TE Bvwg Beschluss 2021/12/9 W240 2247736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.12.2021

Norm

AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2

Spruch


W240 2247736-1/4E

BeschlusS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl: 1271112707-201130860, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (auch BF) ist staatenlos (palästinensisches Autonomiegebiete), reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Laut dem vorliegenden EURODAC-Treffer suchte der BF am 28.01.2019 in Griechenland um Asyl an (GR1 … vom 28.01.2019).

Im Zuge seiner Erstbefragung vom 13.11.2020 gab der BF an, er stamme aus den palästinensischen Autonomiegebieten. Er sei ledig und habe keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land. Seine Familie lebe in Gaza. Der Einvernahme könne er ohne Probleme folgen. Er habe seine Heimat bereits 2015 verlassen wollen, ausgereist sei er am 01.07.2018. Ein Zielland habe er nicht gehabt. Von Palästina sei er legal über Ägypten in die Türkei gereist und von dort weiter nach Griechenland gelangt, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe. Er habe sich in Athen in einer Flüchtlingsunterkunft aufgehalten, Geld habe er keines bekommen. Er habe erfolglos versucht Arbeit zu finden. Von einem Freund habe er hin und wieder Geld bekommen, das er für seine Weiterreise gespart habe. In Griechenland habe er seine Finderabdrücke abgegeben, ob er einen Asylantrag gestellt habe, wisse er nicht. Er wolle ein besseres Leben als in Gaza haben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 23.11.2020 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen und am 07.01.2021 einen Reminder an Griechenland.

Mit Schreiben vom 15.04.2021 beantworteten die griechischen Behörden das Informationsersuchen und führten an, dass der BF am 28.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ihm am 23.01.2020 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Seine Aufenthaltsberechtigung sei bis 27.01.2021 gültig gewesen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2021 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Es sei aber falsch protokolliert worden, dass er sich zwei Jahre in Griechenland aufgehalten habe. Richtig sei, dass er nur ein Jahr lang in Griechenland gelebt habe. Seinen Reisepass habe er in Griechenland verloren, er habe aber ein Foto. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Seine Heimat habe er Ende 2017 oder Anfang 2018 verlassen, genau könne er sich nicht erinnern. In seiner Heimat habe er kein fixes Einkommen gehabt, aber verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Er habe die Schule besucht und eineinhalb Jahre lang studiert. Er sei ledig und kinderlos, habe nicht aktiv an bewaffneten Konflikten in seiner Heimat teilgenommen und sei gesund. Befragt zu seinen Fluchtgründen, bleibe er bei jenen Fluchtgründen aus seiner Erstbefragung. Den Verfahrensstand seines Asylverfahrens in Griechenland kenne er nicht. Er sei nach Österreich weitergereist, da er nicht mehr warten hätte können. Er habe ein Jahr gewartet und kein Dach über dem Kopf gehabt. Über Vorhalt des subsidiären Schutzstatus des BF in Griechenland und der Absicht des Bundesamtes, den Asylantrag der BF zurückzuweisen sowie eine Außerlandesbringung nach Griechenland anzuordnen, erklärte der BF, dass er auf der Straße gelebt habe und nicht gewusst habe, dass ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Er sei in Griechenland schlecht behandelt und beraubt worden, er könne dort keine Arbeit finden und es sei nicht möglich sich in Griechenland eine Zukunft aufzubauen. Er sei in Griechenland von Mafiosi angegriffen worden und habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet, die ihm aber nicht geholfen habe. Die Anzeige habe er verloren. Das Geld für seine Reise habe er sich von Freunden ausgeborgt und er sei dabei von seiner Familie finanziell unterstützt worden.

Der BF legte eine Fotografie seines Reisepasses vor.

2. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.11.2020 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Es wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Griechenland wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

COVID-19-Pandemie

a)       Letzte Änderung: 28.05.2021

Griechenland ist von COVID-19 stark betroffen. Es kommt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (AA 29.4.2021). Weitere Informationen bezüglich aktueller Covid-19-Maßnahmen in Griechenland können unter folgendem Link abgerufen werden: https://help.unhcr.org/greece/coronavirus/.

Ab Mai 2021 erfolgt eine sukzessive Öffnung des Landes, wobei auch die überregionale Bewegungsfreiheit wieder hergestellt werden soll (WKO 27.4.2021).

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen haben die griechische Wirtschaft hart getroffen. Diese wird 2020 um 10% schrumpfen und sich 2021 allmählich und 2022 in stärkerem Ausmaß erholen (OECD o.D.). Zudem hat Griechenland mit 15,8% (Stand: Dezember 2020) die höchste Arbeitslosenquote innerhalb der EU. Der Durchschnitt der EU-27 liegt bei 7,3% (Destatis o.D.).

