TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/27 L501 2213339-2

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Veröffentlicht am 27.07.2021
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Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §25
GSVG §25a
GSVG §26
GSVG §35

Spruch


L501 2213339-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 12.09.2018, (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – SVS) zur Zahl XXXX , wegen Feststellung der Beitragsgrundlage und Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung insoweit abgeändert wird, als dass die Feststellung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG (Spruchpunkt 1.) und die Verpflichtung, für die Dauer der Pflichtversicherung einen vorläufigen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung nach dem GSVG zu leisten (Spruchpunkt 2.), für das Jahr 2018 eingeschränkt auf den Zeitraum von 01.01.2018 bis zum 31.08.2018 ausgesprochen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.09.2018 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, (im Folgenden "SVA") gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG in Spruchpunkt 1. die monatlichen Beitragsgrundlagen der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für die Zeiträume von 1.04.2012 bis 31.12.2012, von 01.01.2013 bis 31.12.2013, von 01.01.2014 bis 31.12.2014, von 01.01.2015 bis 31.12.2015, von 01.01.2016 bis 31.12.2016, von 01.01.2017 bis 31.12.2017 (vorläufig) und von 01.01.2018 bis 31.08.2018 (vorläufig) mit den in diesem Spruchpunkt jeweils genannten Beträgen fest. In Spruchpunkt 2. des Bescheides sprach die SVA aus, dass die bP verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung die in diesem Spruchpunkt für die genannten Zeiträume festgesetzten (für die Zeiträume von 01.01.2017 bis 31.12.2017 und 01.01.2018 bis 31.08.2018 vorläufigen) Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG zu leisten.

Begründend führte die SVA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die bP aufgrund ihrer Stellung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der kammerzugehörigen Firma XXXX (im Folgenden "B. KG") (FN XXXX ) jedenfalls im Zeitraum vom 02.04.2012 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterliege. Mit Versicherungserklärung vom 23.04.2012 (eingelangt am 03.05.2012) habe die bP der SVA mitgeteilt, dass eine Versicherung nach dem B-KUVG vorliege, weshalb die SVA irrtümlich von einer Mehrfachversicherung ausgegangen sei. Zudem habe die bP einen Bezugsnachweis für Jänner und Februar 2012 vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ( XXXX ) an die SVA übermittelt.

In den vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheiden 2012 bis 2015 seien (jeweils negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden.

Mit den Kontoauszügen 2. Quartal bis 4. Quartal 2012, 1. Quartal bis 4. Quartal 2013, 1. Quartal bis 4. Quartal 2014 seien der bP vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgeschrieben worden.

Mit dem Kontoauszug 2. Quartal 2014 sei die bP über eine Gutschrift der gesamten im Jahr 2012 geleisteten Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung informiert worden; mit den Kontoauszügen 1. Quartal bis 4. Quartal 2015 seien der bP erneut Teilbeträge der Nachforderung von Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2012 vorgeschrieben worden.

Mit dem Kontoauszug 2. Quartal 2015 sei die bP über eine Gutschrift der gesamten im Jahr 2013 geleisteten Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung informiert worden; mit den Kontoauszügen 1. Quartal bis 4. Quartal 2016 seien der bP erneut Teilbeträge der Nachforderung von Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2013 vorgeschrieben worden.

Mit dem Kontoauszug 2. Quartal 2016 sei die bP über eine Gutschrift der gesamten im Jahr 2013 geleisteten Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung informiert worden; mit den Kontoauszügen 1. Quartal bis 4. Quartal 2017 seien der bP erneut Teilbeträge der Nachforderung von Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2014 vorgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 23.11.2017 sei die bP über die Berichtigung der Beitragsgrundlagen im Zuge einer Überprüfung der Mehrfachversicherung für das Jahr 2017 informiert worden. Zudem sei sie über den Wegfall der Zahlungsfreistellung für das Jahr 2017 informiert und ihr mitgeteilt worden, dass sie die Voraussetzungen für die Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge erfülle.

