TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/28 W101 2230684-1

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Veröffentlicht am 28.12.2021
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Entscheidungsdatum

28.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §13
GebAG §14
GebAG §15
GebAG §17
GebAG §18 Abs1
GebAG §3 Abs1
GebAG §6 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W101 2230684-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling vom 19.12.2019, Zl. 5C 244/15m, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6 Abs. 1, § 15 und § 18 Abs. 1 GebAG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

In einem zivilgerichtlichen Verfahren fand am 17.12.2019 vor dem Bezirksgericht Döbling (im Folgenden: BG) eine mündliche Streitverhandlung statt, an der Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) – aus XXXX kommend – von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr als Zeuge teilgenommen hatte.

In Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Reisekosten iHv € 782,00, Aufenthaltskosten iHv € 130,00 (Frühstück á € 15,00, Mittagessen á € 25,00, Abendessen á € 25,00 und Auslagen für unvermeidliche Nächtigung iHv € 65,00) und eine Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 596,00 (Pauschalentschädigung für 5 Stunden á € 14,20 und Entschädigung für entgangenes Einkommen für 15 Stunden á € 35,00) geltend.

Mit Bescheid vom 19.12.2019, Zl. 5C 244/15m, bestimmte die Vorsteherin des BG die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 17.12.2019 mit insgesamt € 262,00 (für Reisekosten gemäß § 6 GebAG iHv € 99,00, für Frühstück, Mittagessen sowie Abendessen gemäß § 14 Abs. 2 GebAG iHv € 21,00 sowie eine Entschädigung für den Einkommensentgang gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für 10 Stunden á € 14,20 iHv € 142,00). Das Mehrbegehren (die in der Verhandlung am 17.12.2019 beantragten Reisekosten iHv € 782,00, Aufenthaltskosten iHv € 130,00 und Entschädigung für entgangenes Einkommen [5 Stunden á € 14,20 und 15 Stunden á € 35,00] iHv € 596,00) war abgewiesen worden.

Begründend war lediglich ausgeführt worden, die Entscheidung finde in den angegebenen Bestimmungen des GebAG ihre Deckung.

Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (beim BG eingelangt am 03.01.2020) und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen:

Die Kosten für die Zugtickets hätten € 76,90 für die Anreise zur Gerichtsverhandlung sowie € 59,50 für die Rückreise betragen. Weiters sei ihm € 390,50 Entschädigung für Zeitversäumnis (27,5 Stunden á € 14,20) und € 50,00 für die unvermeidliche Übernachtung, somit insgesamt ein Betrag iHv € 599,30, zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 29.04.2020 (hg eingelangt am 05.05.2020) legte das BG die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Anwesenheit des Zeugen ist am 17.12.2019 beim BG vom Beginn der Verhandlung um 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr erforderlich gewesen. Der Zeuge hat dafür fristgerecht Gebühren für Reisekosten iHv € 782,00, Aufenthaltskosten iHv € 130,00 (Frühstück á € 15,00, Mittagessen á € 25,00, Abendessen á € 25,00 und Auslagen für unvermeidliche Nächtigung iHv € 65,00) und für einen Einkommensentgang iHv € 596,00 (5 Stunden á € 14,20 und 15 Stunden á € 35,00) beantragt.

Der Preis einer günstigeren Fahrkarte für die hier relevante Strecke betrug im maßgeblichen Zeitraum nach dem Tarif der ÖBB € 47,10 pro Fahrtrichtung. Der Zeitaufwand war für die in Frage kommenden Verbindungen ungefähr gleich groß.

Dem Beschwerdeführer sind für die unvermeidliche Nächtigung keine Kosten entstanden.

