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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/12/0004 B 11. November 2016 RS 3Stammrechtssatz
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im Revisionsfall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Fällt bei einer Revision das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Es war daher auszusprechen, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß dem in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatz nicht stattfindet (vgl. B 16. März 2005, 2002/12/0276).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020027.J03Im RIS seit
08.02.2022Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022