Mit dem Kontoauszug 1. Quartal 2018 seien der bP erstmals Teilbeträge von Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2015 sowie vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2017 vorgeschrieben worden. Mit dem Kontoauszug 3. Quartal 2018 seien der bP erstmals Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2016 vorgeschrieben worden. Mit den Kontoauszügen 1. Quartal bis 3. Quartal 2018 seien der bP auch vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2018 vorgeschrieben worden.

Für die Jahre 2017 und 2018 würden noch keine Einkommensteuerbescheide vorliegen. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 2.4.2012 bis laufend keine weitere Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG, GSVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.

In der rechtlichen Beurteilung stellte die SVA nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Berechnung der jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlage sowie der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für die einzelnen Zeiträume ausführlich dar.

I.2. Mit Schreiben vom 08.10.2018 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 12.09.2018. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass eine Differenzberechnung der Beiträge zu erfolgen habe. Mit der Versicherungserklärung vom 23.04.2012 habe die bP der SVA scheinbar mitgeteilt, dass eine Versicherung nach dem B-KUVG vorliege. Gleichzeitig habe sie Bezugsnachweise für Jänner und Februar 2012 vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mitgeschickt, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass sie bereits unselbständig kranken- und pensionsversichert sei. Es sei daher erkennbar gewesen, dass sie Landesbeamtin und keine Bundesbeamtin sei. Dass dies einen Unterschied mache, sei der bP nicht bewusst gewesen, hätte der SVA aber auffallen müssen, da sie alle Unterlagen hätte. Zudem hätte die SVA beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nachfragen können, was sie zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt auch gemacht habe. Trotzdem seien im Jahr 2014 die bereits vorgeschriebenen und bezahlten Beiträge für das Jahr 2012 wieder gutgeschrieben worden, ebenso die Beiträge 2013 im Jahr 2015 und die Beiträge 2014 im Jahr 2016. Für die Jahre 2015 bis 2017 seien dann anfangs lediglich Unfallversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden. Die bP habe daher davon ausgehen könnten, dass die SVA das überprüft habe, es so seine Richtigkeit habe und die Differenzvorschreibung greife. Wäre der bP bewusst gewesen, dass sie auch für die jährlichen Verluste laufend Pflichtversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung zu zahlen habe, hätte sie sich die Firmenkonstellation schon sehr viel früher überlegen müssen. Aufgrund einer Betriebsprüfung des Finanzamtes im Jahr 2018 sei letztendlich festgestellt worden, dass die bP zumindest ab 2015 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr habe, weil die B. KG nachträglich als Liebhaberei eingestuft werde. Die Bescheide seien vom Finanzamt entsprechend berichtigt und bereits übermittelt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt gebe es keinen Gewerbebetrieb mehr, auch wenn noch Kammerumlage bezahlt worden sei.

I.3. Mit Bescheid der SVA vom 23.11.2018 wurde der Bescheid vom 12.09.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 194 GSVG iVm § 414 ASVG und § 14 VwGVG insoweit abgeändert, als die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nur für den Zeitraum bis 31.5.2017 (anstatt bis zum 31.8.2018) festgestellt wurde. Ebenso wurde die Verpflichtung, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung nach dem GSVG zu leisten, nur für den Zeitraum bis zum 31.05.2017 ausgesprochen. Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG wurde hingegen auch für den Zeitraum von 01.09.2018 bis 30.11.2018 (anstatt nur bis zum 31.08.2018) festgestellt. Ebenso wurde die Verpflichtung, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung nach dem GSVG zu leisten, auch für den Zeitraum von 01.09.2018 bis 30.11.2018 ausgesprochen.

Zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung wiederholte die SVA im Wesentlichen ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Zwischenzeitlich habe sich der Sachverhalt dahingehend geändert, dass hinsichtlich der Gewerbeberechtigung der bP "Geschäftsvermittlung in Form der Vermittlung von Dienstleistungen…" die rückwirkende Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung mit 01.05.2017 und hinsichtlich der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe" mit 08.03.2018 bei der zuständigen Wirtschaftskammer angezeigt worden sei. Der Zeitraum der Beitragsgrundlagenfeststellung sei daher entsprechend einzuschränken gewesen. Durch die rückwirkende Ruhendmeldung sei die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung lediglich bis 31.05.2017 und in der Krankenversicherung bis 30.11.2018 festzustellen.