Die COVID-19-Krise hat Griechenland dazu veranlasst, die Kapazitäten in allen Bereichen des - in den letzten Jahren vernachlässigten - Gesundheitssystems zu stärken (OECD 2021). Griechenland hat angekündigt, dass Asylsuchende und Flüchtlinge im griechischen Impfplan Berücksichtigung finden werden, wobei von den Asylwerbern erwartet wird, dass sie sich mit einer Krankenversicherungsnummer (AMKA-PAAYPA) registrieren (EASO 31.3.2021). Die Regierung wird beim Impfprogramm von UNHCR unterstützt, das Asylsuchende über Beratungsstellen und Dolmetscher mit Informationen über präventive und staatliche Maßnahmen versorgt und darüber hinaus bei der Einrichtung medizinischer Einheiten für Screening, Isolation und Quarantäne in der Nähe der Aufnahmezentren hilft. Die Hilfe wird allerdings durch den Mangel an medizinischem Personal erschwert (UNHCR 1.4.2021).

Während der Pandemie hat Griechenland durch Anpassung der festgelegten Gesundheitsstandards versucht, die Asylleistungen aufrechtzuerhalten. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wurden Termine telefonisch oder als elektronische Termine vereinbart (EASO 7.12.2020). Die damit verbundene zunehmende Digitalisierung öffentlicher Dienste hat die Barrieren beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für international Schutzberechtigte verschärft. Nach Angaben von Hilfsorganisationen haben etwa obdachlose Menschen oftmals nicht die Möglichkeit, online Termine zu buchen, und sind daher auf Unterstützung angewiesen (ProAsyl 4.2021, vgl. Fisher 29.1.2021). Die Bereitstellung von Informationen zum Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Asylbewerbern und umfangreiche Informationen zu COVID-19-Maßnahmen wurden durch neue Kommunikationskanäle wie Poster, Piktogramme, YouTube-Videos, Hotlines und Online-Plattformen ergänzt oder ersetzt (EASO 7.12.2020).

Als Reaktion auf Covid-19 schränkte Griechenland die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden innerhalb und außerhalb der Aufnahmelager der überfüllten Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos sowie auf dem Festland in Evros teils erheblich ein (USDOS 30.3.2021, vgl. EASO 7.12.2020). Auf Anordnung der Behörden kann eine zeitlich begrenzte Quarantäne über die Betreuungseinrichtungen und deren Bewohner verhängt werden (EASO 7.12.2020). In vielen Einrichtungen kam es zur wiederholten und diskriminierenden Anordnung solcher Maßnahmen. Unter anderem wurden in den überfüllten Lagern auf Lesbos und Samos Covid-19-Ausbrüche registriert und Personen unter Quarantäne gestellt. Die schwierigen Lebensbedingungen führten dazu, dass bei der Durchführung dieser Quarantäne-Maßnahmen die Grundrechte der Menschen nicht immer gewahrt wurden (EASO 7.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die strengen Hygiene-Auflagen und Aufrufe zum Social Distancing im Zuge der Bekämpfung von Covid-19 sind in den zahlreichen Flüchtlingslagern wegen der beengten Verhältnisse und der allgemein schwierigen Lebensumstände kaum effizient umzusetzen (RTI 06/2020).

Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vgl. EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021).

Hinsichtlich der Anzahl von Dublin-Verfahren ist pandemiebedingt ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen (ECRE 7.12.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (29.4.2021): Griechenland: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/griechenlandsicherheit/211534, Zugriff 2.5.2021

?        AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 7.5.2021

?        Destatis – Statistisches Bundesamt (o.D.): March 2021. EU unemployment rate at 7,3%, https://www.destatis.de/Europa/EN/Topic/Population-Labour-Social-Issues/Labour-market/EULabourMarketCrisis.html, Zugriff 8.5.2021

?        EASO – European Asylum Support Office (31.3.2021): COVID-19 vaccination for applicantsand beneficiaries of international protection, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO_Situational_Update_Vaccination31March..pdf, Zugriff 6.5.2021

?        EASO – European Asylum Support Office (7.12.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception-systems, file:///tmp/mozilla_wh72750/COVID-19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20reception%20systems-December-2020_new.pdf, Zugriff 5.5.2021

?        ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): Covid-19 measures and updates related to asylum and migration across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 5.5.2021

?        Fisher Ariadne, Oxford University (29.1.2021): Impact of Covid-19 on Refugee Camps in Greece, https://www.law.ox.ac.uk/centres-institutes/centre-criminology/blog/2021/01/impact-covid-19-refugee-camps-greece, Zugriff 30.4.2021

?        OECD (o.D.): Greece, Economic Snapshot, https://www.oecd.org/economy/greece-economic-snapshot/, Zugriff 10.5.2021

