TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/7 W196 1262415-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2021
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Entscheidungsdatum

07.12.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W196 1262415-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2021, Zl.: 750873906/14801330, zu Recht erkannt:

A)

I.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. wird XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzughörigkeit und reiste als damals Minderjähriger gemeinsam mit zwei Schwestern und seiner Mutter nach Österreich und stellte am 15.06.2005 vertreten durch diese eine Asylantrag.

Infolge der Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17.11.2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 27.11.2007, GZ. 262.415/2/8E-VII/22/06, zwar nicht Asyl gewährt, jedoch ausgesprochen, dass gemäß §§ 8 und 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 8, 15 Abs. 3 AsylG erteilt. Dabei ging der UBAS davon aus, dass dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen seiner Mutter, welcher mit Bescheid des UBAS vom 21.11.2007, GZ. 262.413/4/12E-VIII/22/06, bereit zuvor Refoulementschutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG gewährt worden war, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG derselbe Schutz zu erteilen war. Hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers legte der UBAS dabei zu Grunde, dass ihr vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als alleinstehender Frau mit drei minderjährigen Kindern ohne Schutzalternative außerhalb Tschetscheniens in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes (Posttraumatische Belastungsstörung) Refoulementschutz zu erteilen war.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2011, Zl. 2011/23/0089 bis 0092-6, wurde der Bescheid des UBAS hinsichtlich der Asylfrage behoben.

Über die jeweiligen Anträge des Beschwerdeführers wurden ihm fortlaufend befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 erteilt. Dabei ging die Behörde vom unveränderten Vorliegen der Voraussetzungen aus.

Zu seinem Verlängerungsantrag vom 06.02.2017 wurde ihm ein Parteiengehör mit Schreiben des BFA vom 28.02.2017 zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes infolge wiederholter Straftaten des Beschwerdeführers übermittelt, wozu er am 16.03.2017 schriftlich Stellung nahm.

Hierauf wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 der dem Beschwerdeführer mit Bescheid (des UBAS) vom 27.11.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, ihm gemäß § 9 Abs.4 AslyG die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, jedoch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Dabei ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seiner mehrmaligen Verurteilungen zu insgesamt 4 ½ Jahren Haft die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 erfüllt habe. Sein Aufenthalt sei gemäß § 46a Abs.1 Z 2FPG geduldet.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2017, Zl. W237 1262415-3/2E, gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246-9, die Entscheidung des BVwG aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2018, W237 1262415-3/28E, der angefochtene Bescheid des BFA ersatzlos behoben, weil der Beschwerdeführer beim BVwG glaubhaft vorgebracht hatte, mit seiner kriminellen Laufbahn als Jugendlicher abgeschlossen zu haben.

Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2018 wurde ihm anschließend die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2018 weiterhin erteilt. Gleichzeitig wurde er über die Möglichkeit der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG „Daueraufenthalt-EU“ informiert.

Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 15.11.2018 eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2020 erteilt.

2. Am 03.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.

Hiezu wurde ihm mit Schreiben des BFA vom 18.11.2020 erneut ein Parteiengehör eingeräumt und die Beantwortung eines Fragenkatalogs zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie Nachweise zur Integration erbeten.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 27.11.2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