I.4. Mit Schreiben vom 7.12.2018 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In Ergänzung der Beschwerde brachte die bP vor, dass sie die Firmengründung sicher anders gestaltet hätte, wenn sie die richtigen Informationen gehabt hätte. Die Vorschreibungen der SVA seien auch nicht richtig gewesen, trotz Vorlage aller Unterlagen seien jedes Jahr ab 2012 ursprünglich bzw. auch nachträglich, nur die Beiträge zur Unfallversicherung vorgeschrieben worden. Es hätte immer zumindest der Mindestbeiträge vorgeschrieben werden müssen; da dies erst so spät geschehen sei, habe es für eine Umgründung keine Möglichkeit mehr gegeben.

I.5. Am 21.1.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer hierzu erstatteten Stellungnahme vom 17.1.2019 verwies die SVA auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

I.6. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.2.2020 gab die belangte Behörde (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) mit Schreiben vom 5.3.2020 bekannt, dass kein Formular 633 übermittelt worden sei. Es seien Lohnzettel vorgelegt worden und sei fälschlich eine ASVG-Leiste in PV und KV aufgebaut worden. Ab Mai 2012 sei von der SVA eine Mehrfachversicherung angenommen worden – für die Jahre 2012, 2013 und 2014 sei die laufende Vorschreibung der Mindestbeiträge erfolgt und seien diese auch bezahlt worden. Am 19.3.2014 sei die endgültige Beitragsbemessung für 2012 erfolgt – hier hätte sich die falsch gespeicherte Mehrfachversicherung erstmals ausgewirkt; es sei dadurch zu einer Gutschrift für das Jahr 2012 ("auf 0-Vorschreibung") gekommen. Im Zuge des endgültigen Mehrfachversicherungsabgleiches sei am 07.04.2014 wieder die Nachbemessung für das Jahr 2012 erfolgt; diese sei in vier Teilbeträgen im Jahr 2015 vorgeschrieben worden. Die falsch gespeicherte Mehrfachversicherung habe sich in der Folge auf die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 ausgewirkt. Grund für die Berichtigungsbuchungen ab 2014 sei die angenommene Mehrfachversicherung gewesen. Es wäre von Anfang an zumindest der Mindestbeitrag vorgeschrieben worden, so wie dies auch 2012, 2013 und 2014 erfolgt sei. Am 21.11.2017 sei von der SVA festgestellt worden, dass keine Mehrfachversicherung vorliege. Beiträge seien vorerst nur für 2017 nachgefordert worden, für das Jahr 2016 sei auf die endgültige BGL-Bemessung verwiesen worden. Die Vorjahre seien bereits laufend im Zuge der endgültigen BGL-Feststellung nachbemessen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B. KG (FN XXXX ). Daneben war sie als Beamtin des Landes Oberösterreich beschäftigt; seit 1.11.2017 bezieht sie einen Ruhegenuss vom Land Oberösterreich. Eine Pflichtversicherung der bP nach dem ASVG, B-KUVG oder FSVG liegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor.

In ihrer an die SVA gerichteten Versicherungserklärung vom 23.04.2012 unterstrich die bP im Formular, dass eine Versicherung nach dem B-KUVG vorliege. Zudem gab sie an, dass sie als Beamtin versichert sei. Das Formular 633 habe sie ausgefüllt vom Dienstgeber bis heute nicht erhalten; das Formular folge nach. Ein Formular 633 wurde der SVA in der Folge nicht mehr übermittelt. Mit der Versicherungserklärung vom 23.4.2012 legte die bP zwei Lohnzettel des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ( XXXX ) für Jänner und Februar 2012 vor.

