RS Vwgh 2017/4/28 Ro 2016/02/0027

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Veröffentlicht am 28.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BaSAG 2015 §123a Abs2
VwGG §30 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §13
VwGVG 2014 §54

Rechtssatz

Mit dem Ende eines Revisionsverfahrens ist die Revision erledigt und besitzt auch eine gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr. Jedenfalls mit der Entscheidung eines VwG in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. B 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0174). Diese Rechtsprechung kann ohne weiteres auf das Vorstellungsverfahren übertragen werden, wenn mit der Vorstellung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist und in der Folge über die Vorstellung in der Hauptsache entschieden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020027.J02

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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