TE Bvwg Beschluss 2021/12/14 W213 2248301-1

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Entscheidungsdatum

14.12.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
PStSG §2a
VwGVG §28 Abs1

Spruch


W213 2248310-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bundesminister für Inneres wegen „Mündlicher Bescheid vom 27.09.2021, ca. 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BW), ausgesprochen durch einen Mitarbeiter des BVT, welcher durch den Direktor des BVT dazu bevollmächtigt ist, mit dem die Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde“ beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung im Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) zur Dienstleistung zugewiesen.

I.2. Im August 2021 bewarb sich der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst, welche mit 01.12.2021 gesetzlich geschaffen wird. Per 03.09.2021 wurde der durch die zuständige Organisationseinheit des BVT zu einer Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung gemäß § 2a PStSG aufgefordert. Zu diesem Datum wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, personenbezogene Daten bekanntzugeben, welche Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vom Beschwerdeführer ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und gab am 13.09.2021 alle geforderten und gem. § 2a PStSG sowie der dazugehörenden Verordnung (Vertrauenswürdigkeitsüberprüfungs-Verordnung WVP-V) gesetzlich gedeckten personenbezogenen Daten bekannt.

Am 24.09.2021 hatte der BF einen Urlaubstag. An diesem Tag wurde er von seinem Vorgesetzten fernmündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser soeben von der zuständigen Organisationseinheit für die VWP darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sein, er mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt sein und er mit 01.10.2021 dem LKA Wien dienstzugeteilt werde. Der Beschwerdeführer sollte sich jedoch am Montag den 27.09.2021 noch fernmündlich in der Personalstelle des BVT melden, um den weiteren administrativen Ablauf abzuklären.

Der Beschwerdeführer suchte in weiterer Folge das BVT auf, wobei ihm am 27.09.2021 um ca. 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten des BVT, durch einen Mitarbeiter des BVT, welche vom Direktor des BW dazu bevollmächtigt war, mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2a PStSG nicht vertrauenswürdig sei, weil er nicht ausreichend an der WVP mitgewirkt hat. Durch den Beschwerdeführer wurde nachgefragt, ob er dies irgendwie schriftlich erhalte (Bescheidform). Dem BF wurde entgegnet, dass er außer dieser mündlichen Mitteilung keine weitere Verständigung oder Unterlagen zum Ergebnis oder Verfahren seiner VWP erhalte. Dem Beschwerdeführer wurde anschließend der Großteil der Unterlagen, welche er am 13.09.2021 übergeben hatte, wieder ausgefolgt.

Anschließend wurden noch weitere Vorbereitungen für die Dienstzuteilung des BF wahrgenommen und der Beschwerdeführer war für die restliche Woche, bis zum 01.10.2021 vom Dienst freigestellt. Am 01.10.2021 trat der BF seinen Dienst im LKA Wien weisungsgemäß an.

I.3. Gegen die am 27.09.2021 um ca. 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten des BVT durch einen Mitarbeiter des BVT, welche vom Direktor des BVT dazu bevollmächtigt war, erfolgte Mitteilung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2a PStSG nicht vertrauenswürdig sei, richtet sich die nun vorliegende Beschwerde vom 19.10.2021.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die oben genannte Mitteilung den Charakter eines mündlich verkündeten Bescheides habe. § 2a PStSG sei darüber hinaus verfassungswidrig, wobei auf diverse Stellungnahmen im Rahmen des dem Gesetzesbeschluss vorausgehenden Begutachtungsverfahrens verwiesen wurde.

Es wurde daher beantragt,

?        eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

?        den angefochtenen Bescheid aufzuheben und über die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers mittels Erkenntnis zu entscheiden;

in eventu

?        den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung mittels Bescheid an die bescheiderlassende Behörde zurückzuverweisen.

Ferner wurde angeregt, hinsichtlich des § 2a PStSG und des Art. 1 VWP-V ein Gesetzes-bzw. Verordnungsprüfverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu initiieren.

I.4. Der Beschwerdeführer brachte eine gleichlautende Beschwerde auch beim Landesverwaltungsgericht Wien ein, welches mit Beschluss vom 15.11.2021 gemäß § 6 AVG i.V.m. § 17 VwGVG deren Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht verfügte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung im Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) zur Dienstleistung zugewiesen.