Laut Einkommensteuerbescheid 2012 vom 20.1.2014 erzielte die bP im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR -11.461,73. Laut Einkommensteuerbescheid 2013 vom 25.2.2015 erzielte die bP im Jahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR -11.682,90. Laut Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21.1.2016 erzielte die bP im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR -11.272,00. Laut berichtigtem Einkommensteuerbescheid 2015 vom 24.7.2018 erzielte die bP im Jahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 0,00. Laut berichtigtem Einkommensteuerbescheid 2016 vom 24.7.2018 erzielte die bP im Jahr 2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 0,00. Für die Jahre 2017 bis 2018 liegen keine Einkommensteuerbescheide vor.

Für das Jahr 2012 wurden der bP Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG quartalsweise (in drei Teilbeträgen) vorgeschrieben (Kontoauszüge 2. bis 4 Quartal 2012).

Für das Jahr 2013 wurden der bP Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG quartalsweise vorgeschrieben (Kontoauszüge 1. bis 4. Quartal 2013).


Für das Jahr 2014 wurden der bP ebenfalls Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG quartalsweise vorgeschrieben (Kontoauszüge 1. bis 4. Quartal 2014). Mit Kontoauszug vom 26.4.2014 (2. Quartal 2014) wurden der bP im Zuge der endgültigen Beitragsbemessung für 2012 die entrichteten Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2012 gutgeschrieben, weil die SVA für das Jahr 2012 aufgrund der Angaben der bP in der Versicherungserklärung vom 23.4.2012 und der vorgelegten Lohnzettel ab diesem Zeitpunkt fälschlich eine Mehrfachversicherung der bP annahm.

Für das Jahr 2015 wurden der bP nur Unfallversicherungsbeiträge nach dem ASVG quartalsweise vorgeschrieben. Im Zuge des endgültigen Mehrfachversicherungsabgleiches wurden der bP die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2012 in vier Teilbeträgen neuerlich vorgeschrieben (Kontoauszüge 1. bis 4. Quartal 2015). Mit Kontoauszug vom 25.4.2015 (2. Quartal 2015) wurden der bP die für das Jahr 2013 entrichteten Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge aufgrund der von der SVA fälschlich angenommenen Mehrfachversicherung gutgeschrieben.

Für das Jahr 2016 wurden der bP wiederum nur Unfallversicherungsbeiträge nach dem ASVG quartalsweise vorgeschrieben. Die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2013 wurden der bP in vier Teilbeträgen neuerlich vorgeschrieben (Kontoauszüge 1. bis 4. Quartal 2016). Mit Kontoauszug vom 23.4.2016 (2. Quartal 2016) wurden der bP die für das Jahr 2014 entrichteten Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge aufgrund der von der SVA fälschlich angenommenen Mehrfachversicherung gutgeschrieben.

Für das Jahr 2017 wurden der bP wiederum nur Unfallversicherungsbeiträge nach dem ASVG quartalsweise vorgeschrieben. Die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 wurden der bP in vier Teilbeträgen neuerlich vorgeschrieben (Kontoauszüge 1. bis 4. Quartal 2017).

Für das Jahr 2018 wurden der bP Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG quartalsweise vorgeschrieben. Die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2015 wurden der bP in drei Teilbeträgen erstmals vorgeschrieben (Kontoauszüge 1. bis 3. Quartal 2018). Zudem wurden der bP mit Kontoauszug vom 20.1.2018 (1. Quartal 2018) die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 und mit Kontoauszug vom 21. Juli 2018 (3. Quartal 2018) für das Jahr 2016 erstmals vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 22.11.2018, Zl. XXXX , stellte die SVA fest, dass die bP aufgrund ihrer Stellung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der kammerzugehörigen Firma B. KG jedenfalls im Zeitraum vom 2.4.2012 bis 31.5.2017 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und vom 2.4.2012 bis 30.11.2018 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterlag. Die Beschwerde der bP gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, L501 2213339-1, als unbegründet abgewiesen und ihre Versicherungspflicht damit bestätigt.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der SVA. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.