?        OECD (2021): Greece, https://www.oecd.org/economy/growth/Greece-country-note-going-for-growth-2021.pdf, Zugriff 10.5.2021

?        Pro Asyl/RSA (4.2021): Stellungnahme; Zur Aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 5.5.2021

?        RTI - Refugee Trauma Initiative (06/2020): The Impact of Covid-19 on Refugees in Greece, https://static1.squarespace.com/static/577646af893fc0b5001fbf21/t/5ef0bb675598594c56fcad77/1592835023114/2020-06_RTI_COVID19_REFUGEESGR.pdf, Zugriff 30.4.2021

?        UNHCR (1.4.2021): Greece Fact-Sheet, February 2021, file:///tmp/mozilla_wh72750/Greece%20bi-annual%20Factsheet%20Feb%202021-1.pdf, Zugriff 5.5.2021

?        USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Greece, https://www.ecoi.net/en/document/2048407.html, Zugriff 2.5.2021

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreichs (27.4.2021): Corona-Virus. Situation in Griechenland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus:-situation-in-griechenland.html, Zugriff 2.5.2021

Allgemeines zum Asylverfahren

b)       Letzte Änderung: 28.05.2021

In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. In diesen Fast-Track-Verfahren können Interviews auch von EASO, in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).

Die Anzahl der auf dem Land- und Seeweg ankommenden Flüchtlinge ging in letzter Zeit stark zurück. So wurden 2020 insgesamt 15.696 Ankünfte verzeichnet (2018: 50.508; 2019: 74.613). 2021 wurden bis 25. Mai insgesamt 2.320 Land- und Seeankünfte verzeichnet (ODP 25.4.2021, vgl. AI 7.4.2021). Derzeit gibt es noch einen Backlog von ca. 35.000 offenen Fällen, der sukzessive aufgearbeitet wird (VB 24.2.2021).

2020 traten Änderungen der Asylgesetze in Kraft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylbewerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiteten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, dass die neuen Bestimmungen die Rückführung über Schutz und Integration stellen, sich auf Strafmaßnahmen konzentrieren und Asylsuchende mit neuen Anforderungen übermäßig belasten (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).

Quellen:

?        AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 7.5.2021

?        AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece – 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 10.2.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043593.html, Zugriff 9.3.2021

?        ODP - Operational Data Portal; UNHCR (25.4.2021): Meditteranean Situation. Greece, https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5179, Zugriff 10.5.2021

?        USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 9.3.2021

?        VB des BM.I Griechenland (24.2.2021): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

c)       Letzte Änderung: 28.05.2021

Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet (AIDA 30.11.2020).

Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2011 nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece & Belgium" und dem Urteil des EUGH in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department" in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 6.2020).

Während das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand wurden Rückführungen auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung im März 2017 auf Empfehlung der Europäischen Kommission wieder aufgenommen, was zu erheblicher Kritik von NGOs führte (MIT 2.2021). Jedoch wurde in der Empfehlung festgelegt, dass Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, vorerst von Dublin-Überstellungen ausgeschlossen werden sollten (AIDA 30.11.2020). Weniger als 1% ausgeführter Rücknahmeersuchen anderen Mitgliedstaaten zeigen, dass Griechenland keine ausreichenden Garantien geben kann, dass eine angemessene Unterkunft für Rückkehrer vorhanden ist bzw. dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der Wiederaufnahme des Asylverfahrens bestehen (MIT 2.2021).

In den vergangenen Jahren haben einige Gerichte von EU-Mitgliedsstaaten gegen den Transfer von Asylwerbern nach Griechenland gemäß Dublin-III-Verordnung entschieden (AIDA 30.11.2020, vgl. EDAL 23.10.2019). Griechenland erhielt 2019 12.718 Dublin-Requests, hauptsächlich aus Deutschland. Tatsächlich wurden 2019 33 Personen nach Griechenland überstellt (AIDA 30.11.2020).

Deutschland hat sich im August 2018 mit Griechenland auf eine Fast-Track-Vereinbarung zur Rücknahme bereits registrierter Asylwerber geeinigt. Demnach gilt die Zurückweisung binnen 48 Stunden bei an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffenen Asylwerbern, die nach dem Juli 2017 Asyl in Griechenland beantragt haben (AIDA 6.2020). Deutschland akzeptiert dafür seinerseits Familienzusammenführungen (SN 17.8.2018; TS 13.9.2018). Problematisch ist, dass der Asylantrag von den deutschen Behörden nicht registriert wird und dass der Zugang zu Asyl für jene, die nach Griechenland zurückkehren, nicht garantiert ist (AIDA 6.2020). Ab dem zweiten Quartal 2020 sind die Übernahmeersuchen Deutschlands an Griechenland massiv zurückgegangen (TS 22.9.2020).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece - 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 1.5.2021

