Entscheidungsdatum
11.01.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W213 2249930-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von Kontrollinspektor i.R. XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29.10.2021, GZ. 2021-0.667.350, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gehaltsnachzahlungen zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 13 b GehG und § 113 Abs. 13 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor i. R. (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund zum Bund.
I.2. Mit Schreiben vom 25.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die aus der Verbesserung seines Besoldungsdienstalters resultierende Nachzahlung von Bezügen ab 01.01.2006, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 12.05.2010 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, seiner daraus besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass begehrt habe. Mit Bescheid vom 20.02.2013 sei sein Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung jener Zeiten, welche vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen waren, verbessert und mit 01.07.1980 neu festgesetzt worden. Die korrelierende Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung sei jedoch nicht erfolgt, weil zugrunde gelegt worden sei, dass die für die Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 erforderliche Zeit fünf Jahre betrage. Es seien auch keine Bezugsdifferenzen ausgezahlt worden.
Mit Schreiben vom 10.04.2013 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Anpassung/Verbesserung der besoldungsrechtlichen Einstufung im Hinblick auf den mit Bescheid vom 20.02.2013 neu festgesetzten Vorrückungsstichtag gestellt. Über diesen Antrag sei letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2021 GZ. W 122 2151339 - 1/11 E, entschieden worden, wobei das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 um 1104 Tage verbessert worden sei. Dieses Erkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen. Ein Ausspruch über den Nachzahlungszeitraum sei weder im Spruch noch in der Begründung enthalten.
Im Hinblick auf die erstmals mit Antrag vom 12.05.2010 erfolgte Geltendmachung der Ansprüche auf Nachzahlung von Bezügen und den in § 113 Abs. 13 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 enthaltenen Verjährungsverzicht sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die aus der Verbesserung seines Besoldungsdienstalters resultierende Nachzahlung von Bezügen ab dem 01.07.2006 gebühre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei über die allein strittige Frage der Verjährung von Ansprüchen, die sich aus der nunmehr festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung ergeben, mit Feststellungsbescheid abzusprechen.
I.3. Die belangte Behörde verließen weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.10.2021 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Ihr Antrag vom 25.08.2021 auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung für den Aktivzeitraum und Ihr Eventualantrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides werden mangels Parteistellung gem. § 8 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der am heutigen Tage geltenden Fassung (idgF) zurückgewiesen.“
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Forderung auf Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.07.2006 auf einen den Antrag, den er am 12.05.2010 eingebracht habe und mit welchem er die Anrechnung von Zeiten ab Ende der Schulpflicht bis zum 18. Lebensjahres zum Zwecke des „Nichteintretens der Verjährung“ begehrt habe.
Aufgrund dieses damaligen Antrages sei mit – rechtskräftigem - Bescheid vom 20.02.2013, GZ 253.689/25-I/1/b/13, der 01.07.1980 als neuer Vorrückungsstichtag ermittelt worden. Es seien ihm somit zusätzlich drei Jahre und drei Monate an Vordienstzeiten auf den Vorrückungsstichtag angerechnet worden. In diesem Bescheid sei ausgeführt worden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt hätte, weswegen keine Nachzahlung angewiesen worden sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2021, GZ W122 2151339-1/11E, sei im Hinblick auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2013 dessen Besoldungsdienstalter um 1.104 Tage verbessert worden. In diesem Erkenntnis sei ferner ausgeführt worden, dass über den Antrag vom 12.05.2010 bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 20. Februar 2013, GZ 253.689/25-I/1/b/13, entschieden worden sei und daher ausschließlich sein („neuer“) Antrag vom 10.04. 2013 gegenständlich sei.
Die Erlassung eines eventualiter beantragten Feststellungsbescheides komme nicht in Betracht, da im vorliegenden Fall weder im Gesetz ein Feststellungsbegehr expressis verbis normiert sei, noch die Erlassung eines Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse liege oder für den Beschwerdeführer ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Da er in einem Verfahren iVm einem Leistungsbescheid auch dessen Bekämpfung der gehabt habe, sei ihm auch in diesem Punkt kein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides immanent.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, dass sowohl im Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 20.02.2013 als auch im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2021 die als Polizeipraktikant zurückgelegten Vordienstzeiten zutreffend angerechnet worden seien. Daher seien diese Entscheidungen nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen.
Strittig sei lediglich der Nachzahlungszeitraum bzw. der Zeitraum der Hemmung der Verjährung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erwachse lediglich der Spruch nicht aber in den Bescheid aufgenommener Hinweis in Rechtskraft. Weiters werde bestätigt, dass durch den ursprünglichen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge aus 2010 die Verjährung gestoppt werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass über die allein strittige Frage der Verjährung von Ansprüchen, die sich aus der nunmehr festgesetzten besoldungsrechtliehen Stellung ergeben, mit einem Feststellungsbescheid abzusprechen ist.
Daher gebührten dem Beschwerdeführer die Differenzbezüge aus dem nunmehr rechtskräftig festgesetzten Besoldungsdienstalter ausgehend von seiner erstmaligen Antragstellung am 12.05.2010 drei Jahre rückwirkend unter Berücksichtigung des Verjährungsverzichtes im Sinne des § 113 Abs. 13 GehG idF BGBI. I Nr. 82/2010 - sohin rückwirkend ab 1.7.2006.
