TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/23 W122 2245281-1

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Veröffentlicht am 23.12.2021
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Entscheidungsdatum

23.12.2021

Norm

B-KUVG §258
B-VG Art133 Abs4
GehG §12k
GehG §15 Abs5
GehG §3

Spruch


W122 2245281-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , nunmehr vertreten durch HAUER-PUCHLEITNER-MAJER Rae OEG vom 20.04.2021, Zl. 18.127/20/Mag.As/Chv betreffend pauschalierter Nebengebühren gemäß § 15 GehG, nach mündlicher Verhandlung am 21.12.2021 zu Recht erkannt:

A)

Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX bis Ablauf des XXXX ab dem Beginn des letzten Tages des ersten Monats der Dienstfreistellung bis zum Dienst- und Urlaubsantritt wegen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe pauschalierte Nebengebühren in der Höhe von 0 € gebührten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 05.10.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Auszahlung pauschalierter Nebengebühren für den Zeitraum ab XXXX in eventu die bescheidmäßige Absprache darüber. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass er unter einer Berufserkrankung leide, die auf eine Amtshandlung zurückzuführen sei.

2. Mit Säumnisbeschwerde vom 20.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Stattgabe seines Antrages vom 05.10.2020. Begründend führte der gemäß § 10 Abs. 4 AVG von einer beruflichen Organisation vertretene Beschwerdeführer an, er gehöre zu einer Covid 19 Risikogruppe und seine Grunderkrankung wäre als Berufserkrankung mit Bescheid der BVAEB anerkannt worden. Die Nebengebühren seien dem Beschwerdeführer eingestellt worden, weshalb er die Nachzahlung aller pauschalierten Nebengebühren beantragt habe.

3. Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 09.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte zum Sachverhalt an, dass sich der Beschwerdeführer wenig kooperativ gezeigt habe und der polizeiärztliche Dienst keine Kenntnis von einer bestehenden Berufserkrankung gehabt habe. Bezüglich der Berufserkrankung habe die Versicherungsanstalt zunächst einen abweisenden Bescheid erlassen und sodann sei vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zwischen dem Beschwerdeführer und der Versicherungsanstalt ein Vergleich abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe weder seinen Dienstvorgesetzten noch den polizeiärztlichen Dienst von seiner ansteckenden Infektionskrankheit in Kenntnis gesetzt. Die Chefärztin habe keinen Zusammenhang zwischen der Keuchhusteninfektion des Beschwerdeführers und einer bestimmten Amtshandlung aus dem Jahr 2017 herstellen können. Es könne über den Antrag des Beschwerdeführers nicht bescheidmäßig abgesprochen werden, da nicht geklärt werden hätte können, ob die Dienstfreistellung überhaupt gerechtfertigt gewesen sei. Die Versicherungsanstalt werde von der belangten Behörde um Klärung des Sachverhalts bzw. um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ersucht.

Dieses Vorlageschreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde der gesamte Verwaltungsakt im elektronischen Wege vorgelegt.

4. Mit Stellungnahme vom 05.10.2021 hielt der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge vollinhaltlich aufrecht und bot im Zusammenhang mit der Berufserkrankung, deren Diagnosen, Gutachten, Gerichtsentscheidungen und Bescheide zahlreiche Beweismittel an. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Dienstbehörde im Dezember 2018 Kenntnis von der Erkrankung des Beschwerdeführers gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde trotz Vorliegens des Gutachtens eine Berufserkrankung verneinen könne. Es sei tatsachenwidrig, dass der Beschwerdeführer Fragen nicht beantwortet hätte. Er habe Rückrufe erbeten, welche nie erfolgt seien. Erst nach Meldung an die Volksanwaltschaft sei die belangte Behörde wieder tätig geworden. Die belangte Behörde würde den Beschwerdeführer bewusst tatsachenwidrig dem Verdacht strafbarer Handlungen aussetzen. Sie würde Schutz- und Sorgfaltspflichten des Dienstgebers gegenüber dem „Dienstnehmer“ verletzen. Sämtliche Vorwürfe eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes seien spätestens seit dem Vorliegen der Einvernahmen des Beschwerdeführers und einer weiteren genannten Person tatsachen- und wahrheitswidrig. Die belangte Behörde versuche davon abzulenken, dass sie seit Oktober 2020 untätig gewesen sei.

