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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BaSAG 2015 §123a Abs2Rechtssatz
Mit dem Ende eines Revisionsverfahrens ist die Revision erledigt und besitzt auch eine gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr. Jedenfalls mit der Entscheidung eines VwG in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. B 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0174). Diese Rechtsprechung kann ohne weiteres auf das Vorstellungsverfahren übertragen werden, wenn mit der Vorstellung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist und in der Folge über die Vorstellung in der Hauptsache entschieden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020027.J02Im RIS seit
08.02.2022Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022