Entscheidungsdatum
27.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L501 2213339-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – SVS) vom 22.11.2018, zur Zahl XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.11.2018 sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden "SVA") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") aufgrund ihrer Stellung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der kammerzugehörigen Firma XXXX (im Folgenden "B. KG"), FN XXXX , jedenfalls im Zeitraum vom 02.04.2012 bis 31.5.2017 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und vom 02.04.2012 bis 30.11.2018 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterliege.
Begründend führte die SVA zusammengefasst aus, dass die bP seit 29.02.2012 als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B. KG im Firmenbuch eingetragen sei. Die B. KG verfüge jedenfalls im Zeitraum vom 02.04.2012 bis laufend über die Gewerbeberechtigung "Geschäftsvermittlung in Form der Vermittlung von Dienstleistungen…" und im Zeitraum vom 08.03.2018 bis laufend über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe". Mit Mitteilung der Wirtschaftskammer vom 02.11.2018 sei die SVA über die rückwirkende Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung "Geschäftsvermittlung in Form der Vermittlung von Dienstleistungen…" ab 01.05.2017 bis laufend und der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe" ab 08.03.2018 bis laufend informiert worden. Im Zeitraum von 02.04.2012 bis 02.11.2018 (Zeitraum bis zur Anzeige der Ruhendmeldung) habe die bP Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG bezogen. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 02.04.2012 bis laufend keine weitere Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG, GSVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
In rechtlicher Hinsicht führte die SVA unter Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass aufgrund des vorliegenden Bezuges von Leistungen aus der GSVG-Krankenversicherung keine rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorzunehmen gewesen sei. Es sei daher jedenfalls für den Zeitraum vom 02.04.2012 bis 30.11.2018 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und für den Zeitraum vom 02.04.2012 bis 31.05.2017 in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG iVm § 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 6 GSVG iVm § 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 GSVG festzustellen gewesen.
I.2. Mit Schreiben vom 19.12.2018 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 22.11.2018 und führte darin zusammengefasst aus, ihr sei von der SVA vermittelt worden, dass eine Mehrfachversicherung ihrer Person als pragmatisierte Landesbedienstete vorliege und damit nur der halbe Pensionsversicherungsbeitrag fällig sei. Im Jahr 2017 habe die SVA ihre Rechtsansicht dahingehend geändert, dass keine Mehrfachversicherung vorliege. Der bP seien rückwirkend nicht akzeptable Beiträge vorgeschrieben worden. Die bP habe aufgrund ihrer Krankenversicherung als Landesbedienstete die Versicherung der SVA so gut wie nie in Anspruch genommen; einzige Ausnahme sei, dass ein Labor ohne Wissen der bP die Leistung in Anspruch genommen habe, was die SVA wiederum zum Anlass genommen habe, trotz zurückliegender Ruhendmeldung auch noch 18 Monate nach der Ruhendmeldung Beiträge einzufordern.
I.3. Am 21.1.2019 legte die SVA den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
I.4. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2020 übermittelte die belangte Behörde (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – SVS) dem Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus der Jahresübersicht 2018 des Gesundheitskontos der bP sowie SVA-Gewerberegisterauszüge betreffend die Ruhendmeldung der Gewerbeausübung der B. KG bei der Wirtschaftskammer Österreich vom 2.11.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 02.04.2012 bis 30.11.2018 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B. KG (FN XXXX ).
Die B. KG war in diesem Zeitraum Mitglied der Wirtschaftskammer und verfügte ab dem 02.04.2012 über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Geschäftsvermittlung in Form der Vermittlung von Dienstleistungen zwischen befugten Gewerbetreibenden und/oder Privatpersonen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, beschränkt auf die Namhaftmachung und Zusammenführung der Vertragspartner" sowie ab dem 08.03.2018 über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent".
Der Betrieb des erstgenannten Gewerbes ruhte ab dem 01.05.2017, der Betrieb des zweitgenannten Gewerbes ruhte ab dem 08.03.2018. Am 02.11.2018 wurde das Ruhen der Gewerbeausübung rückwirkend mit 01.05.2017 bzw. 08.03.2018 bei der Wirtschaftskammer Österreich angezeigt.
Am 15.01.2018 bezog die bP eine Leistung aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG.
Die bP unterlag aufgrund der verfahrensgegenständlichen Erwerbstätigkeit keiner sonstigen Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der SVA. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.
Die Feststellungen der belangten Behörde blieben im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unbestritten und wurden durch die vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfragen in den amtlichen Datenbanken bestätigt. So ist die Stellung der bP als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B. KG seit 03.03.2012 im Firmenbuch eingetragen; die Gewerbeberechtigungen der B. KG sind im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ersichtlich. Dass die bP aufgrund der verfahrensgegenständlichen Erwerbstätigkeit keiner sonstigen Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag, ergibt sich aus einer eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der von der belangten Behörde übermittelte Auszug aus der Jahresübersicht 2018 des Gesundheitskontos der bP bestätigt die Inanspruchnahme einer Leistung aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG, was von der bP in der Beschwerde im Ergebnis auch zugestanden wurde. Die rückwirkende Ruhendmeldung der Gewerbeausübung bei der Wirtschaftskammer Österreich am 02.11.2018 geht schließlich zweifelsfrei aus den von der SVA übermittelten Meldungsdaten hervor.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
[…]
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
[…]
Beginn der Pflichtversicherung
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
[…]
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
[…]
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt
[…]
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
[…]
Ende der Pflichtversicherung
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
[…]
7. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
[…]
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
[…]
6. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
[…]
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des Abs. 2 Z 2 und 3 endet die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, daß am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag; fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension.
[…]
II.3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die bP wendet sich gegen die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und dabei insbesondere gegen die – hier nicht verfahrensgegenständliche – Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 iVm Z 1 GSVG sind die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Die bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 02.04.2012 bis 30.11.2018 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B. KG, die ihrerseits ab 02.04.2012 aufgrund ihrer ab diesem Zeitpunkt aufrechten Gewerbeberechtigung gemäß § 2 WKG Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich war. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft. Da die B. KG am 02.04.2012 mit der Anmeldung des Gewerbes "Geschäftsvermittlung in Form der Vermittlung von Dienstleistungen zwischen befugten Gewerbetreibenden und/oder Privatpersonen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, beschränkt auf die Namhaftmachung und Zusammenführung der Vertragspartner" eine solche – gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG die Pflichtversicherung begründende – Berechtigung erlangt hat, begann die Pflichtversicherung der bP in der Kranken- und Pensionsversicherung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B. KG gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 GSVG mit diesem Tag.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG sind Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Anzeige des Ruhens des Gewerbebetriebes einer Personengesellschaft auch die Ausnahme von der Pflichtversicherung ihres Gesellschafters in der Kranken- und Pensionsversicherung (vgl. VwGH vom 31.05.2000, 98/08/0070). Die Ausnahme von der Pflichtversicherung wirkt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monate vor der Anzeige zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat. Die am 02.11.2018 erfolgte Ruhendmeldung wirkt daher für die Pensionsversicherung – mangels Inanspruchnahme einer Leistung aus der Pensionsversicherung während des Ruhenszeitraumes – 18 Monate zurück, sodass das Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 GSVG mit dem 31.5.2017 (letzter Tag des Kalendermonats) eingetreten ist.
Die bP hat am 15.01.2018 eine Leistung aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG in Anspruch genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.7.2012, 2009/08/0116, zum Bezug einer Leistung aus einem Zweig der Pflichtversicherung in diesem Zusammenhang wie folgt ausgeführt:
"§ 4 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz GSVG normiert, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung auch in die vor der Anzeige liegende "Zeit" des Ruhens (längstens 18 Monate) zurückwirkt, wenn der Versicherte "in dieser Zeit" keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat. Mit der Formulierung "in dieser Zeit" ist offenkundig die zuvor genannte Zeit des Ruhens (maximal 18 Monate) gemeint. Die Verknüpfung der beiden Sätze erfolgte mit "wenn" (und nicht etwa mit "insoweit"), woraus ebenfalls ableitbar ist, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung nur dann eintreten soll, wenn in diesem gesamten Zeitraum des Ruhens keine Leistung in Anspruch genommen wird. In Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien, wonach die Rückwirkung auf jene "Fälle" (und nicht lediglich auf jene Zeiträume) beschränkt sei, in denen keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung bezogen wurden, tritt die Ausnahme von der Pflichtversicherung sohin nur entweder im gesamten Zeitraum des Ruhens vor der Ruhenserklärung oder gar nicht ein."
Da die bP am 15.01.2018 – und somit im Zeitraum des Ruhens – eine Leistung aus der Krankenversicherung in Anspruch genommen hat, ist nach der dargestellten Rechtsprechung eine Rückwirkung der Ruhendmeldung vom 02.11.2018 im Zweig der Krankenversicherung zur Gänze ausgeschlossen. Das Ende der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ist daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 GSVG mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem das Ruhen angezeigt wurde, sohin am 30.11.2018 eingetreten.
Die SVA hat daher zu Recht die Pflichtversicherung der bP in der Pensionsversicherung vom 02.04.2012 bis 31.05.2017 sowie in der Krankenversicherung vom 2.4.2012 bis 30.11.2018 festgestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung und weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den entscheidungswesentlichen Fragen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und keine Rechtsfragen vorliegen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schlagworte
Gesellschafter Gewerbeberechtigung Pflichtversicherung Rückwirkung Ruhen des Anspruchs WirtschaftskammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2213339.1.00Im RIS seit
07.02.2022Zuletzt aktualisiert am
07.02.2022