?        AIDA - Asylum Information Database (30.11.2020): Country Report. Dublin. Greece, https://asylumineurope.org/reports/country/greece/asylum-procedure/procedures/dublin/, Zugriff 2.5.2021

?        EDAL – European Database on Asylum Law (23.10.2019): The Netherlands: Assurances of access to legal aid required in transfers to Greece, https://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/netherlands-assurances-access-legal-aid-required-transfers-greece, Zugriff 6.5.2021

?        MIT – Mobile Info Team (2.2021): The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, https://www.antigone.gr/wp-content/uploads/library/selected-publications-on-migration-and-asylum/greece/en/Accommodation_report_MIT_2021_small.pdf, Zugriff 1.5.2021

?        SN - Salzburger Nachrichten (17.8.2019): Berlin und Athen bei Flüchtlingsabkommen einig, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/berlin-und-athen-bei-fluechtlingsabkommen-einig-38903398, Zugriff 3.5.2021

?        TS - Tagesschau (13.9.2018): Es ist vor allem Symbolpolitik, https://www.tagesschau.de/ausland/ruecknahmeabkommen-103.html, Zugriff 4.5.2021

?        TS - Tagesschau (22.9.2020): Wenig Solidarität mit Griechenland, https://www.tagesschau.de/investigativ/hsb/dublin-verfahren-eu-fluechtlinge-101.html, Zugriff 4.5.2021

Non-Refoulement

d)       Letzte Änderung: 28.05.2021

Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 30.3.2021; vgl. CoE-PACE 8.6.2019). Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Außerdem gibt es Berichte über informelle Pushbacks an See- und Landgrenzen, wobei es auch immer wieder zu Gewaltanwendung kommt (CoE-PACE 8.6.2019; vgl. AIDA 6.2020, USDOS 30.3.2021, AI 7.4.2021, BVMN 4.2021, HRW 16.7.2020).

UNHCR zeigt sich über die zunehmenden Berichte über informelle Rückführungen und das Zurückdrängen von Neuankömmlingen auf dem Land- und Seeweg beunruhigt und forderte die Behörden auf, den Berichten nachzugehen und den Zugang zu Asyl zu gewährleisten (UNHCR 1.4.2021). Die Regierung bestreitet jegliches Fehlverhalten und macht türkische Desinformationskampagnen für die Berichte verantwortlich. Laut dem griechischen Ministerpräsidenten Mitsotakis und mehreren Regierungsvertretern wolle die Türkei Griechenland und die EU unter Druck setzen. Zudem sei die Türkei ein "sicheres Land", wonach die Rückführung von Asylbewerbern in die Türkei kein Refoulement darstellen würde (USDOS 30.3.2021). Hintergrund ist die EU-Türkei-Erklärung vom 18. März 2016, nach der das "sichere Drittland"-Konzept zum ersten Mal von Griechenland gegenüber der Türkei angewendet wurde (AIDA 6.2020).

Quellen:

?        AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 7.5.2021

?        AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece – 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 4.5.2021

?        BVMN – Border Violence Monitoring Network (4.2021): Illegal push-backs and border violence reports. https://www.borderviolence.eu/wp-content/uploads/BVMN-Monthly-Report-March-21.pdf, Zugriff 9.5.2021

?        CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly (8.6.2019): Pushback policies and practice in Council of Europe member States [Doc. 14909], https://www.ecoi.net/en/file/local/2011497/pdf.aspx, Zugriff 3.5.2021

?        HRW – Human Rights Watch (16.7.2020): Greece: Investigate Pushbacks, Collective Expulsions, https://www.hrw.org/news/2020/07/16/greece-investigate-pushbacks-collective-expulsions, Zugriff 7.5.2021

?        UNHCR (1.4.2021): Greece Fact Sheet, file:///tmp/mozilla_wh72750/Greece%20bi-annual%20Factsheet%20Feb%202021-2.pdf, Zugriff 5.5.2021

?        USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 3.5.2021

Versorgung

e)       Letzte Änderung: 28.05.2021

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass die materiellen Aufnahmebedingungen den Asylbewerbern einen angemessenen Lebensstandard bieten müssen, der ihren Lebensunterhalt gewährleistet und ihre körperliche und geistige Gesundheit fördert, basierend auf der Achtung der Menschenwürde. Allerdings gibt es keine Stelle, welche die Aufnahmebedingungen überwacht (AIDA 30.11.2020).

Laut Gesetz hängt die Bereitstellung der gesamten oder eines Teils der materiellen Aufnahmebedingungen davon ab, dass die Asylwerber keine Beschäftigung haben oder nicht über ausreichende Mittel zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards verfügen. Die materiellen Aufnahmebedingungen können in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen bereitgestellt werden. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen: a) Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen; b) Unterbringungszentren in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden; c) Privathäuser, Wohnungen und Hotels, die für die Zwecke von Unterbringungsprogrammen gemietet werden (AIDA 6.2020)

UNHCR leistet in Griechenland Bargeldhilfe im Rahmen des ESTIA-Programms. Das Hilfsprogramm mit Geldkarten wird in ganz Griechenland umgesetzt. Im Dezember 2019 arbeitete UNHCR mit der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) und den Katholischen Hilfsdiensten (CRS) zusammen, um das Bargeldhilfeprogramm umzusetzen. Die Berechtigung für das Bargeldhilfeprogramm wird auf der Grundlage des Ankunftsdatums, des rechtlichen Status und des aktuellen Aufenthaltsorts einer Person beurteilt (AIDA 6.2020). Im März 2021 erhielten 64.553 berechtigte Flüchtlinge und Asylsuchende (37.616 Familien) in Griechenland an 113 Standorten Bargeldunterstützung. Der Betrag, der an jeden Haushalt ausgeschüttet wird, richtet sich nach der Größe der Familie und liegt zwischen 75€ für einen einzelnen Erwachsenen in einer Unterkunft mit Verpflegung und 490€ für eine Familie mit sechs oder mehr Mitgliedern in einer Unterkunft mit Selbstverpflegung. 51% der Empfänger von Bargeldunterstützung befinden sich in Attika, 16% derzeit auf den Inseln und weitere 16% in Zentralmakedonien (UNHCR 4.5.2021). Die Aufnahmebedingungen können jedoch unter bestimmten Bedingungen (Versäumnis eines Asylantrags, Fristversäumnis im Asylverfahren, Unterschlagung finanzieller Mittel etc.) eingeschränkt oder entzogen werden (AIDA 6.2020).

Rechtlich gesehen werden Asylwerbern mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis Leistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Gerichtsverfahren gewährt. Allerdings hatten Asylsuchende aufgrund von Überbelegung in Aufnahmestellen, überlasteten Krankenhäusern und Gesundheitsstationen, Bewegungseinschränkungen und personellen Lücken aufgrund der Pandemie nur begrenzten Zugang zu diesen Leistungen (USDOS 30.3.2021).

Die Zahl der Aufnahmeplätze wurde in den vergangenen Jahren vor allem durch temporäre Lager und das UNHCR-Unterkunftsprogramm erweitert. Trotzdem bleiben Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit ein Risiko, von dem immer mehr Asylsuchende und Flüchtlinge betroffen sind. Die Situation auf den Inseln bleibt aufgrund der kritischen Überbelegung der RICs, die in Verbindung mit dem Mangel an notwendigen Vorkehrungen und häufig wechselnden Praktiken die Entstehung von häufigen Spannungen begünstigen, weiterhin katastrophal (AIDA 6.2020).

Weitere Informationen zur spezifischen Situation auf den Inseln bzw. dem Festland finden sich in den entsprechenden Unterkapiteln.

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 25.3.2021

?        AIDA (30.11.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/reports/country/greece/, Zugriff 25.3.2021

?        UNHCR – The UN-Refugee Agency (4.5.2021), GREECE Cash Assistance (March 2021), https://data2.unhcr.org/en/documents/details/86565, Zugriff 13.5.2021

?        USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 13.5.2021

Unterbringung auf dem Festland

f)       Letzte Änderung: 28.05.2021

Temporäre Unterbringungszentren

Insgesamt sind auf dem Festland ca. 30 Lager bzw. Standorte, von denen die meisten in den Jahren 2015-2016 als temporäre Unterbringungseinrichtungen geschaffen wurden, in Betrieb. Die Bedingungen in einigen Lagern haben sich seit 2015 laut UNHCR (2019) zwar verbessert, sind jedoch vielfach weiterhin schlecht. Immer wieder wird von Überbelegung, fehlender oder unzureichender Bereitstellung von Dienstleistungen, Gewalt, der Abgeschiedenheit einiger Standorte und mangelnder Sicherheit berichtet. Noch 2019 wurden die meisten temporären Unterbringungszentren (d. h. Lager auf dem Festland) und Notfalleinrichtungen ohne vorherigen Ministerialbeschluss und die erforderliche Rechtsgrundlage betrieben. Die einzigen drei Einrichtungen, die offiziell auf dem Festland eingerichtet waren, sind Elaionas, Schisto und Diavata, während die übrigen ohne einen offiziellen Verwalter betrieben wurden. Die erforderlichen Ministerialbeschlüsse für die Einrichtung von Notunterkünften wurden im März 2020 erlassen. Dieser Beschluss sieht die Einrichtung von 28 Notunterkünften im ganzen Land vor. Laut Angaben von IOM waren mit Dezember 2019 insgesamt ca. 24.000 Personen in diesen Zentren untergebracht (AIDA 30.11.2020; vgl. AIDA 6.2020).

