Entscheidungsdatum
22.12.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W176 2247332-2/3E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und die fachkundige Laienrichterin Mag. ZIMMER als Besitzer bzw. als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.10.2021, Zl. D124.4660, 2021-0.649.739, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 02.09.2021, gesendet von der E-Mail-Adresse „ XXXX an die Datenschutzbehörde (im Folgenden auch: belangte Behörde) brachte XXXX zusammengefasst vor, dass er, seine Frau XXXX , sein Sohn XXXX und seine Tochter XXXX vom „Datenleck ausgehend von XXXX direkt betroffen“ seien. Er beziehe sich hierbei auf Artikel der Tageszeitung „Der Standard“ und des ORF.
2. Mit einem vom 13.09.2021 datierenden E-Mail übermittelte die belangte Behörde am 16.09.2021 einen Mängelbehebungsauftrag folgenden Inhalts an die genannte E-Mail-Adresse (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
„I. Ihre am 2. September 2021 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde bzw. Ihr Antrag erweist sich als mangelhaft und bedarf der Verbesserung.
II. Eingangs wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Recht auf Schutz personenbezogener Daten sowie bei Betroffenenrechten nach der DSGVO und dem DSG um höchstpersönliche Rechte handelt. Daraus folgt, dass ausschließlich der jeweilige Träger dieser Persönlichkeitsrechte selbst jene Rechte ausüben und darüber disponieren kann.
Zwar können jene Rechte auch durch einen Vertreter geltend gemacht werden, doch ist an den Nachweis des Vorliegens einer entsprechenden Vertretungsmacht ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich, wie bereits dargelegt, um höchstpersönliche Rechte handelt (vgl. den Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 21. März 2007, GZ: K121.258/0003-DSK/2007).
Die vorliegende Beschwerde wurde vom E-Mail-Account des XXXX auch im Namen von anderen Personen, konkret von XXXX , eingebracht. Unter Zugrundelegung des oben Gesagten werden Sie daher aufgefordert, eine ausreichende Vertretungsbefugnis des XXXX nachzuweisen, z.B. durch Vorlage einer Spezialvollmacht hinsichtlich XXXX , sowie durch Vorlage eines Nachweises der aufrechten Obsorge für XXXX (wenn hinsichtlich XXXX eine gemeinsame Obsorge besteht, möge auch die Zustimmung der weiteren Obsorgeberechtigten beigelegt werden).
Sofern diesbezüglich keine entsprechende Vertretungsbefugnis des XXXX vorliegt, kann die Beschwerde der XXXX nur von dieser selbst und die Beschwerde von XXXX nur von deren Obsorgeberechtigten (oder jeweils von entsprechend bevollmächtigten Vertretern) eingebracht werden.
III. Darüber hinaus fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 24 Abs. 2 DSG ausgeführten Beschwerde:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG);
Bitte geben Sie ausdrücklich an, in welchen Rechten Sie sich als verletzt erachten. Ausgehend von Ihrem Vorbringen scheint grundsätzlich eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1 DSG) denkbar. Nähere Informationen zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie auch unter https://www.dsb.gv.at/rechteder-betroffenen.
Ein unverbindliches Beschwerdeformular, welches Sie zur Vervollständigung Ihrer Beschwerde verwenden können, finden Sie darüber hinaus unter https://www.dsb.gv.at/dokumente (Formulare für Beschwerden, „Beschwerde an die Datenschutzbehörde: Geheimhaltung“).
2. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 24 Abs. 2 Z 3 DSG);
Bitte machen Sie nähere Angaben zum Sachverhalt, aus dem Sie die behauptete Rechtsverletzung ableiten. Der Datenschutzbehörde ist aus derzeit vorliegenden Medienberichten bekannt, dass offenbar lediglich Personen, welche in jenem Zeitraum positiv auf COVID-19 getestet wurden, betroffen sein können. Bitte geben Sie daher die näheren Umstände Ihrer Einzelfälle (bspw. ob Sie im fraglichen Zeitraum positiv getestet worden sind) an.
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass das Konzept einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO iVm. § 24 DSG dem Grundsatz der individuellen Betroffenheit folgt. Es muss sohin konkret dargelegt werden, dass eine betroffene Person durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten gemäß DSGVO bzw. DSG verletzt worden ist. Hingegen besteht kein subjektiver Rechtsanspruch darauf, dass die Datenschutzbehörde allgemeine Rechtsverletzungen, v.a. solche, die einen Beschwerdeführer nicht selbst betreffen, untersucht, denn dies kann allein im Wege von amtswegigen Prüfverfahren erfolgen.
