Entscheidungsdatum
28.12.2021Norm
AVG §13 Abs1Spruch
W208 2249200-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Lukas U XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 08.11.2021, Zl. 512853/15/ZD/1121 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 12c Abs 1 Z 1 ZDG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer Lukas U XXXX (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 08.04.2021 festgestellt wurde – brachte am 03.05.2021 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 31.05.2021 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
3. Am 25.06.2021 langte bei der ZISA eine E-Mail ein, die als Absender: Dr. U XXXX Herwig, XXXX .at aufwies und folgenden Text beinhaltete:
„Sehr geehrte Damen und Herren der Zivildienstserviceagentur,
Hiermit möchte ich mich für das Freiwillige Sozialjahr bewerben und schicke Ihnen anbei meine Unterlage.
LG Lukas U XXXX “
Beigelegt waren
- ein vom BF ausgefüllte „BEWERBUNGSFORMULAR FÜR DAS FREIWILLIGE SOZIALJAHR“ beim ROTEN KREUZ, Landesverband XXXX , datiert mit 23.06.2021 und unterschrieben von L;
- ein Gesundheitsfragenbogen samt ärztlicher Bestätigung, dass der BF für die Ausbildung zum Rettungssanitäter geeignet ist, ebenfalls datiert mit 23.06.2021;
- eine Vereinbarung gemäß § 12 Freiwilligengesetz über die Ableistung eines freiwilligen Sozialjahres von 01.09.2021 bis 30.06.2022, zwischen dem BF und dem ROTEN KREUZ, Landesverband XXXX , datiert mit 25.06.2021 und unterschrieben vom BF. Die Stampiglie und Unterschrift einer Vertreterin oder eines Vertreters des ROTEN KREUZES fehlt darauf.
4. Mit E-Mail vom 28.06.2021 übermittelte die ZISA an die E-Mail-Adresse XXXX die folgende E-Mail:
„Sehr geehrter Herr U XXXX ,
die übersandte Vereinbarung ist von Roten Kreuz nicht unterzeichnet, diese ist daher keine gültige Vereinbarung. Sie müssten daher noch vor Erhalt einer Zuweisung eine gültige Vereinbarung vorlegen. Bis 31.07.2021 müssen Sie mit keiner Zuweisung rechnen und können bis dahin die Vereinbarung auf jeden Fall vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen“
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.11.2021 (zugestellt am 10.11.2021) sprach die ZISA (belangte Behörde) die Zuweisung des BF zum Zivildienst (01.01.2022-30.09.2022) beim ROTEN KREUZ in XXXX , mit Antritt am 03.01.2022 aus.
6. Am 24.11.2021 wandte sich das ROTE KREUZ an die ZISA und informierte diese, dass der BF seit September das Freiwillige Sozialjahr (FSJ) beim ROTEN KREUZ, Landesverband XXXX im Rettungsdienst absolviere.
7. Die ZISA informierte das ROTE KREUZ in der Folge sinngemäß über den Sachverhalt und dass der Zuweisungsbescheid aufrecht bleibe, weil die Erklärung entgegen § 12c Abs 1 ZDG, trotz Setzung einer Frist für das Nachbringen der fehlenden Unterschrift unter die Vereinbarung, nicht vorgelegt wurde.
8. Am 03.12.2021 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung einer Verhandlung, die Aufhebung der Zuweisung, in eventu die Zuweisung von 01.01.2022 bis 31.05.2022, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung.
Der Beschwerde waren die folgenden Unterlagen beigelegt:
A. Bescheid der ZISA vom 31.05.2021. Zl 512853/ZD/21 betr. Feststellung der Zivildienstpflicht;
B. E-Mail XXXX / ROTES KREUZ / Landeseinsatzleiter und 2. Stellvertretender Landesrettungskommandant [im Folgenden: P] vom 22.06.2021 an den Vater des BF, Herwig U XXXX , wo in dieser informiert, dass anlässlich der Maturaverabschiedung über die Möglichkeit eines FSJ gesprochen wurde und er um Weiterleitung der diesbezüglichen Informationen an den BF ersucht, weil er keine E-Mail-Adresse des BF habe;
C. E-Mail des P vom 23.06.2021 wieder an den Vater des BF betreffend Informationen über die Ausbildung zum Rettungssanitäter;
D. E-Mail des BF an den P, vom 25.06.2021, wo sich dieser für ein FSJ bewirbt und ihm die Unterlagen weiterleitet;
E. Vereinbarung FSJ mit Datum 25.06.2021, unterschrieben durch den BF
F. Soll laut Aufzählung in der Beschwerde die Gleichschrift der Vereinbarung FSJ enthalten, die der Bezirksgeschäftsleitung überlassen wurde; diese befindet sich aber nicht im Akt!
