Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1995, Zl. 4.286.312/6-III/13/94, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. April 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 1994, mit dem ihrem Antrag auf Asylausdehnung nicht stattgegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin am 29. Jänner 1991 in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 8. November 1994 habe sie einen Antrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 1994 abgewiesen worden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, es sei zutreffend, daß sie die Ehe mit ihrem Gatten, dessen Asylgewährung auf sie ausgedehnt hätte werden sollen, erst in Österreich geschlossen habe. Sie habe weiters dargetan, daß ihr eine Eheschließung in der damaligen Sowjetunion nicht möglich gewesen sei. Die belangte Behörde nahm den Standpunkt ein, daß eine Asylausdehnung nach § 4 Asylgesezt 1991 nur dann in Frage käme, wenn sich die in dieser Gesetzesstelle genannten Personen in Österreich aufhielten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. Da die Beschwerdeführerin die Ehe mit ihrem Mann erst nach ihrer Einreise und der Einreise ihres Gatten geschlossen habe, seien die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Asyls nach § 4 Asylgesetz 1991 nicht gegeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin lastet der belangten Behörde eine aktenwidrige Annahme des ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes mit der Begründung an, daß dem zweiten Kind der Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1995 im Hinblick auf die Anerkennung dessen Vaters als Flüchtling eine Ausdehnung des Asyls gewährt worden sei. Dem seinerzeitigen Berufungsvorbringen des Kindes der Beschwerdeführerin, seine Eltern hätten in der Ukraine eine Ehe geschlossen, bei der es sich allerdings um "keine formale staatliche Eheschließung" gehandelt habe, sei die belangte Behörde gefolgt. Im Falle des Ausdehnungsantrages der Beschwerdeführerin schenke die belangte Behörde dem identen Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Glauben. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, den im Vergleich zu der Berufung des Kindes der Beschwerdeführerin detailgleichen Ausführungen nachzugehen und deren Richtigkeit im einzelnen zu überprüfen.
Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Im vorliegenden Fall kann nämlich dahinstehen, ob die belangte Behörde die Asylausdehnung auf den Sohn der Beschwerdeführerin tatsächlich im Hinblick auf dessen seinerzeitiges Berufungsvorbringen und nicht etwa deshalb gewährt hat, weil es sich bei dem Sohn der Beschwerdeführerin um das außereheliche Kind desjenigen handelt, dessen Asyl ausgedehnt werden sollte, bleibt doch die entscheidungswesentliche Annahme der belangten Behörde, die Eheschließung mit der Person, deren Asyl auf sie ausgedehnt werden sollte, sei sowohl nach ihrer als auch nach der Einreise dieser Person erfolgt, von der Beschwerdeführerin unbestritten. Was auch immer die Beschwerdeführerin unter einer "formal nicht staatlich geschlossenen" Ehe versteht, können der belangten Behörde Verfahrensmängel nicht angelastet werden, wenn sie im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung der Beschwerdeführerin vom 25. November 1994, sie habe mit ihrem Gatten bis zu einer Ausweisung aus der damaligen Sowjetunion im Jahre 1989 in einer Lebensgemeinschaft gelebt und mit diesem erst nach ihrer Einreise nach Österreich die Ehe geschlossen, den Sachverhalt zugrunde legte, daß die Ehe mit der Person, dessen Asyl auf die Beschwerdeführerin ausgedehnt werden sollte, nicht schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. In rechtlicher Hinsicht befand sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung, insoweit die Eheschließung erst nach der Einreise des Gatten erfolgte, im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/01/0100). Die inhaltliche Rechtsrüge der Beschwerdeführerin, auch eine "formal nicht staatlich geschlossene Ehe" wäre von der belangten Behörde als Ehe im Sinn des § 4 Abs. 1 Asylgesetz zu bewerten gewesen, scheitert an dem sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot, weil die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer solchen Ehe im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 553 f, angeführte Rechtsprechung).
Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010170.X00Im RIS seit
20.11.2000