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 24 Abs. 2 Z 4 DSG);
Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Gründen, aus denen Sie die behauptete Rechtsverletzung ableiten. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Punkt 2. verwiesen.
4. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG);
Bitte geben Sie an, für welche Rechtsverletzung(en) Sie konkret eine Feststellung begehren.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handelt, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten muss.
5. die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG);
Bitte machen Sie Angaben zum zeitlichen Ablauf, d.h. wann genau sich eine behauptete Rechtsverletzung ereignet haben soll bzw. wann Sie davon erfahren haben (siehe dazu auch Punkt 2.).
IV. Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.
V. Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“
3. Daraufhin übermittelte XXXX der belangten Behörde am 16.09.2021 mit E-Mail von der genannten E-Mail-Adresse drei PDF-Dateien („Beschwerde an die Datenschutzbehörde Geheimhaltung.pdf“, „Vaterschaftsanerkennung XXXX .pdf“ und „Heiratsurkunde“). Im E-Mail hielt er fest, dass es kein Dokument zur Vaterschaftsanerkennung bezüglich seiner Tochter gebe, da er bei deren Geburt bereits mit seiner Ehefrau verheiratet gewesen sei. Abschließend bittet er „um Info, sollte noch was fehlen“.
Bezüglich der im Anhang übermittelten PDF-Dateien finden sich im Verwaltungsakt die Vaterschaftsanerkennung sowie die (in XXXX , ausgestellte) Heiratsurkunde sowie hinsichtlich des Datei „Beschwerde an die Datenschutzbehörde Geheimhaltung.pdf“ folgender Vermerk (Verwaltungsakt, AS 22):
„[Name des Sachbearbeiters der belangten Behörde]
QmVzY2h3ZXJkZSBhbiBkaWUgRGF0ZW5zY2h1dHpiZWjDtnJkZS" filename*1="BHZWhlaW1oYWx0dW5n
LnBkZg==
Es konnte keine Vorschau erstellt werden
Konvertierung von '' nach 'pdf' ist nicht implementiert.“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2021, XXXX zugestellt an die genannte E-Mail-Adresse am gleichen Tag, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde unter Hinweis auf § 24 Abs. 2 und 3. Datenschutzgesetz (DSG) und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück.
Zunächst wurde der Verfahrensgang dargestellt, wobei zu der unter Punkt 3. dargestellten Eingabe Folgendes ausgeführt wurde:
„ XXXX hat mit Eingabe vom 16. September 2021 eine Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung hinsichtlich XXXX (vormals XXXX ), eine Heiratsurkunde des XXXX , sowie eine nicht lauffähige Datei mit der Bezeichnung „=UTF-8BQmVzY2h3ZXJkZSBhbiBkaWUgRGF0ZW5zY2h1dHpiZWjDtnJkZS“ in Vorlage gebracht. Auf die weiteren Punkte des Mangelbehebungsauftrags wurde gar nicht eingegangen.“
In der rechtlichen Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass die festgestellten Mängel trotz gebotener Möglichkeit in Form eines Mangelbehebungsauftrags nicht beseitigt worden seien. Es fehle weiterhin der Nachweis für eine entsprechende Vertretungsbefugnis des XXXX hinsichtlich XXXX , da allein aus dem Vorliegen einer Ehe nicht abgeleitet werden könne, dass dieser zur Vornahme von Handlungen für die Genannte – insbesondere wenn es sich um die Geltendmachung von höchstpersönlichen Rechten handelt – bevollmächtigt ist. Darüber hinaus fehle ein Nachweis über die Registrierung der im Ausland von österreichischen Staatsbürgern geschlossenen Ehe (Hinweis auf § 35 Personenstandsgesetz [PStG]). Schließlich fehle auch hinsichtlich XXXX der Nachweis der Obsorgeberechtigung bzw. die Zustimmung der weiteren Obsorgeberechtigten.
Zudem fehlten in allen Fällen konkrete Vorbringen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1, Z 3, Z 4 und Z 6 DSG sowie gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 DSG (das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Diesbezüglich sei zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handle, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten müsse.
5. Mit einem am 14.10.2021 wiederum von der E-Mail-Adresse „ XXXX an die belangte Behörde gesendeten und den Betreff „Einspruch gegen Bescheid der Datenschutzbehörde (Zurückweisung)“ aufweisenden E-Mail wird Folgendes ausgeführt:
„Hiermit möchte ich Einspruch gegen den Spruch der Datenschutzbehörde einlegen, GZ: D124.466 2021-0.649.739, siehe Anlagen anbei.