G. E-Mail vom 28.06.2021 der ZISA an den Vater des BF, wo diese mitteilt, dass keine gültige Vereinbarung vorliegt, weil sie vom ROTEN KREUZ nicht unterschrieben ist (vgl oben Pkt 4);
H. E-Mail des BF an P vom 28 06.2021, wo ersterer fragt, was er tun solle;
I. E-Mail des BF vom 28.06.2021 an XXXX , MSc, Stabsstelle der Geschäftsleitung des ROTEN KREUZES und 1. stellvertretender Landesrettungskommandant;
J. E-Mail des P vom 06.08.2021 an den BF, wo ihm dieser mitteilt, dass die unterschriebenen Verträge bereits vergangene Woche weitergeleitet wurden und er sich sofort melden werde, wenn er eine Rückmeldung erhalte;
K. Ausbildungsbestätigung des ROTEN KREUZES für den BF vom 05.11.2021, wonach dieser die kommissionelle Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter erfolgreich bestanden hat;
L. Zuweisungsbescheid der ZISA vom 08.11.2021, Zl 512853/15/ZD/1121 (vgl oben Pkt 5)
M. E-Mail vom 30.11.2021 des BF mit der dieser die Vereinbarung über das FSJ vom 01.09.2021 bis 30.06.2022 mit dem ROTEN KREUZ, unterschrieben und gestempelt vom Landesverband am 27.07.2021 und vom Generalsekretariat am 09.08.2021 an die ZISA übermittelte;
9. Mit Schriftsatz vom 09.11.2021 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 13.11.2018).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten, steht fest, dass der BF die Vereinbarung über das FSJ am 25.06.2021 und damit vor Zustellung des Zuweisungsbescheides der ZISA vorgelegt hat. Zu diesem Zeitpunkt fehlte die Unterschrift des ROTEN KREUZES zwar noch, erfolgte aber am 27.07.2021 bzw 09.08.2021.
Der Verbesserungsauftrag der ZISA wurde per E-Mail an den falschen Adressaten, den Vater des BF (Herwig U XXXX ), übermittelt und nicht an den BF, obwohl die ZISA sowohl die Postadresse als auch dessen E-Mail-Adresse ( XXXX @gmail.com) aus der Vereinbarung hatte.
Der BF hat das FSJ am 01.09.2021 angetreten und dauert dies laut Vereinbarung bis 30.06.2022 (10 Monate).
Der ZISA wurde die, nunmehr auch vom ROTEN KREUZ unterschriebene, Vereinbarung noch einmal am 30.11.2021 durch den BF übermittelt.
Das ROTE KREUZ ist ein nach dem FreiwG anerkannter Träger.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Dass der Verbesserungsauftrag an den Vater übermittelt wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Kopf (Header) der E-Mail.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist der Fall.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG – trotz Antrag - Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 Seite 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (ZDG) lauten (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):
"§ 8 (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
[...]
§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst
1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
2. […]
(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. […]“
§ 12 des Freiwilligengesetzes (FreiwG) lautet (auszugsweise):
§ 12. (1) Der nach § 8 anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,
2. die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,
3. die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,
[…]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Der BF wurde mit ihm am 10.11.2021 zugestellten Bescheid zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs 1 ZDG zugewiesen.
Unstrittig hat der BF gemäß § 12c Abs 1 Z 1 ZDG eine Vereinbarung mit einem Träger im Sinne des § 12 Freiwilligengesetz geschlossen, wonach er sich verpflichtete, im Zeitraum von 01.09.2021 bis 30.06.2022 ein Freiwilligen Sozialjahr (FSJ) im Rettungswesen zu leisten. Unstrittig wurde diese Vereinbarung sowohl vom BF (am 25.06.2021) als auch vom Träger (am 09.08.2021) unterschrieben und hat der BF sein FSJ auch am 01.09.2021 angetreten.