Im August 2021 bewarb sich der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst, welche mit 01.12.2021 gesetzlich geschaffen wird. Per 03.09.2021 wurde der durch die zuständige Organisationseinheit des BVT zu einer Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung gemäß § 2a PStSG aufgefordert. Zu diesem Datum wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, personenbezogene Daten bekanntzugeben, welche Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vom Beschwerdeführer ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und gab am 13.09.2021 alle geforderten und gem. § 2a PStSG sowie der dazugehörenden Verordnung (Vertrauenswürdigkeitsüberprüfungs-Verordnung WVP-V) gesetzlich gedeckten personenbezogenen Daten bekannt.

Am 24.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten fernmündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser soeben von der zuständigen Organisationseinheit für die VWP darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sei, er mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt sei und mit 01.10.2021 dem LKA Wien dienstzugeteilt werde.

Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 27.09.2021 um ca. 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten des BVT, durch einen Mitarbeiter des BVT, welcher vom Direktor des BVT dazu bevollmächtigt war, mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2a PStSG nicht vertrauenswürdig sei, weil er nicht ausreichend an der WVP mitgewirkt habe. Durch den Beschwerdeführer wurde nachgefragt, ob er dies irgendwie schriftlich erhalte (Bescheidform). Dem BF wurde entgegnet, dass er außer dieser mündlichen Mitteilung keine weitere Verständigung oder Unterlagen zum Ergebnis oder Verfahren seiner VWP erhalte. Dem Beschwerdeführer wurde anschließend der Großteil der Unterlagen, welche er am 13.09.2021 übergeben hatte, wieder ausgefolgt.

Anschließend wurden noch weitere Vorbereitungen für die Dienstzuteilung des BF vorgenommen und der Beschwerdeführer war für die restliche Woche, bis zum 01.10.2021 vom Dienst freigestellt. Am 01.10.2021 trat der Beschwerdeführer seinen Dienst im LKA Wien weisungsgemäß an.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grundlage der vorgelegten Akten sowie des Vorbringens in der Beschwerde getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 2a PStSG in der am 27.09.2021 in Geltung stehenden Fassung lautet wie folgt:

„Vertrauenswürdigkeitsprüfung

§ 2a. (1) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den polizeilichen Staatsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Abs. 3) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.

(2) Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht vertrauenswürdig, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Vertrauenswürdigkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war.

(3) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist aufgrund einer Einwilligung sowie einer Erklärung des Bediensteten hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände, einschließlich Informationen zu Eltern, Ehepartner, eingetragenem Partner, Lebenspartner sowie zu Personen über 18 Jahren, die mit dem Bediensteten in einem gemeinsamen Haushalt leben, durchzuführen (Vertrauenswürdigkeitserklärung). Darüber hinaus sind Name, Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Beziehung zu zumindest drei Menschen anzugeben, die über Informationen verfügen, die eine Überprüfung der Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung ermöglichen, und bereit sind, darüber Auskunft zu erteilen (Referenzpersonen).

(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 1 unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) darf nicht vorgesehen werden.

(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten gemäß Abs. 1 verarbeitet werden und sind nach Abschluss der folgenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Abs. 8), längstens jedoch nach sieben Jahren zu löschen.

(6) Für die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen gelten die Bestimmungen der §§ 53 Abs. 4, 54 Abs. 1, 55 Abs. 4, 55b Abs. 3 erster Satz und 4 SPG sinngemäß. Zu diesem Zweck ist es auch zulässig, von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen Auskünfte zum Bediensteten einzuholen.

(7) In die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sind nur jene Umstände einzubeziehen, die von Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz sind. Widersprechen die Ergebnisse der Vertrauenswürdigkeitsprüfung den Angaben des Bediensteten oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von ihm ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, so ist dem Bediensteten im Rahmen der mündlichen Erörterung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung eines Bediensteten aufgrund eines Ersuchens der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheit einer Landespolizeidirektion durchgeführt, ist das Ergebnis an diese zu übermitteln.

(8) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 6.

(9) Jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 hat sich alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG zu unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG. Im Falle einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene Menschen, die mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 2 Z 5 SPG zu unterziehen.“

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a PStSG durchgeführt wurde, die dessen mangelnde Vertrauenswürdigkeit zum Ergebnis hatte. Dieses Ergebnis wurde ihm ebenso unbestritten am 27.09.2021 mündlich mitgeteilt. In weiterer Folge wurde er dem Landeskriminalamt Wien gemäß § 39 BDG dienstzugeteilt.