Ich habe für mich alle geforderten Daten übermittelt mit der Bitte, sollten noch Unterlagen fehlen, mir dieses bitte bekanntzugeben. Daraufhin habe ich die Ablehnung meiner Beschwerde bekommen.
Meine Frau, meine beiden Kinder und ich sind Opfer dieses Datenskandals geworden. Daher haben wir uns an die DSB gewandt in der Hoffnung, dass diese Behörde für den Schutz der Daten ihrer Bürger einsteht, speziell wenn es sich um hochsensible Gesundheitsdaten handelt, aber scheinbar vergebens. Mit der Bitte um Bearbeitung und Info, sollten noch Daten oder Unterlagen fehlen, verbleibe wir
mit freundlichen Grüßen
Familie XXXX “
6. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen in elektronischer Form dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie zur Beschwerde dahingehend Stellung nahm, dass die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde zu Recht erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Entscheidung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die von XXXX der belangten Behörde mit E-Mail vom 16.09.2021 übermittelte PDF-Datei mit dem Namen „Beschwerde an die Datenschutzbehörde Geheimhaltung.pdf“ tatsächlich nicht lauffähig war.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt stützt sich auf die Beschwerde sowie die vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2. stützt sich auf den Umstand, dass die Bezeichnung der Datei, zur der nach dem Vermerk auf AS 22 des Verwaltungsaktes keine Vorschau erstellt werden konnte, wobei eine Konvertierung ins PDF-Format nicht implementiert sei (QmVzY2h3ZXJkZSBhbiBkaWUgRGF0ZW5zY2h1dHpiZWjDtnJkZS" filename*1="BHZWhlaW1oYWx0dW5n LnBkZg==), nicht mit jener übereinstimmt, die im angefochtenen Bescheid als deren Bezeichnung genannt wird („=UTF-8BQmVzY2h3ZXJkZSBhbiBkaWUgRGF0ZW5zY2h1dHpiZWjDtnJkZS“).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 24 DSG iVm § 13 AVG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1.2. Wie vorauszuschicken ist, geht der entscheidende Senat – auch in Anbetracht des Umstandes, dass am Ende des E-Mails, mit dem Beschwerde erhoben wurde, die Bezeichnung „ XXXX “ aufscheint – davon aus, die Beschwerde (allein) XXXX zuzurechnen ist, da sie zum einen von dessen E-Mailadresse abgesendet wurde und deren Text zum anderen durchgehend aus der Warte einer Einzelperson verfasst ist.
Daher ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich, ob XXXX (im Folgenden: BF) durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde, nicht aber, ob dies auch für die im E-Mail vom 02.09.2021 angeführten Familienangehörigen zutrifft.
3.2. Zu A) (Un)Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde
3.2.1. § 13 Abs. 3 AVG lautet:
„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
§ 24 Abs. 2 und 3 DSG lauten :
„(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.“
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den von der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG erfassten formellen oder materiellen Mängeln nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2013/10/0213).
Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302). „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (§ 66 Rz 59, 62; VwGH 17.05.1984, 81/06/0127; 27.09.2005, 2004/06/0084; 17.04.2012, 2008/04/0217). In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden (§ 66 Rz 62; VwGH 16.09. 2009, 2008/05/0206; 27.01.2010, 2008/03/0129; 26.09.2013, 2011/07/0094). Diese Überlegungen gelten seit 01.01.2014 sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gemäß §66 Abs 4 AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13, Rz 30 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).
3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der angefochtenen Bescheid bereits deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, da in Hinblick auf die unter Punkt 1.2. getroffene Feststellung nicht gesagt werden kann, dass der BF dem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde nicht (fristgerecht) nachgekommen ist.
Sollte entgegen der Ansicht des Senats die übermittelte Datei aber tatsächlich nicht lauffähig gewesen sein, wird darauf hingewiesen, dass es für den (unvertretenen) BF nicht ersichtlich war, ob das – offensichtlich von der Internetseite der belangten Behörde stammende – PDF-Formular für diese nicht lesbar sein würde; in einer derartigen Konstellation wäre daher davon auszugehen, dass die Behörde die Datenschutzbeschwerde nicht zurückweisen darf, ohne dass zuvor dem Beschwerdeführer die Vorlage einer lauffähigen Version des Dokumentes aufgetragen wird und dieser der Aufforderung nicht nachkommt.
3.1.3. Der Beschwerde war somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Auf die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer zur Vertretung seiner Familienangehörigen befugt ist, war dabei nicht einzugehen.
3.1.4. 3 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden.
3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Bescheidbehebung Datenschutz Datenschutzverfahren Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2247332.2.00Im RIS seit
08.02.2022Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022