RS Vwgh 2018/11/27 Ra 2018/02/0162

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
BaSAG 2015 §58 Abs1 Z10
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/02/0142 E 27.11.2018
Ra 2018/02/0143 E 27.11.2018
Ra 2018/02/0144 E 27.11.2018
Ra 2018/02/0145 E 27.11.2018
Ra 2018/02/0146 E 27.11.2018

Rechtssatz

Der FMA kommt nach § 58 Abs. 1 Z 10 Sanierungs- und AbwicklungsG 2017 die Befugnis zu, die Fälligkeit der erfassten Schuldtitel und den damit verbundenen Zinsenlauf zu ändern. Die Änderung der Fälligkeit gehört daher zum Hauptinhalt des Spruchs und stellt nicht etwa eine Befristung im Sinne einer Nebenbestimmung dar, mit der die im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen zeitlich begrenzt werden sollen (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/05/0072). Der Fall, dass ein befristet erteiltes Recht erlischt, wodurch Klaglosstellung eintritt (vgl. erneut VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014), liegt daher nicht vor. Das VwG hat das Verfahren betreffend den ursprünglichen Bescheid nach § 58 Abs 1 Z 10 Sanierungs- und AbwicklungsG 2017 eingestellt. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Einstellungsbeschlusses war die Beschwerde gegen die Bestätigung des ursprünglichen Bescheides beim VwG anhängig und nicht rechtskräftig. Mangels Rechtskraft wurde dem ursprünglichen Bescheid somit nicht derogiert und ist dieser Bescheid weiterhin geeignet, in die Rechtssphäre der Revisionswerberin einzugreifen (vgl. VwGH 8.5.2013, 2011/04/0137; 14.11.2017, Ra 2017/09/0022).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Diverses Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020162.L02

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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