Es liege keine bescheidmäßige Erledigung durch die belangte Behörde vor.

Der Beschwerdeführer habe ohne Verschulden aufgrund der Coronaepidemie als Hochrisikopatient gegolten und deshalb dem Dienst nicht nachgehen können. Er sei aufgrund einer Berufserkrankung dienstfrei gestellt worden. Pauschalierte Nebengebühren stünden ihm daher seit XXXX zu bzw. seien diese zu Unrecht nicht zur Auszahlung gelangt bzw. als Übergenuss wieder abgezogen worden.

5. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab zusammengefasst an, an einer Berufskrankheit zu leiden, nicht aufgrund seines seinerzeitigen Dienstunfalles von der Dienstleistung befreit zu sein, ab XXXX den Dienst erneut angetreten zu haben, ab Ende XXXX als Hochrisikopatient wieder von der Dienstleistung befreit zu sein und in Bezug auf die pauschalierten Nebengebühren aufgrund seiner Berufskrankheit wie aufgrund eines Dienstunfalls behandelt werden zu wollen.

Der oben angeführte Spruch wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet und unter Hinweis auf mehrere unten angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinen wesentlichen Zügen begründet.

Der Beschwerdeführer gab unmittelbar nach Verkündung den Antrag auf Ausfertigung eines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu Protokoll.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres der Landespolizeidirektion Steiermark zur Dienstleistung zugewiesen.

Im Jahr 2017 zog sich der Beschwerdeführer nach einer Chlamydieninfektion eine Autoimmunerkrankung zu, welche nach gerichtlichem Vergleich als Berufskrankheit anerkannt wurde.

Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 2018 im Zuge eines Einsatztrainings einen Dienstunfall und verletzte sich am Knie (Kreuzbandriss). Nach einem rund acht Monate dauernden Krankenstand trat der Beschwerdeführer am XXXX seinen Dienst wieder an.

Von XXXX bis XXXX – unterbrochen durch Urlaube - wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Autoimmunerkrankung als Risikopatient eingestuft und von der Dienstleistung befreit. Diese Dienstbefreiung steht weder in einem zeitlichen noch in einem kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Dienstunfall.

Der Beschwerdeführer bezieht eine regelmäßige Zusatzrente für Schwerversehrte.

2. Beweiswürdigung:

Der um festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, Stellungnahmen und aus dem Verwaltungsakt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er im strittigen Zeitraum von XXXX bis XXXX nicht aufgrund des im Jahr 2018 erlittenen Dienstunfalles vom Dienst abwesend gewesen sei.

Das Argument des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Berufserkrankung wie aufgrund eines Dienstunfalles behandelt werden zu müssen, betrifft nicht die Tatsachenebene.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Norm im Gehaltsgesetz 1956 Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).

Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe

§ 12k. (1) Auf die Beamtin oder den Beamten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit ein Dritter, dem die Beamtin oder der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1.

(3) Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Abs. 2 unberührt.

(4) Abweichend von § 1 ist Abs. 1 auch auf andere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.

(5) Ab dem 1. Juli 2021 kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 31. Dezember 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach § 258 Abs. 3 B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. (Anm. 1)

(6) COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. Juli 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 5 erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach § 258 Abs. 3 Z 1 und 2 B-KUVG nicht möglich sind.

_________________

Anm. 1: Freistellungen sind gemäß BGBl. II Nr. 476/2021 ab dem 22. November 2021 bis zum Ablauf des 14. Dezember 2021 und gemäß BGBl. II Nr. 536/2021 ab dem 14. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 möglich.)

§15 (5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1.eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

2.einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder

3.einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG)

COVID-19-Risiko-Attest

§ 258. (1) Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 ASVG.

(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern

1.bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder

2.die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

(2a) Die Versicherungsanstalt hat jedem behandelnden Arzt für die erstmalige Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Abs. 2 ein pauschales Honorar in Höhe von 50 Euro zu bezahlen. Für ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes Folgeattest hat diese ein pauschales Honorar in Höhe von 20 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist die Versicherungsanstalt berechtigt, den 50 Euro bzw. den 20 Euro übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2022 hinaus ist ausgeschlossen.