Der BF führt dazu an, dass bereits am 25.06.2021 mit den Vertretern des Trägers der Inhalt der Vereinbarung verbindlich festgelegt worden ist. Auf der Seite 1 der Vereinbarung ist der Einsatzort und auf der Seite 3 ist die Dauer festgelegt, daneben werden Details zu den wechselseitigen Rechten und Pflichten auf den übrigen Seiten geregelt und aus der Schlussbestimmung (Seite 6) ergibt sich, dass alle Ergänzungen und Änderungen der Schriftform und der Gegenzeichnung aller Parteien bedürfen. Diese Vereinbarung wurde am 25.06.2021 der ZISA übermittelt, allerdings befand sich darauf nur die Unterschrift des BF.
Der BF übermittelte der ZISA erst am 30.11.2021, nach Zustellung seines Zuweisungsbescheides, die von beiden Seiten unterschriebene Vereinbarung.
Zivildienstpflichtige werden gemäß § 12c Abs 1 Z 1 ZDG dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der ZISA vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden FSJ vorlegen.
3.3.2. Der BF vertritt nun ua im Wesentlichen in seiner Beschwerde die Ansicht, dass er seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage der Vereinbarung bereits am 25.06.2021 nachgekommen sei. Ungeachtet dessen, dass zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarung nur von ihm unterschrieben gewesen sei, sei diese aus näher genannten Gründen verbindlich.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Vorlage der Vereinbarung als Anbringen iSd § 13 Abs 1 AVG zu verstehen ist, weil damit bei formeller Richtigkeit die gesetzliche Folge nach § 12c Abs 1 ZDG eintritt, dass der BF bis zur Vollendung seines 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des Zivildienstes heranzuziehen ist.
Im vorliegenden Fall lagen die formalen Voraussetzungen einer gültigen Vereinbarung am 25.06.2021 – wie die Behörde auch richtig erkannt hat – noch nicht vor. Der BF wäre aber aus den folgenden Gründen, dennoch nicht zum ordentlichen Zivildienst ab 01.01.2022 zuzuweisen gewesen.
§ 13 Abs 3 AVG sieht vor, dass das Fehlen einer Unterschrift die Behörde noch nicht zur Zurückweisung einer schriftlichen Eingabe berechtigt, sondern dass dieser Mangel behoben werden kann (vgl dazu VwGH, 25.04.2002, 2002/15/0026). Diese Bestimmung ist auch auf Formmängel betreffend einer vor Zustellung des Zuweisungsbescheides vorgelegten Vereinbarung nach § 12c Abs 1 Z 1 ZDG anzuwenden.
Die Behörde hat nach § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen unverzüglich die Behebung von Mängeln zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0197; 09.09.2020, Ra 2019/22/0212).
Es wäre daher gemäß § 13 Abs 3 AVG ein Verbesserungsauftrag an den BF zu erteilen gewesen. Dieser ist jedoch nachweislich nicht an den BF (den Antragsteller) erteilt worden, sondern an seinen Vater und war die Behörde daher nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen das Anbringen des BF in der Folge zu ignorieren und den Zuweisungsbescheid zu erlassen, was einer Zurückweisung des Anbringens gleichkommt.
Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht und der BF im Beschwerdeverfahren die von beiden Seiten unterschriebene Vereinbarung über das FSJ vorgelegt hat (bzw der belangten Behörde bereits am 30.11.2021) und das FSJ derzeit auch tatsächlich ableistet, ist der Zuweisungsbescheid vorerst zu beheben.
Für den (anzunehmenden) Fall, dass der BF das FSJ bis zum vereinbarten Ende ableistet, wird er die Bedingung des § 12c Abs 2 ZDG erfüllen und wenn er der ZISA sodann das ihm vom Träger ausgestellte Zertifikat nachweislich vorlegt, nicht mehr zum ordentliche Zivildienst heranzuziehen sein.
Die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes am 08.11.2021, war daher im Ergebnis nicht zulässig und ist der Bescheid aufzuheben.
Der BF hat den Zivildienst am 03.01.2022 vor diesem Hintergrund nicht anzutreten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt, soweit für das BVwG überblickbar, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12c Abs 1 ZDG vor doch ist die Regelung völlig klar und unmissverständlich, wonach die Ausnahmeregelung nur greift, wenn die Mitteilung vor Zuweisung zum Zivildienst erfolgt.
Schlagworte
Bescheidbehebung Freiwilliges Sozialjahr Frist Mängelbehebung ordentlicher Zivildienst Unterschrift Verbesserungsauftrag Zivildienstpflicht Zustelladresse Zustellung ZuweisungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2249200.1.00Im RIS seit
08.02.2022Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022