Der Beschwerdeführer vermeint, dass die Mitteilung seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2a PStSG als – bekämpfbarer -Bescheid zu betrachten sei.

Dazu ist zu bemerken, dass diese Bestimmung durch die mit BGBl. I Nr. 102/2020 erfolgte Novellierung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes eingefügt wurde. In den Gesetzesmaterialien (RV 283, XXVII. GP, S 2) heißt es dazu:

„Aufgrund des bislang geltenden § 2 Abs. 5 wurden die Bediensteten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nach den herkömmlichen Bestimmungen der Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu geheimen bzw. streng geheimen Informationen gemäß §§ 55 ff SPG überprüft. Die besondere Sensibilität der Tätigkeit für den polizeilichen Staatsschutz macht es jedoch erforderlich, die Integrität und Vertrauenswürdigkeit gerade dieser Bediensteten auch einer besonderen Überprüfung zu unterziehen. Durch die Einführung des § 2a soll eine neue Rechtsgrundlage für eine spezielle Vertrauenswürdigkeitsprüfung von all jenen Bediensteten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die mit dem Vollzug des PStSG betraut sind (§ 2 Abs. 3) – unabhängig davon, ob sie bereits die spezielle Ausbildung gemäß § 2 Abs. 3 (neu) absolviert haben – geschaffen werden. Damit soll die Vertrauenswürdigkeit eines Bediensteten anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, abgeklärt werden. Die Überprüfung dient primär der Hintanhaltung von Handlungen durch künftige oder gegenwärtigige Staatsschutzorgane, die die Tätigkeit des polizeilichen Staatsschutzes gefährden bzw. konterkarieren könnten. Wenngleich es sich hierbei um einen – im Vergleich zur bereits erforderlichen Sicherheitsüberprüfung gemäß SPG – weitreichenderen Eingriff in die Privatsphäre des Bediensteten handelt, stellt die höchste Integrität und absolute Vertrauenswürdigkeit – und damit positive Vertrauensprüfung – eines Bediensteten doch eine zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit der Dienstverrichtung im Bereich des Verfassungsschutzes dar. Die Schwelle für die Beurteilung, ab wann von einem Bediensteten ein Risiko ausgeht und damit eine Tätigkeit im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes ausgeschlossen ist, muss daher niedrig sein. Ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz besteht etwa dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bedienstete einer erhöhten Anfälligkeit für Werbungsversuche oder für die Erpressbarkeit durch fremde Nachrichtendienste oder durch Personen ausgesetzt ist, bei denen sich eine Aufgabe auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes stellen könnte. Ferner können auch nicht-dienstliche Beziehungen oder Kontakte zu dem genannten Umfeld die Annahme eines Risikos für den polizeilichen Staatsschutz rechtfertigen. Die gegenständliche Vertrauenswürdigkeitsprüfung darf ausschließlich in Bezug auf bestehende Mitarbeiter im Bereich des Verfassungsschutzes (§ 21 Abs. 5) bzw. auf interessierte Bewerber (§ 2a Abs. 1) durchgeführt werden.

Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung setzt sich zusammen aus der Erhebung relevanter personenbezogener Daten mittels Vertrauenswürdigkeitserklärung gemäß Abs. 3 und der Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten (Abs. 1).“

Es liegt daher auf der Hand, dass § 2a PS TSG lediglich eine Ermächtigung zur Ermittlung bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten enthält. Keinesfalls lässt sich dieser Bestimmung eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines mit Bescheid zu beendenden Verwaltungsverfahrens entnehmen.

Die an den Beschwerdeführer am 27.09.2021 erfolgte Mitteilung, dass seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des §§ 2a PStSG nicht gegeben wäre, kann daher allenfalls als mündliche Erörterung des Ergebnisses im Sinne des § 2a Abs. 1 PStSG gedeutet werden.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Mitteilung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers vom 27.09.2021 keinen Bescheid darstellt. Eine auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 BVG gestützte Beschwerde dagegen ist daher unzulässig.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass an das Ergebnis der Vertrauenswürdigkeitsprüfung geknüpfte dienstrechtliche Maßnahmen (Versetzungen etc.) im Rahmen eines entsprechenden Dienstrechtsverfahrens zu überprüfen wären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages konnte aufgrund der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH beantwortet werden.

Schlagworte

Bescheidqualität Exekutivdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Überprüfung Vertrauenswürdigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2248301.1.00

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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