TE Vwgh Beschluss 2017/4/28 Ro 2016/02/0027

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Veröffentlicht am 28.04.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BaSAG 2015 §123a Abs2
B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §55
VwGG §58 Abs1
VwGG §58 Abs2
VwGVG 2014 §13
VwGVG 2014 §54

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der V AG in B, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2016, Zl. W230 2129180-1/6E, betreffend Zulässigkeit eines Antrags auf aufschiebende Wirkung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid iA einer Vorschreibung gemäß § 123a Abs. 2 BaSAG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 26. April 2016 wurde der revisionswerbenden Partei gemäß § 123 a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) in Verbindung mit Artikel 70 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ein Beitrag in der Höhe von € 6,368.251,-- vorgeschrieben.

2        In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung beantragte die revisionswerbende Partei, der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Einhebung des mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vorgeschriebenen Beitrags bis zur Erledigung der Vorstellung auszusetzen.

3        Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 wies die FMA den mit der Vorstellung verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Aussetzung der Einhebung mit der zusammengefassten Begründung zurück, die maßgebenden Bestimmungen schlössen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die gegenständliche Vorschreibung aus.

4        Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei hat das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. August 2016 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach weiter aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

5        Die FMA hat die Revision der revisionswerbenden Partei vom 6. Oktober 2016 beantwortet und unter anderem die Einstellung des Verfahrens bzw. die Abweisung der Revision beantragt und gleichzeitig ihren Bescheid vom 4. November 2016, Zl. FMA-RF00001/0013-AWP/2016, übermittelt, mit dem die FMA der Vorstellung der revisionswerbenden Partei gegen den Mandatsbescheid vom 26. April 2016 hinsichtlich eines Betrages von € 83.188,-- stattgegeben, im Übrigen die Vorstellung abgewiesen und der revisionswerbenden Partei die Zahlung von € 6,285.063,-- bis spätestens 20. Mai 2016 vorgeschrieben hat, wobei die Zahlung bereits fristgerecht erfolgt sei.

6        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

7        Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0190, mwN).

8        Nach der Rechtsprechung ist mit dem Ende eines Revisionsverfahrens die Revision erledigt und besitzt auch eine gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr. Jedenfalls mit der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH vom 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0174).

9        Diese Rechtsprechung kann ohne weiteres auf das Vorstellungsverfahren übertragen werden, wenn mit der Vorstellung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist und in der Folge über die Vorstellung in der Hauptsache entschieden wird.

10       Im Revisionsfall ist daher durch die Entscheidung der FMA über die Vorstellung der revisionswerbenden Partei deren Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das hier angefochtene Erkenntnis über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr erledigten - Vorstellung gegen den Bescheid der FMA weggefallen. Im Übrigen ist die revisionswerbende Partei darauf zu verweisen, dass sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich nur „bis zur Erledigung der Vorstellung“ beantragt hat.

11       In der Äußerung zur Klaglosstellungsanfrage der revisionswerbenden Partei finden sich keine Argumente, die die dargestellte Rechtsprechung in Frage zu stellen vermögen. Für das vorliegende Ergebnis kommt es nämlich nicht darauf an, ob ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglich oder von vornherein ausgeschlossen ist. Ein rechtliches Interesse an der konkreten Erledigung besteht auch nicht deshalb, weil der Vorstellung in der Hauptsache nur teilweise Folge gegeben wurde.

12       Entscheidend für die Verneinung des rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Partei ist der Umstand, dass der Bescheid der FMA vom 26. April 2016 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und daher dessen Wirkungen auch durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision derrevisionswerbenden Partei gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung der Vorstellung wegen Unzulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht mehr aufgeschoben werden können. Die revisionswerbende Partei wurde nach dem Gesagten durch den Bescheid vom 4. November 2016 klaglos gestellt.

13       Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

14       Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbende Partei gemäß § 55 VwGG nicht vor. Fällt bei einer Revision das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

15       Es war daher der von der FMA gestellte Kostenantrag gemäß §§ 47 ff VwGG iVm § 58 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

Wien, am 28. April 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020027.J00

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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