30.4.2021). Zusätzlich betreibt AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms in Timi?oara und in Bukarest zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (insbesondere Alleinerziehende mit Kindern) mit insgesamt 33 Plätzen. (AIDA 30.4.2021; vgl. AIDRom o.D.c).

Asylwerber können auch die Unterbringung in einer Privatunterkunft auf eigene Kosten beantragen. In diesem Fall müssen sie dem Generalinspektorat für Immigration (IGI-DAI) einen entsprechenden Mietvertrag vorlegen (AIDA 30.4.2021).

Die Aufnahmezentren erfüllen grundsätzlich die Standards von EU und UNHCR und sind auch für die Nahrungszubereitung entsprechend mit geeigneten Küchen ausgestattet (VB 30.09.2020; vgl. AIDA 30.4.2021).

Wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen, wird versucht, Familien während des Asylverfahrens möglichst gemeinsam und von anderen Asylwerbern getrennt unterzubringen. Andernfalls werden alleinstehende Frauen mit alleinerziehenden Müttern mit Kindern und alleinstehende Männer zusammen mit alleinerziehenden Männern untergebracht (AIDA 30.4.2021).

Asylwerber, die in den genannten Aufnahmezentren untergebracht sind, haben Zugang zu sozialer Unterstützung, kulturellen Aktivitäten und kultureller Orientierung. Sozial- und Gemeindearbeiter in den Zentren organisieren verschiedene Aktivitäten für Erwachsene und Minderjährige (AIDA 30.4.2021).

Der Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen Aufnahmezentren vertreten (AIDA 30.4.2021). Darüber hinaus betreibt die Organisation zwei Integrationszentren in Galati und Constanta. Auch führt JRS regelmäßige Besuche an den Grenzen und auf den internationalen Flughäfen durch und bietet Geduldeten Unterbringung und soziale Dienste an (JRS o.D.).

Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns widerspiegeln. In Giurgiu, R?d?u?i und Timi?oara wird über Ungeziefer, den schlechten Zustand der Matratzen und zum Teil auch über längst überfällige Sanierungsarbeiten insbesondere von Küchen und Sanitäranlagen berichtet, wenngleich in den vergangenen Jahren einige Reparaturen und Verbesserungen vorgenommen wurden. Vor allem in Timi?oara sind die hygienischen Zustände schlecht (AIDA 30.4.2021).

Die Aufnahmezentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Zentrum in ein anderes verlegt werden, wobei gegen eine solche Verlegung keine Beschwerde zulässig ist. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten die Unterkunft in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 30.4.2021).

Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 30.4.2021; vgl. VB 30.9.2020).

In Arad und Otopeni gibt es zwei Schubhaftzentren mit insgesamt 274 Plätzen (AIDA 30.4.2021). Die Insassen dieser beiden Zentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 30.09.2020). Das Jesuit Refugee Service (JRS) ist in den beiden Zentren aktiv (JRS o.D.).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021

?        AIDRom - Ecumenical Asociation of churches from Romania (o.D.c): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 16.8.2021

?        JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 16.8.2021

?        VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 18.08.2021

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 30.4.2021).

Mit dem Erhalt einer persönliche Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner (AIDA 30.4.2021).

In Giurgiu gibt es nach Angaben des Leiters einen Arzt, eine Krankenschwester und einen Psychologen. In R?d?u?i besteht eine Betreuung durch einen Arzt und zwei im Jahr 2020 eingestellte medizinische Assistenten. Weiters wurde ein Arzt als Dienstleister unter Vertrag genommen, und ein Arzt der Stiftung IKAR wurde eingestellt. Die Asylwerber werden einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Der Dolmetscher wird in dieser Phase nicht immer hinzugezogen (AIDA 30.4.2021).

Im Aufnahmezentrum Timi?oara ist ein Arzt auf Teilzeitbasis (11 bis 15 Uhr) anwesend; zwei Krankenschwestern, die in acht-Stunden-Schichten arbeiten, werden von IGI-DAI gestellt (AIDA 30.4.2021).

Das Aufnahmezentrum Bukarest verfügte 2020 über zwei medizinische Assistenten und einen Arzt sowie einen Psychologen. Im Falle medizinischer Probleme werden die Asylwerber an die Krankenhäuser des Innenministeriums überwiesen. Die Untersuchung erfolgt ohne Hilfe eines Dolmetschers (AIDA 30.4.2021).

Gala?i: Es gibt einen Arzt, eine Krankenschwester und eine Psychologin in Vollzeit. Der Arzt und die Krankenschwester führen die medizinischen Untersuchungen durch, wiederum meistens ohne Dolmetscher.

?omcuta Mare: Die medizinische Untersuchung wird von einem Arzt des IGI-DAI durchgeführt. Wenn der Dolmetscher von IGI-DAI zu diesem Zeitpunkt nicht im Zentrum ist, wird jemand aus der Gemeinde für Übersetzungen herangezogen (AIDA 30.4.2021).

Die ICAR Foundation bietet in Partnerschaft mit AIDRom zusätzlich medizinische Dienstleistungen für Asylsuchende an, die über das nationale Programm AMIF finanziert werden. So führt ICAR beispielsweise bis 25. September 2021 das Projekt "Krankenversicherung für Asylwerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen Asylsuchende medizinisch versorgt und spezialisierte psychologische Hilfe und Beratung erhalten (AIDA 30.4.2021).

ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 30.4.2021). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).

Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO "Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat" eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl. AIDA 30.4.2021).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021

?        ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 15.8.2021

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 13.8.2021

?        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.8.2021

?        IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021

Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage identitätsbezeugender Unterlagen nicht festgestellt werden könne. Aus dem Antwortschreiben der rumänischen Behörden ergebe sich, dass der BF unter einen anderen Namen in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Rumänien einer Übernahme des BF ausdrücklich gemäß
Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt habe. Da im Fall aufgrund der Zustimmung Rumäniens gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO davon auszugehen sei, dass der BF in Rumänien noch keinen Antrag gestellt habe, Rumänien sich aber bereit erklärt habe, den in Österreich gestellten Antrag zu prüfen, bestehe für den BF somit das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum sowie kostenlose medizinische Versorgung. Die vom BF angeführten in Österreich wohnhaften Verwandten (Cousins, Cousine) würden mit deren Familien bereits seit mehreren Jahren (teilweise seit 2014 bzw. 2015) in Österreich leben. Dass vor deren Ausreise aus dem Herkunftsstaat ein besonders enges Familienverhältnis bestanden habe, habe der BF nicht angeführt. Zudem habe ein solches nun bereits über mehrere Jahre hinweg nicht bestanden und bestehe auch aktuell nicht. Dass der BF aktuell unterstützt werden würde, habe er zudem nicht angeführt. Weiters sei anzuführen, dass es diesen Unterstützer mittels Banküberweisung/Bargeldtransfer ohne weiteres auch möglich sei, den BF während seines Aufenthaltes im Asylverfahren in Rumänien ebenfalls zu unterstützen. Darüber hinaus habe der BF keine familiären oder privaten Bindungen im Inland angegeben. Konkret zu Rumänien habe der BF in der Erstbefragung am 29.08.2021 keinerlei Angaben getätigt. Vielmehr habe er den dortigen Aufenthalt, Behördenkontakte und auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels wissentlich verschwiegen und so – seine Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren ignorierend - versucht die Behörde über diesen Sachverhalt im Dunkeln zu lassen. Von diesem Sachverhalt habe die Behörde einzig durch die seitens der rumänischen Behörden am 20.03.2021 erfolgte fremdenrechtliche erkennungsdienstliche Behandlung und der aus diesem Grund eingeleiteten Konsultationen mit Rumänien Kenntnis erlangt. Im Parteiengehör vom 05.11.2021 habe der BF jedoch erneut von einem Mitgliedsstaat einen Aufenthaltstitel erhalten zu haben. Er habe angegeben, von Ungarn nach Rumänien überstellt worden zu sein. Einen Asylantrag hätte er dort nicht gestellt. Die Umstände seien schlimm gewesen. Der BF sei geschlagen worden und habe keinen Asylantrag stellen wollen. Eine medizinische Behandlung habe er nicht erhalten. Ein Arzt habe den BF jedoch zur Asylantragsstellung geraten, was er aber nicht gemacht habe. Auch das Essen sei schlecht gewesen, der BF habe aber - zu für ihn als überteuert empfundenen Preisen – die Möglichkeit gehabt sich anderweitig zu versorgen. Der BF sei inhaftiert gewesen. Grund für die Inhaftierung sei gewesen, dass der BF illegal eingereist sei und keinen Asylantrag gestellt habe. Einen Aufenthaltstitel habe er nicht erhalten, jedoch eine „Terroration“ (phon.) die es den BF ermöglicht habe weiter ins Ausland zu gehen. Während der fünf Monate Haft habe man den BF psychisch unter Druck gesetzt, mit dem Ziel den BF zu einer Asylantragsstellung zu zwingen. Der BF habe jedoch keinen Antrag gestellt, da ihn die Rumänen gleich behandelt hätten wie die syrischen Militärs. Eine nachvollziehbare Begründung, warum ein Land den BF dazu zwingen sollte einen Asylantrag zu stellen, habe er nicht vorbringen können.

Angeführt wurde vom BFA, dass der BF in der Erstbefragung die später im Parteiengehör behaupteten Übergriffe durch rumänisch Polizeibeamte sowie die aus seiner subjektiven Sicht mangelhafte medizinische und sonstige Versorgung mit keinem einzigen Wort angeführt habe. Gegensätzlich dazu habe er dies mehr als zwei Monate später im Parteiengehör sehr wortreich geschildert. Zudem habe er Unterlagen zum fremdenrechtlichen Verfahren in Rumänien vorgelegt, die dem BF jedoch bereits zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung bereits zur Verfügung gestanden hätten und die er somit bereits damals hätte vorlegen können. Zu diesen Unterlagen sei anzuführen, dass es sich hier um Unterlagen zur fremdenrechtlichen Haft/Schubhaft handle, aus denen hervorgehe, dass die erstinstanzliche Behörde diese Haft angeordnet habe, es weiters eine Beschwerdemöglichkeit/Anhörung gegeben habe und es auch zu einer gerichtlichen Prüfung der Haft in 2. Instanz gekommen sei. Die weiteren Unterlagen würden Ein- und Auszahlung zu den anlässlich der Haft sichergestellten Bargeldbeträgen belegen. Die Durchführung eines rechtsstaatlichen fremdenrechtlichen Verfahrens durch die rumänischen Behörden sei somit unstrittig dokumentiert. Der BF habe den von ihm behaupteten Übergriff durch rumänische Polizeibeamte in Rumänien zur Anzeige bringen können. Obwohl er in einer staatlichen Haftanstalt untergebracht worden sei und damit Versorgung und Zugang zu staatlichen Stellen bzw. Nichtregierungsorganisationen (Beschwerdemöglichkeit) zur Verfügung gestanden hätten, habe er diese Möglichkeiten nicht genutzt. Und es offenbar auch trotz Anratens eines Arztes vorgezogen sich nicht mit einem Asylgesuch an die rumänischen Behörden zu wenden.

Auch sein Vorbringen, er sei nicht medizinisch versorgt worden, sei durch seine eigenen Angaben widerlegt worden. So führe er doch an, ein Arzt habe ihn zur Asylantragstellung geraten, was er jedoch ausgeschlagen habe. Es stehe somit fest, dass es stets sein Ziel gewesen sei, in Rumänien jegliche weiteren Behördenkontakte zu vermeiden und seine unrechtmäßigen Reisebewegungen fortzusetzen. Sein Vorbringen diesbezüglich erscheine daher als nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft als dass eine Misshandlung, Verfolgung oder unmenschliche Behandlung in Rumänien angenommen werden könne.

Vom BFA konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bei seiner Überstellung nach Rumänien einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es seien weder schützenswerte familiäre noch besonders ausgeprägte private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen auf das Vorbringen des BF verwiesen wurde. Beantragt wurden insbesondere die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Feststellung, dass Österreich zuständig sei für das Verfahren betreffend den BF. Eine Zuständigkeit Rumäniens wäre nicht anzunehmen gewesen. In der Beweiswürdigung würden sich nur generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Rumänien finden. Es sei nicht verständlich, weshalb der BF keinen Zugang zu Rechtsberatung erhalten habe und bei der Einvernahme kein Rechtsberater anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Angaben getätigt, die zumindest bei Wahrheitsunterstellung jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte gem. Art 2 und 3 EMRK indizieren würden. Festzustellen wäre gewesen, dass der Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen habe. Dem Beschwerdeführer sei es - abgesehen von seinem eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache - bereits gelungen ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihm bei seiner weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.

Betreffend den BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“ (erkennungsdienstliche Behandlung) zu Rumänien vom 20.03.2021 vor.

Es wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Rumänien am 31.08.2021 gestellt.

Mit Schreiben vom 20.10.2021 wurde von Seiten der rumänischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt, dass diese der Aufnahme des BF ausdrücklich gem. Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zustimmen. Es wurde angegeben, dass der BF bei der Asylantragstellung in Rumänien einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben hatte. Weiters teilten die rumänischen Behörden mit, dass der BF in Rumänien einen Aufenthaltstitelt „Residence document“ gültig bis 16.10.2021 erhalten hatte.

Mit Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG, datiert mit 29.08.2021, vom BF nachweislich übernommen am 29.08.2021, wurde dem BF mitgeteilt, dass Konsultationen mit Rumänien in Form einer Anfrage geführt werden und die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen im Verfahren des BF nicht gilt.

Dem BF wurde eine mit 27.10.2021 datierte und am selben Tag nachweislich übernommene Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG zugestellt. Der BF wurde damit informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da Rumänien zuständiger Dublinstaat für dessen Verfahren sei und dass die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens im gegenständlichen Fall nicht gelte. Zudem wurde er über seine Meldeverpflichtung informiert.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Der BF hat nicht in substantiierter Weise dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der BF behauptete bei seiner Einvernahme vor dem BFA, keine schwere oder lebensbedrohende Erkrankungen, welche der Überstellung des BF nach Rumänien entgegenstehen, können somit nicht festgestellt werden.

Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Rumänien.

Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

In Österreich leben Cousins des BF, es konnte jedoch zu diesen in Österreich lebenden Verwandten des BF keine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität festgestellt werden.

Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte von einer entscheidungswesentlichen Intensität wurden vom erst seit wenigen Wochen in Österreich aufhältigen BF nicht ins Treffen geführt. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts ihres bisher kurzen Aufenthalts in Österreich auch nicht zu erwarten.

Im vorliegenden Fall stellt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden ist, keinen schweren Verfahrensfehler dar, da dies nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich nur im Zulassungsverfahren vorgesehen ist, der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz jedoch mit dem erfolgten Ablauf der 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zum Verfahren zugelassen war, was dem BF mit Mitteilung vom 29.08.2021 auch nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. dazu weitere Ausführungen am Ende der rechtlichen Ausführungen).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF inklusive der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“ zu Rumänien ergibt sich aus der Aktenlage.

Die Feststellung hinsichtlich des Aufnahmeersuchen seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Rumänien und der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Rumäniens gemäß
Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO samt Information, dass der BF in Rumänien einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben hatte und er in Rumänien ein Aufenthaltstitelt „Residence document“ gültig bis 16.10.2021 erhalten hatte, beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren. Diesem wurden seitens des BF nicht in substantiierter Weise widersprochen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht substantiiert vorgebracht. Insbesondere hatte der BF keine gleichbleibenden und glaubhaften Angaben zu seinen Aufenthalten in den Mitgliedstaaten vor seiner Einreise nach Österreich getätigt, zunächst sogar entgegen der Auskunft der rumänischen Behörden behauptet, nie in Rumänien gewesen zu sein und dadurch, dass er einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben hatte, seine Bereitschaft, Falschangaben vor Behörden zu tätigen, klar zum Ausdruck gebracht.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhalt mit der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf dessen Angaben, wobei keine außergewöhnlichen Beschwerden behaupteten wurden und keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden.

Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen bzw. zwischenzeitig allenfalls wieder aufgenommene Überstellungen aufgrund der Pandemiesituation zum Teil nach wie vor Einschränkungen unterworfen sind. Die Mitgliedstaaten stehen diesbez

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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