Die vom Bundesrechenzentrum an die SVA übermittelten Einkommensteuerdaten der bP für die Jahre 2012 bis 2016 erliegen im Verwaltungsakt; die berichtigten Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2016 wurden von der bP im Verfahren vorgelegt. Die Einkünfte der bP aus Gewerbebetrieb in diesem Zeitraum lassen sich damit zweifelsfrei feststellen. Die Beitragsvorschreibungen und vorgenommenen Berichtigungen sind in den Kontoauszügen der SVA samt Erläuterungen für die Jahre 2012 bis 2018 nachvollziehbar dokumentiert. Dasselbe gilt für die von der bP in diesen Zeiträumen jeweils entrichteten Beiträge. Die Angaben der bP in der Versicherungserklärung vom 23.4.2012 sind eindeutig erkennbar und wurden in der Beschwerde im Ergebnis auch nicht bestritten. Dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Beamtin des Landes Oberösterreich war, ergibt sich einerseits aus ihrem eigenen Vorbringen, andererseits gab die bP am 23.2.2018 vor der SVA auch niederschriftlich an, dass sie laufend "KFL versichert" sei und seit 1.11.2017 einen Ruhegenuss vom Land Oberösterreich beiziehe. Eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, B-KUVG oder FSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geht aus der im Akt erliegenden Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht hervor.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Behörde kann den erlassenen Bescheid im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung daher grundsätzlich in jede Richtung abändern (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), § 14 VwGVG, Rz 3).

Bei einer Beschwerdevorentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung über die Beschwerde. Daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst (VwGH vom 8.5.2018, Ro 2018/08/0011). Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH sowie das Erkenntnis vom 9.9.2015, Ro 2015/03/0032 mwN).

Im Ausgangsbescheid vom 12.09.2018 hat die belangte Behörde für den Bereich der Krankenversicherung nach dem GSVG lediglich über den Zeitraum von 01.04.2012 bis 31.08.2018 abgesprochen. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – und damit äußerste Rahmen der Beschwerdevorentscheidung – war daher auf diesen Zeitraum eingeschränkt. Indem die Behörde den angefochtenen Bescheid mit der Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert hat, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG auch für den Zeitraum von 01.09.2018 bis 30.11.2018 festgestellt wurde (Spruchpunkt 1.) und für diesen Zeitraum ebenso monatliche Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt 2.), hat sie die Sache des Beschwerdeverfahrens für den Bereich der Krankenversicherung überschritten.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052).

Infolge des Vorlageantrags der bP ist die Beschwerdevorentscheidung nicht zu beheben, sondern hat das erkennende Gericht gemäß § 28 VwGVG selbst über die Beschwerde – innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens – zu entscheiden (vgl. VwGH vom 8.5.2018, Ro 2018/08/0011).

Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe

II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der zeitraumbezogen jeweils anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

[…]

(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

[…]

Vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

[…]

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

§ 26. […]

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

1. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder

1a. die Pflichtversicherung nach dem B KUVG oder

2. die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder

3. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen,

so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden.

[…]

(7) Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. […]

II.3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die Beschwerde wendet sich gegen die Vorschreibung von Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und macht im Wesentlichen geltend, dass im Fall der bP eine Differenzberechnung der Beiträge durchzuführen sei.

Nach § 25 Abs. 1 und 2 GSVG sind als Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, heranzuziehen.

Die bP unterlag als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B. KG im Zeitraum von 02.04.2012 bis 31.05.2017 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und von 02.04.2012 bis 30.11.2018 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (wobei hier verfahrensgegenständlich lediglich der Zeitraum bis zum 31.08.2018 ist); vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, L501 2213339-1, mit dem die Beschwerde gegen die Feststellung der Versicherungspflicht als unbegründet abgewiesen wurde.