(3) Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

1.die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

2.die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021(Anm. 2). Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. (Anm. 1)

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Nebengebühren nur bei entsprechender Verwendung:

„Der Anspruch auf Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) ist verwendungsbezogen gegeben. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.“ (Verwaltungsgerichtshof 24.1.1996, 95/12/0178; 16.09.2010, 2010/12/0119).

Ein Dienstunfall nach § 15 Abs. 5 Z 2 müsste nach der Theorie der wesentlichen Bedingung in einem engen kausalen Zusammenhang mit der Dienstverhinderung stehen:

„Nach der in Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeits- und Dienstunfalls entwickelten Theorie der 'wesentlichen Bedingung' ist eine Bedingung nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (vgl. E 28. Mai 1997, 94/12/0042; E 25. September 2002, 2001/12/0243). Der Grundgedanke dieser Theorie kann auch der im vorliegenden Fall zu lösenden Frage, ob die Dienstunfälle des Beamten wesentliche Bedingungen für seine Dienstverhinderung darstellten oder nicht, zu Grunde gelegt werden. Der eingetretene Erfolg liegt hier in der Dienstverhinderung des Beamten, wobei entscheidend ist, ob die Dienstunfälle (bzw. einer der Dienstunfälle) eine wesentliche Ursache für den Eintritt des Erfolges (der Dienstverhinderung) waren. Diese Aussagen gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Kausalität eines Dienstunfalles für eine Dienstverhinderung im Verständnis des § 15 Abs. 5 GehG 1956.“ (Verwaltungsgerichtshof, 20.10.2014, Ro 2014/12/0019)

Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 05.10.2020 geäußerte „Rechtsauskunft“ widerspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (13.06.1988, 88/12/0089):

„Unter Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles ist nur die durch einen Dienstunfall bedingte ABWESENHEIT vom Dienst zu verstehen. Dies ergibt sich sowohl aus der Wortwahl (DienstVERhinderung und nicht DienstBEhinderung, aus dem zweiten Satz des § 15 Abs 5 (.... aus einem anderen Grund ... vom Dienst abwesend...) als auch aus der Begriffsbestimmung im § 51 Abs 2 BDG 1979. Die Wertung einer durch eine Berufskrankheit bedingten Änderung der Dienstleistung iSd § 15 Abs 5 GehG als Dienstunfall mit der angestrebten Konsequenz der Beibehaltung der pauschalierten Nebengebühren ist daher gesetzlich nicht gedeckt, …“

Der Dienstunfall des Beschwerdeführers, der zu einer Knieverletzung führte, steht in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Dienstabwesenheit und seine Berufskrankheit kann weder rechtlich noch faktisch mit einem Dienstunfall gleichgesetzt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kausalkette zwischen seiner Autoimmunerkrankung die sich in Folge einer Amtshandlung manifestierte, ist nicht in der Lage, das Vorliegen eines Dienstunfalles im Sinne des § 15 Abs. 5 GehG zu begründen.

Auf die Frage der Zugehörigkeit von Nebengebühren zu den Monatsbezügen – bestehend aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen – war daher nicht näher einzugehen.

Der abgesprochene Zeitraum vom XXXX bis XXXX ergibt sich aus der in diesem Zeitraum gerechtfertigten Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund seines Covid-19 Risikoattests. Die Einschränkung dieses Zeitraums um einen Monat - was die Einstellung der pauschalierten Nebengebühren betrifft – ist durch den Wortlaut von § 15 Abs. 5 erster Satz Gehaltsgesetz 1956 bedingt. Während des Urlaubs sind Nebengebühren aufgrund der Pauschalierung jedoch fortzuzahlen, was die doppelte Einschränkung im Spruch begründet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, wie weit oder eng die „Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls“ im Sinne von § 15 Abs. 5 Z. 2 Gehaltsgesetz 1956 auszulegen ist vor. Die oben angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes lassen eine andere Auslegung des Begriffs Dienstunfall nicht zu, auch wenn die Dienstabwesenheit aufgrund der Berufserkrankung und der Covid 19 Pandemie vorübergehend ist.

Schlagworte

Dienstfreistellung Dienstunfall Dienstverhinderung Erkrankung Kausalzusammenhang öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pandemie pauschalierte Nebengebühr Risikogruppe Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2245281.1.00

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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