Als maßgebend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise seiner Fahrtkosten sowie einer Hotelübernachtung vorgelegt hat und als selbstständig Erwerbstätiger auch keinen konkreten Nachweis eines Einkommensentganges für einzelne Tätigkeiten in bestimmter Höhe, die ihm im betreffenden Zeitraum Einkommen gebracht hätten, erbracht hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Dass dem Beschwerdeführer für die Hin- und Rückreise per Bahn Ticketkosten iHv € 47,10 pro Fahrtrichtung zu einer zumutbaren Zeit entstanden wären, ergibt sich aus der von der belangten Behörde ermittelten und dem Verwaltungsakt beigelegten Abfrage der ÖBB.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer für die unvermeidliche Übernachtung keine Kosten entstanden sind, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 30.12.2019 des Verwaltungsaktes. Hierzu hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe bei einem Freund übernachtet, weshalb ihm die pauschale Entschädigung für die unvermeidliche Nächtigung zu erstatten sei.

Zudem hat er lediglich eine von ihm selbst erstellte Bestätigung in Vorlage gebracht, wonach er als Tischler selbständig erwerbstätig sei und aufgrund der Ladung als Zeuge einen Verdienstgang erlitten habe. Einen tatsächlich stattgefundenen Einkommensentgang hat der Zeuge hingegen nicht bescheinigen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 10 VwGVG hat die Behörde oder das Verwaltungsgericht, sofern in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, die der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.


Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen

1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück   4,00 €  

2. für das Mittagessen  8,50 €  

3. für das Abendessen  8,50 €  

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen

Nächtigung

§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

3.2.3. Im vorliegenden Fall wendet der Beschwerdeführer ein, dass ihm für die Bahntickets anstatt € 76,90 und € 59,50 nur € 47,10 pro Strecke zugesprochen worden sei und ihm € 50,00 für die unvermeidliche Nächtigung sowie € 390,50 Entschädigung für Zeitversäumnis (27,5 Stunden á € 14,20) zustünde.

Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

3.2.3.1. Reisekosten

Der Ort der Vernehmung war das BG Döbling. Es sind daher die Reisekosten für die Strecke zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Vernehmungsort zu ersetzen.

Bezüglich der überregionalen Bahnfahrten sind die Kosten der Hin- und Rückfahrt strittig. Zwar stand dem Beschwerdeführer in der gegenständlich vorliegenden Situation die Wahl zwischen mehreren Bahnverbindungen mit unterschiedlichen Kosten, wobei der Zeitaufwand für die Reisevarianten ungefähr gleich groß war, zu. Diese Wahlmöglichkeit kann im gegebenen Zusammenhang aber nur so verstanden werden, dass im Fall, dass der Betroffene jene Variante wählt, die mit höheren Kosten verbunden ist, diese auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Da der Beschwerdeführer keine Zugtickets vorgelegt hat, kann dies jedoch nicht angenommen werden (vgl. W176 2219648-1/2E).

Daher hat die belangte Behörde den Ersatz der Reisekosten des Beschwerdeführers zu Recht auf Grundlage eines günstigeren Tarifs bemessen.

3.2.3.2. Nächtigung

Im gegenständlichen Fall war die Nächtigung zwar jedenfalls erforderlich, jedoch begehrte der Beschwerdeführer € 50,00, ohne anzugeben, dass ihm tatsächlich Kosten entstanden wären oder hierzu einen Nachweis vorzulegen. Bei seinem Anruf am 30.12.2019 beim BG gab er diesbezüglich an, bei seinem Freund übernachtet zu haben, weswegen ihm dafür eine pauschale Entschädigung für die Nächtigung zu erstatten sei.

Auch diese Auffassung kann nicht geteilt werden. § 15 Abs. 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs. 1 leg.cit. (arg.: „die Nächtigung auch dann“) jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur diesbezüglich stellt das Gesetz eine Fiktion auf (vgl. VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).

Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich etwa in einem Gastgewerbebetrieb o.ä. genächtigt haben muss, um bei Vorlage einer Bescheinigung die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung ersetzt zu bekommen, was im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen ist.