Die Rechtslage sei daher eindeutig. Auf dieser Basis wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen die Nachzahlungen ab 01.07.2006 zu effektuieren, jedenfalls aber zumindest eine inhaltliche Entscheidung über die strittige Frage der Hemmung des Verjährungszeitraumes und des damit in Verbindung stehenden Nachzahlungszeitraumes zu treffen, anstatt den gegenständlichen Antrag bloß zurückzuweisen. Der — nur für den Fall der Nichtnachzahlung ab 01.07.2006 — beantragte Feststellungsbescheid stelle daher jedenfalls ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seiner Ansprüche dar.
Es werde daher beantragt,
? der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass damit ausgesprochen wird, dass die Verjährung der Ansprüche des Beschwerdeführers aus der Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung laut Entscheidung vom 08.03.2021, GZ. W 122 2151339-1/11 E, seit 01.07.2006 gehemmt sei und ihm auf dieser Basis Nachzahlungen ab 01.07.2006 gebührten. In eventu
? den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen-inhaltlichen-Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor i. R. (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund zum Bund.
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 12.05.2010 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, seiner daraus besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt. Mit Bescheid vom 20.02.2013 wurde sein Vorrückungsstichtag unter Berücksichtigung jener Zeiten, welche vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen waren, verbessert und mit 01.07.1980 neu festgesetzt. Die korrelierende Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgte nicht, weil zugrunde gelegt wurde, dass die für die Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 erforderliche Zeit fünf Jahre beträgt (§ 8 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010). Es wurden auch keine Bezugsdifferenzen ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 10.04.2013 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Anpassung/Verbesserung der besoldungsrechtlichen Einstufung im Hinblick auf den mit Bescheid vom 20.02.2013 neu festgesetzten Vorrückungsstichtag. Über diesen Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2021, GZ. W 122 2151339 - 1/11 E, entschieden, wobei Spruch wie folgt lautet:
„Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von Kontrollinspektor i.R. XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5 gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12.01.2017, Zl. BMI-PA1400/0015-I/1/b/2017, zu Recht:
A)
Das Besoldungsdienstalter wird um 1.104 Tage verbessert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Auch in der Begründung findet sich keine Aussage über den Zeitraum der nachzuzahlenden Bezüge.
II.2. Beweiswürdigung:
Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, des hg. Erkenntnisses vom 08.03.2021, GZ. W 122 2151339 - 1/11 E, und der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des - soweit für die Entscheidung relevanten - unstrittigen Sachverhalts gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§§ 13b und 113 Abs. 13 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 lauten wie folgt:
„Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 113 …..
(13) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.
….“
Vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 gestellte Anträge waren jedenfalls nach dem Willen des innerstaatlichen Gesetzgebers (vgl. § 113 Abs. 12 zweiter Satz zweiter Fall GehG 1956 in der Fassung dieser Novelle) ihrerseits als Anträge nach § 113 Abs. 10 GehG 1956 (in der Fassung dieser Novelle) fortzuführen. Vor diesem Hintergrund war die gemäß § 13b GehG 1956 für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nicht unter Zugrundelegung des späteren Nachzahlungsantrags, sondern ausgehend von der ursprünglichen Eingabe zu ermitteln. […]
Grundsätzlich gilt aber, dass über die hier nunmehr offenbar allein strittige Frage der Verjährung von Ansprüchen, die sich aus der nunmehr festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung ergeben, mit einem Feststellungsbescheid, der allein die Frage der Verjährung der Ansprüche betrifft, abgesprochen werden darf (VwGH, 09.10.2020, GZ. Ra 2020/12/0039 mwN).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen mit Antrag vom 12.05.2010 erstmals die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner besoldungsrechtlichen Stellung sowie die sich daraus ergebenden Nachzahlung von Bezügen beantragt hat. Mit dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 20.02.2013 wurde zwar der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers neu festgesetzt, nicht aber seine besoldungsrechtliche Stellung neu festgesetzt. Der Antrag vom 12.05.2010 blieb daher insoweit unerledigt. Erst durch das hg. Erkenntnis vom 08.03.2021, GZ. W 122 2151339-1/11 E, wurde das Besoldungsalter des Beschwerdeführers rechtskräftig festgesetzt. Allerdings wurde im Spruch dieses Erkenntnisses nicht über den Nachzahlungszeitraum abgesprochen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags vom 25.08.2021 zu Unrecht erfolgt ist. Einerseits wurde weder im Spruch des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 20.02.2013 noch im Spruch des ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen hg. Erkenntnis vom 08.03.2021, GZ. W 122 2151339-1/11 E, über den Zeitraum der Beschwerdeführer aufgrund der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters gebührenden Bezugsnachzahlung abgesprochen. Insoweit liegt daher keine entschiedene Sache vor, die einer inhaltlichen Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bezugsnachzahlung ab 01.07.2006 entgegenstehen würde war.
Im Hinblick auf die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung verwehrt, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.
Die belangte Behörde wird ausgehend vom rechtskräftig festgesetzten Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers festzustellen haben, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Anspruch auf Bezugsnachzahlung für den Zeitraum 01.07.2006 bis 01.07.2009 verjährt ist (§ 13 b GehG und § 113 Abs. 13 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010) und gegebenenfalls entsprechende Nachzahlung vorzunehmen haben.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen — oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidbehebung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Nachzahlungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestand Verjährung Verjährungsfrist Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2249930.1.00Im RIS seit
08.02.2022Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022