Nach dem Aktenvermerk des BFA vom 01.12.2020 hat die Mutter des Beschwerdeführers einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erhalten. Mit Bescheid des BFA vom 02.07.2019 erfolgte die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2020 beim BFA gab der Beschwerdeführer auf Deutsch an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Dokumente der Russischen Föderation besitze er nicht. In Österreich absolviere er aktuell bis 2022 eine Ausbildung zum Hotel – und Gastgewerbeassistenten. Er sei gesund und nehme keine Medikamente, brauche auch keinen Arzt. Er habe jeden Winter einen Hautausschlag, welcher ihn bei der Ausbildung oder Arbeit aber nicht behindere. Derzeit wohne er bei seiner Mutter - gemeinsam mit seinen beiden Schwestern auf ca. 45 m². Er habe sich zuletzt nicht außerhalb Österreichs aufgehalten. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch eine AMS-Unterstützung für seine Ausbildung. Er habe bereits eine Vorstrafe wegen schwerem Raub. Mit 15 sei er verurteilt und mit 18 entlassen worden. Seine Bewährungshilfe sei im August dieses Jahres abgelaufen. Auf die Frage nach Kontakten zur Familie im Herkunftsstaat brachte er vor, den Kontakt zu seinem Vater im Alter von 13 Jahren abgebrochen zu haben, weil dieser ihn habe entführen wollen. In Österreich sei er in keiner Organisation oder Vereinen als Mitglied eingetragen. Pandemiebedingt habe er einen Aufenthaltstitel noch nicht beantragt. Zur Frage, ob er sein Leben selbständig organisieren könne, gab er an, Entscheidungen treffen und auch verfolgen zu können. Mit den Sitten und Gebräuchen der tschetschenisch geprägten Gesellschaft sei er nicht vertraut, er sei hier aufgewachsen. In Zukunft würde er in Österreich gerne eine ordentliche Ausbildung absolvieren und einen guten Beruf, Familie und Kinder haben und wenn möglich, Designmanagement studieren. Er wurde nochmals darauf hingewiesen, dass ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich subsidiärem Schutz eingeleitet werde und ihm die Vorlage einer Bestätigung zum gestellten Antrag auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels binnen eines Monats aufgetragen. Der Beschwerdeführer legte ein Duplikat seiner tschetschenischen Geburtsurkunde vom 16.11.2004 vor, einen Lebenslauf vom September 2020 und eine Meldebestätigung vom 08.09.2020.

Mit Bescheid des LH für XXXX vom 27.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG (int.Schutzberechtigte)“ nach § 11 Abs. 2 Z 1, 4iVm Abs. 5 und Z 2 NAG abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer I. infolge seiner Straftaten und einer ungünstigen Gefahrenprognose eine Störung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung darstellen werde, II. nicht über das gemäß § 11 Abs. 5 NAG erforderliche Mindesteinkommen von 1.000,48 € monatlich verfüge und auch den ASVG-Richtsatz des § 293 unterschreite, weshalb von einer künftigen Belastung einer Gebietskörperschaft ausgegangen wurde, III. sei die ihm zur Verfügung stehende Wohnfläche nicht als ortsüblich anzusehen und ergebe eine Abwägung nach Art. 8 EMRK eine Entscheidung zu seinem Nachteil, zumal er als subsidiär Schutzberechtigter ohnehin über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge.