Antragsteller, die als obdachlos identifiziert werden und/oder in prekären Verhältnissen auf dem Festland leben, werden zunächst an die „Direktion für den Schutz von Asylbewerbern“ (DPAS) verwiesen, die sie nach der Bewertung ihrer Schutzbedürftigkeit dann bei hoher Schutzbedürftigkeit an den UNHCR zur Unterbringung im ESTIA-Unterkunftsprogramm oder – bei geringerer Schutzbedürftigkeit - an den Aufnahme- und Identifizierungsdienst (RIS) weiterleitet, welcher dann die Möglichkeit ihrer Unterbringung in einem Lager prüft (AIDA 6.2020).

Die Bedingungen in den Lagern auf dem Festland variieren, da an jedem Standort unterschiedliche Arten von Unterkünften und Dienstleistungen angeboten werden. Insgesamt haben sich die Bedingungen in einigen Lagern auf dem Festland zwar seit ihrer Einrichtung in den Jahren 2015-2016 verbessert, aber einige liegen weiterhin unter den Standards, die nach EU- und nationalem Recht vorgesehen sind, insbesondere für das langfristige Wohnen. Die Hauptlücken beziehen sich auf die abgelegene und isolierte Lage, die Art der Unterbringung (die meisten Wohneinheiten sind in ISO-Boxen), die mangelnde Sicherheit und den eingeschränkten Zugang zu sozialen Dienstleistungen, insbesondere für Personen mit besonderen Bedürfnissen und Kinder. In einigen Lagern auf dem Festland wurden Zelte und Müllcontainer aufgestellt, um dem erhöhten Bedarf an Unterkünften gerecht zu werden. Darüber hinaus sind die Bedingungen in einer Reihe von Einrichtungen auf dem Festland nach wie vor schlecht, da immer wieder von Überbelegung, fehlender oder unzureichender Bereitstellung von Dienstleistungen, Gewalt und mangelnder Sicherheit berichtet wird. Auch die vielfach gegebene räumliche Abgeschiedenheit wird von vielen als belastend und als Hindernis für Selbstständigkeit, Integration und Koexistenz empfunden und erschwert darüber hinaus den Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 6.2020).

Estia – Unterkünfte

UNHCR begann im November 2015 aus eigenen Mitteln mit der Umsetzung eines Unterkunftsprogramms für Relocation-Kandidaten. Dieses Unterkunftsprogramm wurde 2017 in das neue Programm "Emergency Support to Integration and Accommodation" (ESTIA) aufgenommen, das auf die Bereitstellung von städtischen Unterkünften und Bargeldunterstützung abzielt. Bis Ende Dezember 2019 wurden im Rahmen des ESTIA-Programms 25.766 Plätze in Unterkünften zur Verfügung gestellt, was einem Rückgang von 1.322 Plätzen im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2018 (insgesamt 27.088 Plätze) entspricht. Diese befanden sich in 4.523 Wohnungen und 14 Gebäuden, in 14 Städten und 7 Inseln in ganz Griechenland. Insgesamt haben seit November 2015 63.940 Personen von dem Unterbringungsprogramm profitiert. Bis Ende Dezember 2019 waren 21.620 Personen im Rahmen des Programms untergebracht, davon 6.822 anerkannte Flüchtlinge und 14.798 Asylwerber (AIDA 30.11.2020; vgl. AIDA 6.2020).

Der weitaus größte Teil der Estia-Plätze befindet sich auf dem Festland. Die deutliche Mehrheit der untergebrachten Personen sind weiterhin Familien mit Kindern, mit einer durchschnittlichen Familiengröße von 4 Personen. Knapp 51% der Bewohner sind Kinder (AIDA 6.2020).

Mittlerweile wurde ESTIA durch ESTIA II abgelöst. Das Budget für ESTIA II beläuft sich auf 20.852.887 Euro und fällt somit um 30 % geringer aus als das ursprüngliche Programm. Das Programm, wie es bis zu diesen Tagen in Kraft war, betrifft nicht nur die Bereitstellung von Unterkünften für Asylbewerber, sondern auch Unterstützungsleistungen wie Rechtshilfe, Sozialarbeiter, Dolmetscher und Verwaltungspersonal (IM 22.6.2020).

Schutzbedürftige Asylsuchende konnten durch das von UNHCR in Zusammenarbeit mit einigen NGOs und lokalen Gemeinden umgesetztes Unterbringungskonzept (ESTIA) in Wohnungen untergebracht zu werden. Die Bedingungen in den Wohnungen waren deutlich besser als in den Aufnahmeeinrichtungen (USDOS 30.3.2021).

