TE Bvwg Beschluss 2022/1/10 W128 2246294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.01.2022

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchUG §25
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1

Spruch


W128 2246294-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 29.07.2021, Zl. Präs/3a-408-13/1-2021, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 29.07.2021 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid mit dem sie den Widerspruch als unbegründet abwies, die Beurteilung in den Pflichtgegenständen „Biologie und Umweltkunde“, „Musikerziehung“, „Bildnerische Erziehung“ und „Bewegung und Sport“ jeweils mit „Nicht beurteilt“ festsetzte und aussprach, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.

2. Mit E-Mail vom 15.08.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.

3. Mit Schreiben vom 09.09.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.09.2021, der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 01.10.2021, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel, der am 15.08.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde aufgeforderte, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung die Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird.
5. Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und dessen Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Akteninhalt insbesondere aus der vorliegenden Übernahmebestätigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF, hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 6, zu § 9 VwGVG, S. 108 ).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende Beschwerde vom 15.08.2021 enthält insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie kein Begehren. Die Beschwerde kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Der Beschwerdeführerin wurde daher mit oben genannter Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, war die Beschwerde vom 15.08.2021 zurückzuweisen.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W128.2246294.1.00

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten