RS Vwgh 2017/4/28 Ro 2016/02/0027

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Veröffentlicht am 28.04.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGG §55
VwGG §58 Abs1
VwGG §58 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0004 B 11. November 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im Revisionsfall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Fällt bei einer Revision das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Es war daher auszusprechen, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß dem in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatz nicht stattfindet (vgl. B 16. März 2005, 2002/12/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020027.J03

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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