Obdachlosigkeit

Ein weiteres Problem stellen die Mittel- und Obdachlosigkeit dar. Die Zahl der obdachlosen Antragssteller ist unbekannt. Aufgrund des Mangels an Unterbringungskapazitäten auf dem Festland greifen Neuankömmlinge, einschließlich Vulnerabler, auf Notunterkünfte zurück oder bleiben in den städtischen Gebieten von Athen, Thessaloniki und Petra obdachlos. Andere leben unter prekären Bedingungen in besetzten oder verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Strom oder Wasser (AIDA 6.2020; MSF 18.3.2019).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 25.3.2021

?        AIDA (30.11.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/reports/country/greece/overview-main-changes-previous-report-update/, Zugriff 17.5.2021

?        IM - Info Migrants (22.6.2020): Greece reduces funding for migrant housing program, https://www.infomigrants.net/en/post/25509/greece-reduces-funding-for-migrant-housing-program, Zugriff, 14.5.2021

?        MSF - Médecins Sans Frontières (18.3.2019): EU-Turkey deal continues cycle of containment and despair,https://www.ecoi.net/de/dokument/2005674.html, Zugriff 25.3.2021

?        USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 17.5.2021

Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots)

g)       Letzte Änderung: 28.05.2021

Seit Inkrafttreten der EU-Türkei-Erklärung vom 18.3.2016 hat sich die Funktion der griechischen Hotspot-Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos grundlegend gewandelt. Von Registrierungs- und Verteilungszentren wurden sie zu Erstaufnahme- und Identifikationszentren (RIC - Reception and Identification Centres) und Langzeitlagern umgewandelt, in denen Zulässigkeitsprüfung und Asylverfahren durchgeführt werden. Die Hotspots waren in den vergangenen Jahren weit über ihre eigentlichen Kapazitätsgrenzen hinaus belegt; die Unterbringungsbedingungen sind Gegenstand erheblicher Kritik (AIDA 6.2020).

Neben den Hotspots gibt es auf jeder Insel eine zusätzliche, wenn auch begrenzte Anzahl von Einrichtungen, die unter anderem im Rahmen des UNHCR-Unterbringungsprogramms oder von NGOs für die vorübergehende Unterbringung von schutzbedürftigen Gruppen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, betrieben werden (AIDA 6.2020).

Die Zahl der Asylsuchenden und Flüchtlinge auf den griechischen Ägäis-Inseln ist im vergangenen Jahr deutlich gesunken, von fast 40.000 im März 2020 auf 15.300 im März 2021. Trotz der Evakuierung unbegleiteter Minderjähriger (UMA) von den Inseln bleiben zahlreiche Menschen in den Aufnahmezentren auf Samos und Chios außerhalb angemessener Unterkünfte und in behelfsmäßigen Behausungen, was sie dem Wetter und Sicherheitsbedrohungen schutzlos aussetzt (UNHCR 21.4.2021, vgl. AIDA 6.2020).

Der überwiegende Teil der Flüchtlinge und Asylsuchenden auf den griechischen Inseln lebt in den permanenten und temporären Aufnahme- und Identifizierungszentren (Hotspots; RICs) (UNHCR 4.5.2021). Trotz intensiver Bemühungen zur Entlastung waren diese Hotspots weiterhin überfüllt. Unterkünfte, medizinische Versorgung, Waschgelegenheiten und Abwasseranschlüsse waren unzureichend, was immer wieder zu Sicherheits- und Gesundheitsbedenken führte (USDOS 30.3.2021, vgl. AIDA 6.2020). Gewalt und mangelnde Sicherheit stellen erhebliche Risiken dar. Erschwert wird die Situation durch die angeschlagene psychische Gesundheit zahlreicher Asylwerber auf den Inseln (AIDA 6.2020).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 8.5.2021

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.5.2021): Greece. Aegean Islands. Weekly snapshot, file:///tmp/mozilla_wh72750/GRC_AegeanIslands_WeeklySnapshot_20210502.pdf, Zugriff 10.5.2021

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (21.4.2021): Greece. Highlights March 2021, file:///tmp/mozilla_wh72750/2021.03%20Greece%20Highlights%20-%20FINAL.pdf, Zugriff 10.5.2021

?        USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 10.5.2021

Schutzberechtigte

h)       Letzte Änderung: 28.05.2021

Laut Gesetz haben Schutzberechtigte in Griechenland dieselben Rechte wie griechische Staatsangehörige. Im Jahr 2020 ist aufgrund von beschleunigten Asylverfahren im Vergleich zu den Vorjahren die Anzahl international Schutzberechtigter sprunghaft gestiegen: Insgesamt wurde 35.372 Menschen internationaler Schutz zuerkannt (ProAsyl 4.2021). Das sind mehr als doppelt so viele Menschen als 2019 (AIDA 6.2020).