Die vorliegenden (zum Teil berichtigten) Einkommensteuerbescheide der Jahre 2012 bis 2016 weisen jeweils negative oder keine Einkünfte der bP aus Gewerbebetrieb aus. In solchen Fällen beträgt die Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 GSVG für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). Gemäß § 26 Abs. 3 GSVG sind die Vorschriften des § 25 Abs. 4 GSVG jedoch dann nicht anzuwenden, wenn ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG, B-KUVG, FSVG oder ASVG und FSVG begründen (vgl. die [nur in der KV] korrespondierende Bestimmung für Pensionisten in § 26 Abs. 7 GSVG). Die Regeln über die Mehrfachversicherung gelten aber nicht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, hinsichtlich derer das Pensionsgesetz (BGBl. Nr. 340/1965) bzw. die entsprechenden Landesgesetze zur Anwendung gelangen; im Bereich der Krankenversicherung auch dann nicht, wenn der Schutz durch eine Krankenfürsorgeanstalt gegeben ist (vgl. Pflug in Sonntag, § 26 GSVG, Rz 11).

Die bP war neben ihrer Stellung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B. KG als Beamtin beim Land Oberösterreich beschäftigt; seit 1.11.2017 bezieht sie vom Land Oberösterreich einen Ruhegenuss. Die bP ist als Landesbeamtin nicht in die Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach den genannten Sozialversicherungsgesetzen einbezogen, vielmehr bestehen für Beamte des Landes Oberösterreich auf Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften Ansprüche auf Kranken- und Unfallfürsorge (vgl. Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, LGBl. Nr. 57/2000, idgF.) sowie auf Pensionsversorgung (Ruhebezug) (vgl. Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, idgF.). Die Erwerbstätigkeit der bP als Beamtin des Landes Oberösterreich ist mangels eines einschlägigen Ausnahmetatbestandes in § 26 Abs. 3 GSVG nicht von der Anwendung der Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 GSVG ausgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begegnen dieser Rechtslage auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, da dem Gesetzgeber nicht vorgeworfen werden kann, das auch an ihn gerichtete Gleichheitsgebot verletzt zu haben, wenn er nur eine solche zweite Erwerbstätigkeit berücksichtigt hat, die dem Regime der Sozialversicherung unterliegt, nicht aber eine solche, die diesem Regime nicht unterworfen ist. Die Regelung [des § 26 Abs. 3 GSVG] beschränkt sich auf ein im Sozialversicherungsrecht zusammengefasstes System und nimmt auf außerhalb dieses Systems erfolgende Erwerbstätigkeiten nicht Bedacht (vgl. VfGH vom 11.10.1988, B 933/87). Für den Bereich der Krankenversicherung sprach der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur zudem aus, dass der Bundesgesetzgeber vom Standpunkt des Gleichheitssatzes nicht verpflichtet ist, die (unterschiedlichen) Beitragsleistungen zu den Krankenfürsorgesystemen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände – sei es im Wege einer "Differenzvorschreibung", sei es durch eine Erstattungsregelung – so zu berücksichtigen, dass sie die Beitragsverpflichtung in der sozialen Krankenversicherung mindern oder gar zu einer beitragsfreien Krankenversicherung führen (VfGH vom 30.6.2004, B 869/03).

Die belangte Behörde hat daher im gegenständlichen Fall die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 GSVG zu Recht zur Anwendung gebracht.

In der Beschwerde werden keine konkreten Einwände gegen die Höhe der festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen erhoben und wird auch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht substantiiert bestritten. Es sind auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung sprechen würden. Der Berechnungsvorgang wurde im Bescheid für jedes Beitragsjahr detailliert und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage und der für die Kranken- und Pensionsversicherung zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragssätze dargelegt. Es war daher von der Richtigkeit der ermittelten monatlichen Beitragsgrundlagen und der Höhe der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge auszugehen.