3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.09.2021 wurde der, dem Beschwerdeführer mit Bescheid des UBAS vom 27.11.2007 gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten,von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm mit Bescheid vom 15.11.2018 (zuletzt) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der Mutter des Beschwerdeführers durch die geänderte Lage im Herkunftsstaat der Status der subsidiär Schutzberechtigten bereits aberkannt worden sei und für den Beschwerdeführer nach der Verlängerung bis 19.11.2020 ein Schutzbedürfnis ebenfalls nicht mehr vorliege. Eine Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, auch nicht, dass er im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht nach Art 2 und 3 EMRK gefährdet wäre. Er verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sei arbeitsfähig und in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er sei in einer tschetschenischen „Community“ aufgewachsen, spreche Tschetschenisch als Muttersprache. Er spreche auch Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, sei ledig und gesund und habe keine Kinder. Er sei mehrmals rechtskräftig vorbestraft. Ein Daueraufenthaltstitel-EU sei ihm nicht erteilt worden. In sein Privat- und Familienleben werde angesichts seiner Volljährigkeit und seines Familienstandes nicht eingegriffen. Eine nachhaltige Integration habe schon angesichts seiner Verurteilungen nicht festgestellt werden können. Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde rechtlich ausgeführt, dass sich die Lage in der Russischen Föderation seit der Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. der befristeten Aufenthaltsberechtigung entscheidend verbessert habe und damit die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben seien. Weder die Sicherheitslage noch die Versorgungslage stellten eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein werde, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, zumal er dort noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, welche ihn zumindest anfänglich unterstützen könnten (Unterkunft, Versorgung). Seiner Mutter sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten bereits aberkannt worden, womit im Familienverfahren die Voraussetzungen dafür nicht weitergegeben und dieser gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen seien. Nach § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sei demgemäß auf die Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 lägen ebenso nicht vor. Da er alleinstehend sei, liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK vor. Auch könne ein schützenswertes Privatleben in seinem Fall nicht festgestellt werden. Wegen wiederholter Haftstrafen sei eine erfolgreiche Integration in Frage zu stellen gewesen. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente werde durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus werde das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen sei (VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045; 19.11.2003, 2002/221/0181). Es sei keine besonders ausgeprägte Integration im Bundesgebiet hervorgekommen. Der Beschwerdeführer spreche nach wie vor die Muttersprache und verfüge mit allergrößter Wahrscheinlichkeit dort über Verwandte. Als gesunden und arbeitsfähigem jungen Mann sei ihm eine Reintegration in Tschetschenien möglich, zumal er (auch dort) mit finanzieller Unterstützung seiner in Österreich aufhältigen Mutter und Schwester sehr wahrscheinlich rechnen könne. Seine Ausweisung sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht unzulässig. Mangels Vorliegens von Gründen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei die Abschiebung in die Russische Föderation auch zulässig. Da Gründe im Sinne von § 55 Abs. 1 bis 3 FPG nicht hervorgekommen oder geltend gemacht wurden, betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Vertreter mit Schriftsatz vom 15.11.2021 gegen die Spruchpunkte I. bis V. Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nach zitierten Berichten zur Menschenrechtslage und zur Rückkehr eindeutig nicht von einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Heimatland auszugehen sei, außerdem verfüge er über keine Verwandten dort, weshalb er auf keinerlei Unterstützung zählen könne, was ihn in eine äußerst aussichtslose Situation bringen und das Leben kosten würde. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich eindeutig inzwischen in Österreich, er spreche gut Deutsch und mache eine Ausbildung zum Koch. Gleichzeitig sei er als Hotel und Gastgewerbeassistent beschäftigt. Außerdem habe er seit einiger Zeit eine Lebensgefährtin, mit welcher er traditionell verheiratet sei und bei welcher er mit dem gemeinsamen Sohn lebe. Dies habe die Behörde trotz seiner Informationen im Mai 2021 nicht berücksichtigt. Diese Entscheidung greife daher massiv in sein Privat- und Familienleben ein und beeinträchtige den Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfreiheit. Beantragt wurde ua. eine mündliche Verhandlung zur Erörterung des aktuellen Privat- und Familienlebens. Beigelegt waren neben einer Vollmacht, ein Vaterschaftsanerkenntnis, eine Geburtsurkunde, zwei Fotos, Feedback Formular, diverse Bestätigungen, Lebenslauf, diverse Empfehlungsschreiben per E-Mail, E-Mail-Korrespondenz mit dem BFA.

Nach der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde vom 20.09.2021 wurde die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , und seiner usbekischen Lebensgefährtin XXXX am XXXX in XXXX geboren und besitzt nach dem Vaterschaftsanerkenntnis des Beschwerdeführers vom 20.09.2021 sowie ihre Mutter die usbekische Staatsangehörigkeit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, beinhaltend die schriftliche Stellungnahme sowie die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA, die Beschwerde samt vorgelegten Integrationsbelegen sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Strafregister.

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppezugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Er reiste als etwa 6-Jähriger gemeinsam mit seinen beiden Schwestern und seiner Mutter ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er zum Asylantrag vom 15.06.2005 mit Bescheid des UBAS vom 27.11.2007 Refoulementschutz samt befristeter Aufenthaltsberechtigung im Familienverfahren abgeleitet von seiner Mutter erhielt. Dem lag zu Grunde, dass diese als alleinstehende Frau mit drei minderjährigen Kindern infolge ihrer gesundheitlichen Situation vor dem Hintergrund der damaligen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat mit Bescheid des UBAS vom 21.11.2007 Refoulementschutz gewährt worden war. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer zu seinen Anträgen auf Verlängerung zuletzt bis zum 19.11.2020 infolge der weiterhin vorgelegenen Voraussetzungen befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits mehrfach straffällig:

-Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 08.09.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 146 StGB, §§ 142 (1), 143 2.Fall StGB, § 142 (1) StGB und § 15, § 269 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe (Jugendstraftat) verurteilt.

- Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 22.10.2014 wurde er gemäß § 133 (1) StGB, § 105 (1) StGB, § 15 StGB, § 142 (1) StGB, §§ 142 (1), 143 2.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Zusatzstrafe zur ersten Verurteilung, Jugendstraftat) verurteilt. Am 19.01.2015 wurde der Beschwerdeführer zunächst bedingt auf die Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe aus der Haft entlassen bis zum Widerruf der bedingten Entlassung und zum Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe mit Urteil vom 29.07.2015.

- Mit rechtskräftigen Urteil eines LG vom 29.07.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut gemäß § 142 (1) StGB, § 15 StGB, § 105 (1) StGB, §§ 142 (1), 143 2.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Jugendstraftat) verurteilt. Am 16.08.2017 wurde er bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe entlassen und mit Urteil vom 02.11.2020 endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Nachdem seiner Mutter der „Daueraufenthaltstitel EU“ nach dem NAG erteilt wurde, erfolgte die Aberkennung ihres Status der subsidiär Schutzberechtigten mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 02.07.2019.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2021 auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels nach dem NAG wurde jedoch mit Bescheid des LH XXXX vom 27.04.2021 abgewiesen.

Der BF ist seit nunmehr 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Infolge seiner Straffälligkeit war ein Aberkennungsverfahren einzuleiten (§ 9 Abs. 3 AsylG 2005).

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet als Jugendlicher bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Während seiner 5-jährigen Bewährungsfrist ist er nicht mehr straffällig geworden, sondern absolviert mit Unterstützung des AMS derzeit eine Berufsausbildung als Hotel—und Gastgewerbeassistent, welche er voraussichtlich im April 2022 abschließen wird können. Er geht daneben seit Mai 2021 einer geringfügigen Beschäftigung mit 12 Wochenstunden nach.

Er verfügt über einen österreichischen Pflichtschulabschluss vom 08.06.2017 und hat dementsprechend gute Deutsch- und auch Englischkenntnisse. Dem Berufsschuljahreszeugnis für die erste Fachklasse vom 30.06.2017 im Lehrberuf „Restaurantfachmann“ sind neben sehr guten berufsbezogenen Französisch-Kenntnissen auch sehr gute Fachkenntnisse zu entnehmen.

In Österreich leben seine dauernd aufenthaltsberechtigte Mutter sowie seine beiden Schwestern.

Seit September 2021 hat er eine außerdem eine Lebensgefährtin und eine gemeinsame Tochter, jeweils mit usbekischer Staatsangehörigkeit in Österreich. Diese sind aktuell als subsidiär Schutzberechtigte bzw. Asylwerberin in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist zwar nicht ehrenamtlich tätig oder Mitglied von Vereinen oder Organisationen, hat aber einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Bekanntenkreis in Österreich erlangt. Besondere Freundschaften etwa zu Österreichern hat er jedoch nicht angegeben.

Er spricht neben seiner Muttersprache Tschetschenisch auch noch etwas Russisch. Seine Großmutter lebt noch im Herkunftsstaat. Zu seinem ebenfalls dort aufhältigen Vater hat er jedoch den Kontakt abgebrochen. Weitere familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sind nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer leidet im Entscheidungszeitpunkt an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Es wurden weder Befunde in Vorlage gebracht noch die derzeitige Notwendigkeit von Medikamenten ins Treffen geführt. Er gehört als junger und im Wesentlichen gesunder Mann auch keiner von Covid-19 besonders betroffenen Personengruppe an.

Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.

Am 03.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer abermals die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden, im Folgenden wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat (dem angefochtenen Bescheid entnommen):

Covid-19-Situation

Letzte Änderung: 18.05.2021

Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA

15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO (

https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für

Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen,

medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen

sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Region und ändern sich laufend

(WKO 9.3.2021; vgl. AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche

Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021).

Die regierungseigene Covid-19-Homepage gibt Auskunft über die vom russischen Gesundheitsministerium empfohlenen

Covid-19-Medikamente, nämlich Favipiravir, Hydroxychloroquin, Mefloquin, Azithromycin, Lopinavir/Ritonavir,

rekombinantes Interferon-beta-1b und Interferonalpha, Umifenovir, Tocilizumab, Sarilumab, Olokizumab, Canakinumab,

Baricitinib und Tofacitinib. Der in Moskau entwickelte Covid-19-Krankenhausbehandlungsstandard umfasst folgende vier

Komponenten: Antivirale Therapie, Antithrombose-Medikation, Sauerstoffmangelbehebung und Prävention/Behandlung

von Komplikationen. Auf Anordnung des Arztes wird Patienten ein Pulsoxymeter ausgehändigt (Gerät zur Messung des

Blutsauerstoffsättigungsgrades). Die medizinische Covid-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CHRR o.D.a).

Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac (’Sputnik

V’), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische

Impfstoffe zugelassen (Sputnik V, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS

20.2.2021; vgl. RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als

700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik

V registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021).

Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw.

erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger

müssen bei der Grenzkontrolle keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise

nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, die nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in

Quarantäne begeben. Die Ausreise aus Russland ist bis auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und nur in bestimmten

Ausnahmefällen möglich. Die internationalen Flugverbindungen wurden teilweise wieder aufgenommen. Direktflüge

zwischen Österreich und Russland werden derzeit ein- bis zweimal wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot

angeboten. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Pandemiezeit aufrecht erhalten (WKO 9.3.2021). Der

internationale Zugverkehr – mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind

eingestellt (AA 15.2.2021).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen

gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Mietund Steuerstundungen (ausgenommen

Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen

Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere

Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise

gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 9.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die

Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. (CHRR o.D.c). Jänner bis Oktober

2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um

6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden

Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang

verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter

Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage

Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO 12.2020).

Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende

Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%)

(WIIW o.D.).

Moskau:

In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird

empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt

sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch

Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vgl. WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird

Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter

anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO

9.3.2021). Gemäß dem Moskauer

Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben.

Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und

Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vgl. Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland

Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen

zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021).

St. Petersburg:

Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische

Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden,

wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für

über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vgl. Gov.spb

5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021).

Tschetschenien:

An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist

Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher

wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chechnya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen

in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien

berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK 23.1.2021).

Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vgl. Chechnya.gov

10.2.2021, KMS 10.2.2021).

Dagestan:

An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürfen keine Massenveranstaltungen stattfinden. Für über

65-Jährige und chronisch Kranke wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021). Es finden Massenimpfungen statt,

und verwendet wird der Impfstoff Sputnik V (E-dag.ru 23.2.2021). Bisher wurden mehr als 18.000 Personen (2,4%)

geimpft (E-dag.ru

12.3.2021).

Quellen:

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Föderation] (10.2.2021): ? ???????: «?? ??????? ? ????????? ?????????? ???????????? ??????? ????? ?

???????????? ??????» [R Kadyrow: „Wir heben die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in der

Tschetschenischen Republik auf“], http://chechnya.gov.ru/novo sti/r-kadyrov-my-snimaem-v-chechenskojrespublike-

obyazatelnoe-noshenie-masok-v-obshhest vennyh-mestah/ , Zugriff 12.3.2021

• Chechnya.gov – ????? ????????? ?????????? [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik]

[Russische Föderation] (26.2.2021): ?????? ????????????? ????????? ?????? ? ?????????

?????????? ?? ?????????????? ????? ????? ?????????? [Aufhebung der Maskenpflicht in der

Tschetschenischen Republik provozierte nicht steigende Krankheitszahlen], http://chechnya.gov.r u/novosti/otmenaobyazatelnogo-

masochnogo-rezhima-v-chechenskoj-respublike-ne-sprovotsirov ala-rosta-chisla-zabolevshih/ , Zugriff

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• DS – Der Standard (20.2.2021): Russland bringt dritten Covid-Impfstoff auf den Markt, https:

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????????? ??????? ?? ?????? ????? ?????? 50 ???????, ?????????? ????????????? ?? ????? [In Dagestan

zum ersten Mal seit langer Zeit weniger als 50 am Coronavirus erkrankte Personen innerhalb 24 Stunden],

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• E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.3.2021):

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Russland hat Covid-19 für einen brutalen Anstieg der Sterberaten im Jahr 2020 gesorgt],

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• Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (8.3.2021): ????? 700 ?????

??????? ??? ??????? ???????? ?? ???????????? ? ?????? [Schon mehr als 700.000 Personen wurden in

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• Russland Analysen (19.2.2021): Covid-19-Chronik (1.-14.2.2021), (Nr. 398),

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• WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https:

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• WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (12.2020): Wirtschaftsbericht Russische Föderation,

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• WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (9.3.2021): Coronavirus: Situation in Russland,

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Politische Lage

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021).

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO

3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und

Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf

Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und

entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt

worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS

zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at

19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in

einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der

Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker

und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen

und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der

Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018).

Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem

Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018;

vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen.

Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der

Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt.

Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die

Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den

Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und

Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage

der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine

Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein

Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31

Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin,

für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere

Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt,

nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der

Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die

Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der

amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche

Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet

deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem

Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration

wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als ’obere Parlamentskammer’ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler

Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a):

Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die

Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2021c). Es gibt eine

Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija)

mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische

Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die

Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die

Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit

55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der

Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung

der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei

Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze),

Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global

Security 21.9.2016, FH 3.3.2021). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in

Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die nächste Duma-Wahl steht im Herbst 2021 an

(Standard.at 1.1.2021).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannten

Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht.

Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte)

verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der

Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom

Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den

Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien,

Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter

Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der

neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu

politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung

der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen

Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 1.2021a).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut

Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor

sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es

38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier

und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher

nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen

worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000

Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer

’smartenAbstimmung’ aufgerufen. DieBürgersollten Jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei

den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der

Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).

Neben den bis Juli 2021 verlängerten wirtschaftlichen Sanktionen wegen des andauernden Ukraine-Konfliktes

(Presse.com 10.12.2020) haben sich die EU-Außenminister wegen der Inhaftierung des Kremlkritikers Alexej Nawalny auf

neue Russland-Sanktionen geeinigt. Die Strafmaßnahmen umfassen Vermögenssperren und EU-Einreiseverbote gegen

Verantwortliche für die Inhaftierung Nawalnys (Cicero 22.2.2021).

Quellen:

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• Cicero (22.2.2021): EU bringt wegen Nawalny neue Russland-Sanktionen auf den Weg, https:

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• FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 -

Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021

• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland,

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• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland,

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Tschetschenien

Letzte Änderung: 26.05.2021

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow

sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – die Hälfte davon in der Russischen Föderation, die

andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnenTschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall

der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese

entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich,

und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen

Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB

Moskau 6.2020).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat

er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet

ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021, FH

3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische

Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow wurde bei den Wahlen vom 18. September 2016

laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf

Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human

Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das

tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau

6.2020). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren

Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen

(ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow

unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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