Anerkannte Flüchtlinge erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Ein Recht auf Familienzusammenführung besteht zwar formal (allerdings nur für anerkannte Flüchtlinge), ist aber aufgrund der Auflagen in der Praxis nur schwer zu erreichen. Wird dieses innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung beantragt, entfallen Einkommenserfordernisse. Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2020).

Residence Permit Card

Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021).

Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Zur Beantragung der RPC reicht in Griechenland ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde, mit dem einer Person internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht aus. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021).

Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt oftmals länger. Von der Antwort bis zum Fingerabdruck-Termin dauert es in der Regel neuerlich mehrere Wochen, woraufhin bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate (COVID-bedingt teilweise länger) vergehen. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Die Gültigkeit der RPC beträgt für Asylberechtigte drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 12.4.2021).

Reisedokument

Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen:

?        Wenn die betreffenden Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 12.4.2021).

?        Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Camp oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 12.4.2021).

Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 84,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021).

Nach Erfahrung des letzten Jahres suchen fast alle anerkannten Flüchtlinge um ein Reisedokument an (VB 24.2.2021). Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 12.4.2021).

HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“)

Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem 7. Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von 2 Monaten (VB 1.3.2021). Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wird von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation einstweilen toleriert, allerdings ist nicht absehbar, für wie lange. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 19.3.2021).

Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration meist auf das Programm HELIOS. Zusätzlich hat die griechische Regierung im September 2020 mit IOM ein ergänzendes Programm ins Leben gerufen, das anerkannten Schutzberechtigten eine zweimonatige Unterbringung in Hotels ermöglichen soll. Gedacht ist dieses Programm als eine Art Puffer für Schutzberechtigte von den Inseln, die auf das Festland verbracht wurden und sich noch nicht bei Helios einschreiben konnten. Geplant war dieses Programm für 1.500 bis 2.000 Personen. Laut IOM haben insgesamt 2.504 Personen von dieser Maßnahme profitiert. Das Programm lief regulär Ende 2020 aus, wurde einmal bis Ende Februar 2021 verlängert. Anfang März hat Griechenland bei der EU-Kommission einen Antrag auf Weiterfinanzierung gestellt (VB 12.4.2021).

Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vgl. IOM o.D.).
Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni 2021. Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet es Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (ProAsyl 4.2021).

Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von Helios:

?        Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).

?        Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).

?        Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).

?        Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).

?        Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig zu erlangen, der Erhalt dauert Wochen bis Monate (VB 19.3.2021) .

Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021).

Helios bietet folgende Leistungen an:

?        Durchführung von Integrationskursen in Integrationslernzentren, die in ganz Griechenland eingerichtet wurden. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.).

?        Unterstützung der Begünstigten auf dem Weg zu einer eigenständigen Unterkunft in Wohnungen, die auf ihren Namen angemietet wurden, u. a. durch die Bereitstellung von Beiträgen zu den Miet- und Einzugskosten und die Vernetzung mit Wohnungseigentümern.
d.h. es erfolgt keine Beistellung von Wohnraum, es können aber Mietzuschüsse gewährt werden (IOM o.D.).

?        Bereitstellung von individueller Unterstützung u.a. durch Berufsberatung, Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM o.D.).

?        Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschritts der Begünstigten, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM o.D.).

?        Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM o.D.).

Für anerkannte Schutzberechtigte in den Camps erfolgt die Einschreibung in Helios relativ rasch. Wenngleich die Schutzberechtigten dann das Camp verlassen müssen, werden viele nach wie vor geduldet. Anschließend gibt es zwei Mal pro Woche Sprach- und Ethikunterricht sowie eine finanzielle Unterstützung in Höhe von etwa 390 Euro/Monat als Mietzuschuss (VB 12.4.2021). Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausgezahlt (ProAsyl 4.2021). Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat. Das ist für Flüchtlinge in einem Land mit 16% Arbeitslosigkeit nahezu aussichtslos (PNP – 8.3.2021). Zudem sind die Mieten vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30% gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus. Nur etwa 16% aller international Schutzberechtigten haben Mietbeihilfen aus dem Helios-Programm erhalten (ProAsyl 4.2021). Laut IOM haben bis 26.02.2021 7.571 Personen im Rahmen von Helios Mietbeihilfe in Anspruch genommen (VB 12.4.2021).

Das Programm endet nach sechs Monaten (VB 12.4.2021). Je nach Unterkunft beginnt der Start der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen) unterschiedlich – es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit der Ausbildung begonnen wird – dann bleiben noch 4 Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt. Aus genannten Gründen wird das Helios Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 1.3.2021).

Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card

Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).

Wohnungsmöglichkeiten

Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vgl. ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021).

In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).

Lebenshaltung

Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021).

Medizinische Versorgung

Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020).

Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten