TE OGH 2021/11/25 2Ob93/21x

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny, die Hofrätin Mag. Malesich sowie den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* N*, vertreten durch Mag. Dieter Kocher, Rechtsanwalt in St. Michael im Lungau, gegen die beklagten Parteien 1. F* S*, 2. C* T* S*, und 3. A*-Aktiengesellschaft, *, alle vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, wegen 43.973,83 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. April 2021, GZ 12 R 8/21i-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. Jänner 2021, GZ 5 Cg 44/19v-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.550,90 EUR (darin enthalten 425,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Der Kläger ist seit 2008 im Rallye-Sport tätig. Seit 2014/2015 befindet er sich „im Spitzenbereich“ und er war auch schon österreichischer Staatsmeister. Im Jänner 2019 nahm er an der „Jänner-Rallye“ in Freistadt teil. Bei insgesamt fünf Teilnahmen an diesem Bewerb (einschließlich 2019) schied er vier Mal aus, im Jahr 2020 gewann er die Rallye. Für die von 3. bis 5. 1. 2019 dauernde Rallye war der Kläger einer der Sieganwärter.

[2]       Zum Zweck der Teilnahme an der Jänner-Rallye 2019 „vermietete“ eine KG einer GmbH, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Kläger ist, einen in ihrem Eigentum stehenden, für den Rallyebetrieb aufbereiteten PKW Ford um eine Pauschale von 35.200 EUR netto (42.240 EUR brutto). Der „Mietpreis“ umfasste neben der Fahrzeugmiete einschließlich der Haftpflichtversicherung unter anderem auch die Kosten für die Beistellung von zehn Personen, eines Racetrucks und eines Servicebusses. Nicht enthalten waren die Kosten für den Treibstoff, eine (fakultative) Kaskoversicherung, Rennreifen und (Team-)Unterkunft. Der „Mietpreis“ war unabhängig davon zu zahlen, ob der Kläger die Rallye beendet hätte oder nicht. Die GmbH zahlte der KG am 7. 6. 2019 42.240 EUR und trat dem Kläger sämtliche Forderungen ab.

[3]       Der Kläger erwarb um 9.751,20 EUR brutto insgesamt 32 Winter- und Spikereifen für die Verwendung bei der Jänner-Rallye. Ein Spitzenfahrer kann die nicht gebrauchten Reifen nicht zu einem späteren Zeitpunkt verwenden, diese jedoch an Hobby-Rennfahrer um maximal 100 EUR je Stück verkaufen. Der Kläger schloss für die Jänner-Rallye eine Kaskoversicherung um 4.021,86 EUR ab, wobei die Prämie unabhängig davon war, ob der Fahrer die Rallye beendet oder nicht. Der Kläger kaufte um 5,27 EUR netto je Liter insgesamt 288,37 Liter an speziellem Treibstoff mit erhöhter Oktanzahl für die Rallye; der nicht verbrauchte Treibstoff kann zwar nicht für eine spätere Rallye, allerdings in einem „normalen“ Fahrzeug verwendet werden.

[4]       Nach Absolvierung der ersten (von 18) Sonderprüfung(en) ereignete sich auf der Verbindungsstrecke zwischen erster und zweiter Sonderprüfung am 4. 1. 2019 ein Verkehrsunfall, bei dem der vom Erstbeklagten gelenkte, von der Zweitbeklagten gehaltene und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherte PKW VW den vom Kläger gelenkten PKW Ford beschädigte. Eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Gunsten des Klägers ist unstrittig. Der Kläger konnte die Rallye aufgrund der Beschädigung des PKW Ford durch den Unfall nicht fortsetzen, weil er diesen Schaden – anders als einen zu einem früheren Zeitpunkt während der Rallye erlittenen Schaden – nicht selbst beheben konnte. Da nach dem Unfall ein bis zum Folgetag dauernder „Abbau der gesamten Organisation“ notwendig war, zahlte der Kläger für seine Übernachtung und jene seines Betreuungsteams in einem Hotel 798 EUR.

[5]       Der Kläger begehrt – unter Anrechnung eines Mitverschuldens von einem Viertel – die Zahlung von 43.973,63 EUR sA als Ersatz für seine aufgrund des Unfalls frustrierten Aufwendungen („Mietpreis“; Kosten für Reifen, Treibstoff und Kaskoversicherung; Übernachtungskosten). Für die „Miete“ des Fahrzeugs, die die gesamte Teilnahme an der Jänner-Rallye abgedeckt habe, habe er 42.240 EUR zahlen müssen; bei frühzeitigem Ausscheiden oder Defekt des Fahrzeugs erfolge kein Rückersatz. Für den Teamtross sei zum Unfallzeitpunkt eine Übernachtung in einem Hotel von 4. auf 5. 1. 2019 bereits gebucht gewesen und habe daher auch konsumiert werden müssen, weshalb Kosten von 798 EUR frustriert seien. Der für die Rallye um 9.751,20 EUR angeschaffte Reifensatz könne zu einem späteren Zeitpunkt nicht verwendet werden. Auch die Kosten für die Kaskoversicherung von 4.019 EUR seien durch den Unfall frustriert gewesen. Für den speziellen Treibstoff, der nicht weiterverwendbar und auch nicht rückerstattbar sei, habe der Kläger 1.823,57 EUR aufgewendet. Den Beklagten sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil der Erstbeklagte mehrfach schwerwiegend gegen die StVO verstoßen habe. Die Verursachung eines Vermögensschadens mache immer ersatzpflichtig, wenn der Schädiger rechtswidrig – hier durch Verstoß gegen die als Schutzgesetz zu qualifizierenden Bestimmungen der §§ 11 und 12 StVO – gehandelt habe. Die Beschädigung eines Gebrauchsgegenstands, die dessen Gebrauch vereitle, stelle einen positiven Schaden dar. Ein ersatzfähiger Schaden liege insbesondere im Hinblick auf die Gefühlsbeziehung des Klägers zum Rallye-Sport vor.

[6]       Die Beklagten wenden ein, dass dem Kläger schon deswegen kein Schaden im Hinblick auf den begehrten „Mietpreis“ entstanden sei, weil er an der Jänner-Rallye teilgenommen und auch eine Sonderprüfung bestritten habe; die Teilnahmekosten seien schon deswegen in vollem Umfang fällig geworden. Es sei auch nicht gesichert, dass ein Rallye-Teilnehmer diese in jedem Fall abschließen könne; bei der Jänner-Rallye von 2019 habe es eine Ausfallsquote von über 40 % gegeben. Der am PKW Ford bei der ersten Sonderprüfung eingetretene Schaden sei nur notdürftig repariert worden, sodass der Kläger die Rallye jedenfalls nicht beenden hätte können. Dem Kläger könne der Nachweis der Kausalität des Unfalls für den behaupteten Schaden nicht gelingen. Es liege außerdem ein bloßer Vermögensschaden vor. Der Aufenthalt im Hotel sei tatsächlich konsumiert worden, sodass kein frustrierter Aufwand vorliege. Der Kläger habe der Rallye auch nach dem Unfall weiter beigewohnt und am Rahmenprogramm teilgenommen. Die Reifen hätten auch anderweitig verwendet oder verkauft werden können; sie hätten durch die Nichtteilnahme an der Rallye keinen Wertverlust erlitten. Der Kläger habe bis zum Unfall Reifen bei der ersten Sonderprüfung und beim „Shakedown“ verwendet; diese Benützung müsse jedenfalls berücksichtigt werden. Die Kosten für die Kaskoversicherung seien nicht frustriert gewesen, weil der Kläger ja ohnehin an der Rallye teilgenommen habe und das von ihm gelenkte Fahrzeug dabei auch beschädigt worden sei. Die Prämie sei nicht von der Dauer der Teilnahme des Klägers an der Rallye abhängig gewesen. Der Treibstoff sei entweder verwendungsgemäß verbraucht worden oder könne künftig für das Fahrzeug Verwendung finden. Eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch den Erstbeklagten liege nicht vor.

[7]       Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zu beurteilen sei die Ersatzfähigkeit von frustrierten Aufwendungen im Fall eines Sachschadens. Lehre und Rechtsprechung beschränkten deren Ersatz auf Aufwendungen für den beschädigten Gegenstand selbst, die typischer Weise mit der Beschädigung eines Gegenstands verbunden seien bzw eine adäquate Folge der Sachbeschädigung darstellten. Unter diesen Gesichtspunkten sei die Ersatzfähigkeit zu verneinen.

[8]       Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Die bloße Gebrauchsmöglichkeit stelle keinen selbständigen Wert dar. Die Aussagen der Entscheidung 2 Ob 113/09w seien nur für Personenschäden, nicht aber für Sachschäden relevant. Für Letztere habe es bei der restriktiven Zuerkennung frustrierter Aufwendungen zu bleiben, um eine unüberschaubare Ausuferung zu vermeiden. Die vom Kläger getätigten Aufwendungen seien keine solchen, die gemacht worden seien, um das Fahrzeug nach der Reparatur wieder gebrauchen zu können, und daher nicht ersatzfähig. Außerdem fehle es an der Adäquanz, bedürfte es doch zur Bejahung der Ersatzfähigkeit eines engen Konnexes mit der Schädigungshandlung.

[9]       Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im klagsstattgebenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[10]     Die Beklagten beantragen in der ihnen vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[11]     Die Revision ist zulässig, weil bisher keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob die Wertungen der Entscheidung 2 Ob 113/09w auch auf den Fall eines bloßen Sachschadens zu übertragen sind; sie ist jedoch nicht berechtigt.

[12]     Der Kläger argumentiert, dass das Berufungsgericht der Entscheidung 2 Ob 113/09w zu Unrecht entnommen habe, dass die darin enthaltenen Ausführungen nur für Personenschäden Geltung haben sollten. Eine Unterscheidung zwischen Sach- und Personenschäden sei nicht sachgerecht. Nach Maßgabe der Entscheidung 2 Ob 113/09w seien die vorliegenden frustrierten Aufwendungen ersatzfähig. Außerdem liege entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ein adäquater Kausalzusammenhang vor.

Dazu hat der erkennende Senat erwogen:

[13]     1. Als „frustrierte Aufwendungen“ werden im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind (RS0125779). Der Schaden liegt dabei nicht in den – durch das Ereignis nicht verursachten – Aufwendungen als solchen, sondern im Ausbleiben ihres sonst eingetretenen Erfolgs (4 Ob 125/15k mwN). Solche Aufwendungen sind – zumindest weit überwiegend – Gegenstand des Verfahrens.

[14]     2. Die bisherige Rechtsprechung, die sich ausdrücklich mit dem Zuspruch frustrierter Aufwendungen im Fall von Sachschäden im deliktischen Schadenersatzrecht befasst, ist restriktiv. Sie spricht sich im Wesentlichen nur insoweit für deren Ersatz aus, als die Aufwendungen für den beschädigten Gegenstand selbst gemacht wurden, um ihn später wieder gebrauchen zu können. In diesem Sinn wurden etwa dem Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeugs die während der Reparaturzeit weiterlaufenden „Generalunkosten“ wie Steuer und Haftpflichtversicherung zuerkannt (RS0022533; RS0030541). Keine Entschädigung wird hingegen für den bloßen Verlust der Möglichkeit des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs während der Zeit der unfallbedingten Reparatur gewährt (RS0038748).

[15]     Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass ein Ersatz frustrierter Aufwendungen auf bestimmte, eng umgrenzte Fälle eingeschränkt werden müsse, um nicht die Wertungen des Gesetzes, nach denen ideelle Schäden nur in geringerem Maße zu ersetzen seien als Vermögensschäden, zu hintergehen und zu einer untragbaren Ausweitung des Ersatzes zu gelangen (RS0022533 [T1]; zuletzt 4 Ob 49/19p).

[16]     3. Im Fall von Personenschäden lehnte der Oberste Gerichtshof den Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen in der älteren Rechtsprechung generell ab (Nachweise in 2 Ob 113/09w Punkt II.2.1. aE).

[17]     3.1. In der eine Judikaturwende darstellenden Entscheidung 2 Ob 113/09w bejahte der erkennende Senat allerdings einen Ersatzanspruch der bei einem Schiunfall verletzten Klägerin für die von ihr aufgewendete Stornogebühr für eine vor dem Unfall gebuchte (Pauschal-)Reise. Er legte vorerst den Meinungsstand in der (österreichischen und deutschen) Lehre zur Ersatzfähigkeit frustrierter Aufwendungen dar (Punkt II. 2.2. bis 2.4.). Schließlich erwog der Senat, dass es sich beim Anspruch der Klägerin auf Vertragserfüllung, den diese gegenüber dem Reiseveranstalter erlangt hatte, (auch vor dem Hintergrund des damaligen § 31c Abs 3 KSchG) um eine vermögenswerte, übertragbare und verwertbare Rechtsposition handle. Die Aufwendungen der Klägerin hätten demnach dem Erwerb eines vermögenswerten Guts gedient. Das Eingehen dieser Verbindlichkeit falle außerdem nicht unter die allgemeinen – zeitweilig leer laufenden – Lebenshaltungskosten, sondern sei als Aufwand für die zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition anzusehen. Die Gefahr eines unabsehbaren Ausuferns von Schadenersatzansprüchen bestehe im Hinblick auf diese vorgenommenen Einschränkungen nicht.

[18]     3.2. In der Folgeentscheidung 8 Ob 101/10a sprach der Oberste Gerichtshof (vertraglichen) Schadenersatz für die frustrierten Kosten eines aufgrund eines Beratungsfehlers des beklagten Reisebüros entgangenen Urlaubstags zu. Er verwies auf die in 2 Ob 113/09w dargestellten Grundsätze und übertrug diese auf den entschiedenen Sachverhalt.

[19]     4. Dem Ergebnis der soeben dargestellten Entscheidungen stimmte die Lehre überwiegend zu, allerdings warnten mehrere Autoren davor, dass die damit eingeschlagene Linie der Rechtsprechung zu einem unerwünschten Ausufern der Haftung führen könnte (Karner, Rechtsprechungswende beim Ersatz frustrierter Aufwendungen – Bemerkungen zu OGH 2 Ob 113/09w, ÖJZ 2010/86, 830; ders in ZVR 2011/178, 290 [Glosse zu 8 Ob 101/10a]; ähnlich Koziol, Haftpflichtrecht I4 Rz B/1/151 ff und 160; vgl auch Bernat/Schwarzenegger, Schadenersatz für „frustrierte Aufwendungen“ auf dem Prüfstand des OGH – Kritik und Antikritik, in FS Fenyves [2013], 15 [26 ff]). Ch. Huber hingegen begrüßt in seiner Glosse zu 2 Ob 113/09w (ZVR 2010/157, 326 [330 ff]) die Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der methodischen Ableitung. Der Oberste Gerichtshof habe mit den beiden Kriterien „vermögenswerte, übertragbare und verwertbare“ Rechtsposition und „zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition“ zwei „Pflöcke gegen das unübersehbare Ausufern der Schadenersatzpflicht“ eingeschlagen.

[20]     5. Die von der Lehre teilweise geäußerte Kritik an der Begründung der Entscheidung 2 Ob 113/09w rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Senats kein Abgehen von deren Grundsätzen. Der Gefahr uferloser Haftungen begegnet die Entscheidung ohnehin durch das Anführen zweier Kriterien, die zur Annahme eines ersatzfähigen Schadens kumulativ erfüllt sein müssen: Einerseits das Vorliegen einer vermögenswerten, übertragbaren und verwertbaren Rechtsposition; andererseits das Vereiteln einer zeitlich konkreten einmaligen Nutzung der erworbenen Rechtsposition, um eine Ersatzfähigkeit zeitweilig leerlaufender allgemeiner Lebenshaltungskosten hintanzuhalten.

[21]     6. Zu prüfen ist damit, ob die in der Entscheidung 2 Ob 113/09w für den Fall eines Personenschadens angestellten Erwägungen auch auf den hier vorliegenden Fall eines bloßen Sachschadens zu übertragen sind. Dies ist aus folgenden Erwägungen zu bejahen:

[22]     6.1. Vorweg ist anzumerken, dass der Entscheidung 2 Ob 113/09w entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Aussage entnommen werden kann, wonach die dort angestellten Erwägungen nur im Fall von Personenschäden, nicht aber im Fall von Sachschäden Geltung haben sollten.

[23]     6.2. Personen- und Sachschäden stehen vom Schadensbegriff des § 1293 ABGB her gesehen gleichberechtigt nebeneinander (Wittwer in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom5 § 1293 Rz 1). Ch. Huber (ZVR 2010/157, 326 [331]) betont ebenso wie Reischauer (in Rummel, ABGB³ § 1293 Rz 11), dass die Ersatzfähigkeit frustrierter Aufwendungen nicht davon abhängen könne, ob der Primärschaden eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung sei. Auch Bernat/Schwarzenegger (in FS Fenyves, 15 [23, 25]) gehen davon aus, dass eine Gleichbehandlung von frustrierten Aufwendungen bei Primärschädigung in Form von Personen- und Sachschäden geboten ist, wird doch in beiden Fällen ein absolut geschütztes Recht verletzt.

[24]     6.3. Eine Differenzierung zwischen Personen- und Sachschäden leitete der Senat in der Entscheidung 2 Ob 279/77 ZVR 1978/264 daraus ab, dass bei Sachschäden ideeller Schadenersatz nur in Ausnahmefällen – etwa nach § 1331 ABGB – in Betracht komme, wohingegen bei einem Personenschaden die §§ 1325, 1327 ABGB zu berücksichtigen seien, zu deren Auslegung das EKHG herangezogen werden müsse. Auch die (in Punkt 2. bereits zitierte) Entscheidung 4 Ob 49/19p könnte für eine differenzierte Betrachtungsweise sprechen, orientiert sich diese – trotz Vorliegens gegenteiliger Entscheidungen zum Personenschaden (vgl oben Punkt 3.) – doch an der (älteren) restriktiven Judikatur zum Ersatz frustrierter Aufwendungen im Fall von Sachschäden. Da die Entscheidung 4 Ob 49/19p allerdings jede Auseinandersetzung mit den Entscheidungen 2 Ob 113/09w und 8 Ob 101/10a vermissen lässt, ist aus ihr letztlich wenig zu gewinnen. Schließlich kann für eine Differenzierung zwischen Sach- und Personenschäden noch ins Treffen geführt werden, dass der Wert des Eigentums „unzweifelhaft“ nicht an den Wert der körperlichen Integrität (oder der persönlichen Freiheit) heranreicht (Schobel, Der Ersatz frustrierter Aufwendungen [2003], 195, 238).

[25]     6.4. Insgesamt sprechen nach Ansicht des erkennenden Senats aber die besseren Gründe dafür, die in der Entscheidung 2 Ob 113/09w für den Fall eines Personenschadens angestellten Erwägungen auch auf den hier vorliegenden Fall eines bloßen Sachschadens zu übertragen, weil in beiden Fällen ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt wird. Die in der Entscheidung 2 Ob 113/09w geforderte „Verwertbarkeit“ der Rechtsposition meint nach dem Verständnis des Senats eine solche zum intendierten Zweck. Soweit die Entscheidung 4 Ob 49/19p eine gegenteilige Aussage enthalten sollte, teilt der Senat diese nicht.

6.5. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten:

[26]           Im Fall eines (reinen) Sachschadens kommt ein Ersatz frustrierter Aufwendungen nur bei kumulativer Erfüllung zweier der Gefahr der Uferlosigkeit einer Haftung entgegenstehender Kriterien in Betracht: Einerseits muss es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handeln; andererseits muss ein Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegen (vgl bereits 2 Ob 113/09w [explizit nur für Personenschäden]).

7. Dies führt im Hinblick auf die einzelnen Positionen des Klagebegehrens zu folgendem Ergebnis:

[27]     7.1. Die für die Teilnahme an der Rallye aufgewendeten Pauschalkosten stellen nach Beginn der Rallye – in deren Verlauf grundsätzlich mit einem möglichen Ausscheiden gerechnet werden muss – keine übertrag- und verwertbare Position mehr dar und sind daher nicht ersatzfähig.

[28]     7.2. Die vom Kläger aufgewendeten Kosten für spezielle Reifen und besonderes Benzin können nach den Feststellungen aufgrund des Unfalls nicht mehr für den intendierten Zweck – nämlich den Einsatz bei einer Rallye – Verwendung finden; sie stellen daher insoweit keine verwertbare Rechtsposition dar. Dass der Kläger die (nicht genutzten) Reifen an „Hobbyfahrer“ verkaufen und das nicht verwendete Benzin für „normale“ Fahrzeuge verwenden hätte können, vermag an der Verneinung des Vorliegens einer verwertbaren Rechtsposition nichts zu ändern. Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Kläger in jenem Umfang, in dem er eine Verwendung dieser Güter zu einem anderen als dem eigentlich intendierten Zweck unterließ, gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßen hat. Insgesamt stellen damit auch die für Reifen und Treibstoff aufgewendeten Kosten keinen ersatzfähigen Schaden dar.

[29]           7.3. Die Kaskoversicherung ist nach den Feststellungen nach Beginn der Rallye weder übertrag- noch verwertbar. Es handelt sich bei den dafür aufgewendeten Kosten aber auch nicht um nach der dargestellten älteren Rechtsprechung (oben Punkt 2.) ersatzfähige „Generalunkosten“, sondern um einen von Vornherein für einen Zeitraum von nur wenigen Tagen gedachten Aufwand. Die spezielle Kaskoversicherung sollte damit gerade nicht das alltägliche Unfallrisiko abdecken. Somit liegt auch in diesem Punkt kein ersatzfähiger Schaden vor.

[30]     7.4. Die geltend gemachten Kosten für eine tatsächlich konsumierte Übernachtung stellen überhaupt keine frustrierten Aufwendungen dar, wurden aber nur als solche eingeklagt. Schon aus diesem Grund kommt ein Zuspruch dieser Schadensposition nicht in Betracht. Im Übrigen liegt es im Sinn der Einwendungen der Beklagten nahe, dass es sich dabei um Kosten handelt, die – unabhängig vom Schadensfall – „sowieso“ aufgelaufen wären, zumal ein Abbau der „Organisation“ nach Ende der Rallye in jedem Fall erforderlich gewesen wäre.

[31]     8. Da die klagsabweisende Entscheidung der Vorinstanzen schon aus den dargestellten Erwägungen zu bestätigen war, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die (unzutreffenden: vgl nur Karner in KBB6 § 1295 ABGB Rz 7 mwN) Ausführungen des Berufungsgerichts zur (fehlenden) Adäquanz.

[32]     9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO. Die Beklagten haben die Kosten der Revisionsbeantwortung im Rubrum ihres Schriftsatzes korrekt verzeichnet.

Textnummer

E133719

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00093.21X.1125.000

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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