Die bP wendet in der Beschwerde und im Vorlagebericht ein, dass die vorgeschriebenen und bezahlten Beiträge für die Jahre 2012, 2013 und 2014 wieder gutgeschrieben und für die Jahre 2015 bis 2017 nur Unfallversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden seien, sodass sie davon ausgehen habe können, dass die Differenzvorschreibung greife. Die belangte Behörde hätte anhand der übermittelten Bezugsnachweise erkennen können, dass die bP Landesbeamtin und nicht Bundesbeamtin sei; zudem hätte sie beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nachfragen können. Wäre der bP bewusst gewesen, dass sie auch für die jährlichen Verluste laufend Pflichtversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung zu zahlen habe, hätte sie sich ihre Firmenkonstellation schon sehr viel früher überlegen müssen. Es hätte immer zumindest der Mindestbeitrag vorgeschrieben werden müssen. Da dies erst so spät geschehen sei, habe es für eine Umgründung keine Möglichkeit mehr gegeben.

Damit macht die bP im Wesentlichen geltend, dass mit der gegenständlichen Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen werde. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Grundsatz von Treu und Glauben nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen kommen und nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. VwGH vom 27.4.2017, Ra 2015/15/007, mwN). Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt daher nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (vgl. VwGH vom 27.4.2017, Ra 2015/15/0007); die Rechtsordnung schützt niemanden in seinem Vertrauen darauf, dass ein rechtswidriger Gesetzesvollzug auch in Zukunft beibehalten wird (VwGH vom 4.10.2001, 2001/08/0114).

Das Gesetz räumt der Vollziehung in der vorliegenden Angelegenheit (Feststellung der Beitragsgrundlage und Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen) keinen Vollzugsspielraum ein (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2014, 2013/08/0043, zur Beitragsnachverrechnung), sodass schon aus diesem Grund nicht von einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausgegangen werden kann.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes durfte die bP aber von Vornherein nicht von einer beitragsfreien Versicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgehen. So wurden der bP trotz ihrer Angaben in der Versicherungserklärung vom 23.04.2012, wonach sie bereits als Beamtin nach dem B-KUVG versichert sei, in den Jahren 2012 und 2013 mit den Kontoauszügen 2. bis 4. Quartal 2012 sowie 1. bis 4. Quartal 2013 – neben Beiträgen zur Unfallversicherung nach dem ASVG – auch Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG vorgeschrieben, die von der bP auch ohne weiteres entrichtet wurden. In den Jahren 2012 und 2013 waren der bP Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge entsprechend der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 GSVG vorzuschreiben. Schon bei Vorschreibung dieser vorläufigen Beiträge hätte eine tatsächlich bestehende Mehrfachversicherung Auswirkungen auf die Höhe der vorzuschreibenden Beiträge gezeitigt, da auch in einem solchen Fall gemäß § 26 Abs. 3 GSVG die Vorschriften über die Mindestbeitragsgrundlage nicht zur Anwendung gekommen wären. Die belangte Behörde hat von der Anwendung diese Vorschriften aber (zunächst) zutreffend Abstand genommen und Beiträge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe vorgeschrieben. Die bP konnte daher schon in den Jahren 2012 und 2013 nicht davon ausgehen, dass sie für die vorliegende Pflichtversicherung (etwa auch in Zukunft) keine oder geringere Beiträge zu entrichten haben werde. Erst im Jahr 2014 (Kontoauszug 2. Quartal 2014) erfolgte dann im Zuge der endgültigen Beitragsbemessung für das Jahr 2012 aufgrund der nunmehr fälschlich angenommenen Mehrfachversicherung eine "Berichtigung" (Gutschrift) der Beiträge für das Jahr 2012 – gleichzeitig wurden der bP aber weiterhin laufend Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG für das Jahr 2014 vorgeschrieben. Bereits im Kontoauszug für das 1. Quartal 2015 sowie der darin enthaltenen "Jahresvorschau 2015" wurden die gutgeschriebenen Beiträge für das Jahr 2012 mit einem ersten Teilbetrag neuerlich vorgeschrieben bzw. die restliche Nachzahlung für das Jahr 2015 in Aussicht gestellt, sodass die bP auch zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine beitragsfreie Versicherung oder geringere Beiträge Vertrauen durfte. Dass es auch für die folgenden Jahre (2013, 2014) jeweils zunächst zu Gutschriften und im Nachhinein schließlich zur neuerlichen Vorschreibung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG gekommen ist, kann angesichts der während dieser Zeiträume (2016, 2017) laufend vorgenommenen Nachverrechnung für die vergangenen Jahre (im Jahr 2016 für 2013; im Jahr 2017 für 2014) zu keinem Zeitpunkt als Setzung eines Vertrauenstatbestandes durch die belangte Behörde gelten. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass der bP für die Jahre 2015 bis 2017 zunächst nur Unfallversicherungsbeiträge nach dem ASVG vorgeschrieben wurden, zumal gleichzeitig die Vorschreibung der zu Unrecht gutgeschriebenen Beiträge für die Jahre 2013 bis 2015 (im Jahr 2015 für 2012; im Jahr 2016 für 2013; im Jahr 2017 für 2014) erfolgt ist. Im Jahr 2018 erfolgte sodann – neben Vorschreibung der laufenden Beiträge für das Jahr 2018 – die (erstmalige) Vorschreibung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für die Jahre 2015 bis 2017. Im Ergebnis durfte die bP daher zu keinem Zeitpunkt von der Beitragsfreiheit bzw. der Anwendung der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung ausgehen, sodass in der Vorschreibung der entsprechenden Beiträge kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt werden kann, zumal die Beiträge ohnehin stets in der Mindesthöhe vorgeschrieben wurden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht die Versicherungs- und damit die Beitragspflicht ex lege und entspricht die Vorschreibung von Beiträgen im Nachhinein innerhalb der Verjährungsfrist dem Gesetz (VwGH vom 24.4.1990, 88/08/0268). Anhaltspunkte für den Eintritt der Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 40 Abs. 1 GSVG bestehen nicht, da die Vorschreibung der Beiträge jeweils innerhalb von drei Jahren vom Tag der Fälligkeit (§ 35 Abs. 1 GSVG) erfolgt ist und die Feststellungsverjährung damit unterbrochen wurde (vgl. dazu VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0177). Hinsichtlich der in der Vergangenheit von der bP bereits entrichteten Beiträge kommt es auf einen allfälligen Eintritt der (Feststellungs- oder Einforderungs-)Verjährung aber ohnedies nicht an, weil die Beitragsschuld trotz Eintritts der Verjährung als Naturalobligation bestehen bleibt und die Beiträge damit auch im Fall des Eintritts der Feststellungsverjährung nicht zu Ungebühr entrichtet wurden (vgl. VwGH vom 20.3.2014, Ro 2014/08/0044).

Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG zu Recht festgestellt und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Für den Bereich der Krankenversicherung war der Beschwerdegegenstand durch den Spruch des Ausgangsbescheides vom 12.09.2018 jedoch auf den Zeitraum von 01.04.2012 bis 31.08.2018 beschränkt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG (Spruchpunkt 1.) und die Verpflichtung, für die Dauer der Pflichtversicherung einen vorläufigen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung nach dem GSVG zu leisten (Spruchpunkt 2.), für das Jahr 2018 eingeschränkt auf den Zeitraum von 1.1.2018 bis zum 31.8.2018 ausgesprochen wird.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde von Seiten der belangten Behörde für den Bereich der Pensionsversicherung nicht mehr – wie dies im Ausgangsbescheid noch der Fall war – über den Zeitraum von 01.06.2017 bis 31.08.2018 abgesprochen. Die bP unterlag auch in diesem Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, L501 2213339-1) und wird in Erledigung der Beschwerde ausgeführt, dass hinsichtlich der Feststellung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlagen und Vorschreibung von vorläufigen Beiträgen zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auch für diesen Zeitraum die obigen Ausführungen gelten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung und weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den entscheidungswesentlichen Fragen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und keine Rechtsfragen vorliegen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Beamter Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Gewerbebetrieb Krankenversicherung Mehrfachversicherung Pensionsversicherung Pflichtversicherung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2213339.2.00

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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