3.2.3.3. Entschädigung für Zeitversäumnis

Der Beschwerdeführer machte als selbständig Erwerbstätiger in seinem Gebührenantrag vom 17.12.2019 eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG iHv € 14,20 im Ausmaß von 5 Stunden sowie einen Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG iHv € 35,00 im Ausmaß von 15 Stunden ohne Angabe eines darüber hinaus gehenden konkreten Einkommensentganges geltend.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Zuerkennung einer Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für 27,5 Stunden á € 14,20. Hinsichtlich der Zeitversäumnis gab der Beschwerdeführer an, dass die Anreise 8,5 Stunden, die Verhandlung 2 Stunden, die Wartezeit nach der gegenständlichen Verhandlung 2,5 Stunden und die Rückreise 14,5 Stunden gedauert habe.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, Zl. 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).

Zur Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis ist somit der tatsächliche Zeitraum maßgeblich, den der Beschwerdeführer wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbracht hat und wodurch ihm allenfalls Einkommen verloren gegangen ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Entschädigung für Zeitversäumnis bei Vergütung der Reisekosten für das Massebeförderungsmittel auch im Ausmaß der Zeit für die (fiktive) Benützung eines Massebeförderungsmittels berechnet werden müsse, erweist sich vor dem Hintergrund obiger Ausführungen als haltlos. Dieser fiktive Zeitraum ist – wie oben ausgeführt – nur hinsichtlich der Berechnung der Aufenthaltskosten, nicht aber hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis maßgeblich.

Vollständigkeitshalber ist der Zuspruch über die Entschädigung für Zeitversäumnis im vorliegenden Fall daher folgendermaßen zu beurteilen:

Dem Zeugen, der bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (vgl. VwGH 03.07.2009, Zl. 2007/17/0103).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG wiederholt ausgesprochen hat, kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der einem Selbstständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist (…). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 25.02.2002, Zl. 98/17/0097).

Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur beschränkt sich die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern verlangt auch dessen Höhe (VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357).

Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (Krammer, Neuerungen im Gebührenanspruchsrecht, Der Sachverständige 1989, Heft 3, Seite 4; VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231).

Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, Zl. 2007/17/0094).

Der Zeuge hat mit seinem Antrag den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis hat der Zeuge für 15 Stunden durch Multiplikation eines durchschnittlichen Stundensatzes mit der Anzahl der Stunden der Zeitversäumnis errechnet. Mit dieser Eingabe hat der Zeuge jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen bescheinigt. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem Gebührensanspruchsgesetz nicht zu vergüten (vgl. VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357). Es kommt weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an (VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231).

Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 17.12.1993, Zl. 92/17/0184; 22.11.1999, Zl. 98/17/ 0357).

Diesen vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten Maßstäben hat der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – nicht entsprechen können.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seiner Bescheinigungspflicht nicht nachgekommen, zumal er der belangten Behörde zwar die geltenden Honorarsätze, anhand derer er üblicherweise bei Verrichtung seiner Tätigkeit entlohnt wird, bekannt gegeben hat, jedoch keine Ausführungen dahingehend für welche konkreten Tätigkeiten während des maßgeblichen Zeitraumes diese Entlohnung angefallen wäre.

Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführ lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für eine Zeitversäumnis von 10 Stunden á € 14,20 – sohin € 142,00 – zu vergüten ist. Zusammen mit Reisekosten iHv € 94,20 und dem Frühstück iHv € 4,00, dem Mittagessen iHv € 8,50 sowie dem Abendessen iHv € 8,50 ist dem Zeugen daher ein Gesamtbetrag iHv € 262,00 zuzusprechen.

Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6 Abs. 1, § 15 und § 18 Abs. 1 GebAG abzuweisen.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltskostenersatz Bescheinigungspflicht Einkommensentgang Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Nächtigungskosten Reisekosten selbstständig Erwerbstätiger Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2230684.1.00

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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